Data

Date:
15-09-1994
Country:
Germany
Number:
52 S 247/94
Court:
Landgericht Berlin
Parties:
Unknown

Keywords

CONFORMITY OF GOODS - GOODS FIT FOR ORDINARY USE (ART. 35(2)(A) CISG) - AVERAGE QUALITY

PARTIAL AVOIDANCE (ART. 51(1) CISG) - NOTICE OF AVOIDANCE - FORM (ART. 26 CISG) - OFFER TO RESTITUTE THE GOODS EQUIVALENT TO A DECLARATION OF AVOIDANCE

ATTEMPT BY BUYER TO RESELL THE DEFECTIVE GOODS AFTER DECLARATION OF AVOIDANCE - NOT A WAIVER OF RIGHT TO RELY ON LACK OF CONFORMITY

PERFORMANCE - BUYER'S RIGHT TO SUSPEND PERFORMANCE (ART. 71(1)(B) CISG)

Abstract

An Italian seller entered into a contract with a German buyer for the supply of shoes to be produced by the seller. The buyer ordered the goods according to a model provided by the seller. The buyer did not pay the whole price alleging non-conformity of part of the goods sold. The seller commenced an action claiming payment and interest. At first instance the Court decided in favor of the buyer. The appellate Court confirmed the decision of the lower Court.

The Court held that the buyer was entitled to declare partial avoidance of the contract in accordance with Arts. 49(1)(a) and 51(1) CISG, as the non-conformity of part of the goods sold constituted a fundamental breach of the contract by the seller. According to the Court, the requirements of Art. 35(2)(a) CISG (goods fit for ordinary use) are met where the goods are of average quality and not where the goods are just merchantable. Conformity to a model is relevant only when in the contract there is an express agreement of the parties thereupon; an event which in the case at hand did not occur.

The Court held that the buyer's offer to make restitution of the goods was an unmistakable declaration of its intention to avoid the contract (Art. 26 CISG).

The buyer's announcement to try to resell the defective goods after the declaration of partial avoidance had to be considered as an attempt to mitigate the damages in accordance with Art. 77 CISG and not as an implicit waiver of its right to rely on the lack of conformity.

The seller was not entitled to interest on the price of the conforming goods as the buyer could suspend the performance of its obligations when it became apparent that the seller would not perform a substantial part of its obligations (Art. 71(1)(b) CISG) by not fulfilling its obligation to deliver goods conforming to the contract. In the Court's opinion, non performance as provided for in Art. 71(1) CISG need not necessarily amount to a fundamental breach of contract.

Fulltext

LOWER COURT:
Amtsgerichts Charlottenburg, 04-05-1994, 7b C 34/94

[...]

T a t b e s t a n d:

Die Beklagte, Inhaberin eines Schuheinzelhandelsunternehmens, hat bei der Klägerin, einer Schuhfabrik mit Sitz in Italien, wirksam mit Auftragsurkunde vom 19.09.1992 143 Paar diverse Schuhartikel bestellt. Diese wurden der Beklagten auch am 16.02.1993 ausgeliefert.

Bei Vertragsschluß war bezüglich der Zahlungskonditionen vereinbart worden, daß die Zahlung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen nach Rechnungsdatum netto Rechnungsbetrag zu erfolgen hat.

Die Klägerin hat ihre Lieferung an die Beklagte mit Rechnung vom 05.02.1993 in Höhe des Gesamtpreises von Lit. 8.411.000 fakturiert. Die Beklagte zahlte jedoch nicht und wurde daraufhin erstmals von der Klägerin mit Schreiben vom 07.04.1993 abgemahnt. Auf diese Abmahnung erfolgte auch keine Zahlung, so daß die Klägerin erneut eine Abmahnung, diesmal mit Fristsetzung zum 13.05.1993, schickte. Infolge dieser Abmahnung hat die Beklagte der Klägerin einen Scheck, ausgestellt am 29.04.1993, und unter Abzug eines Betrages von Lit. 2.886.000 für von der Beklagten als mangelhaft gerügten Schuhe, geschickt. Bei den von der Beklagten gerügten Schuhen handelt es sich um die Schuhe mit der Artikel-Nr. [...]. Der von der Beklagten an die Klägerin geschickte Scheck ist dieser jedoch erst am 18.05.1993 zugegangen.

Die Klägerin behauptet, die Schuhe, für die die Beklagte Zahlung verweigert, seien weder mangelhaft noch habe die Beklagte wirksam gewandelt. Des weiteren schulde die Beklagte der Klägerin Zinsen für den Zeitraum 60 Tage nach Rechnungsdatum seit dem 06.04.1993, sowie Zinsen für die Restkaufpreisforderung seit dem 19.05.1993. Weiterhin behauptet sie, ihr stünde ein Aufwendungsersatz für die Einschaltung eines Prozeßbevollmächtigten zu, der die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung erledigte.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Lit. 2.886.000 nebst 16,5 % Zinsen aus Lit. 8.411.000 für die Zeit vom 06.04.1993 - 19.05.1993 und aus Lit. 2.886.000 seit 20.05.1993 sowie 312,- DM nebst 16,5 % Zinsen seit 14.05.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Schuhe Artikel-Nr. [...] seien mangelhaft und unverkäuflich. Bei Artikel [...] säße das Schmuckelement schief auf dem Vorderteil des Schuhes und bei Artikel [...] sei der hintere Stegriemen innen und außen zu lang, wodurch der Schuh stark beulen würde. Außerdem sei die Sohlenverklebung schlecht und die Naht am Fersenriemen sei zu knapp gesteppt. Weiter behauptet sie, daß ihr Versuch, den Artikel [...] in den Verkauf zu nehmen, nicht ein Verzicht auf ein Wandlungsrecht sei, sondern nur der Beweis für die Unverkäuflichkeit dieses Schuhes.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte könne ihrem Kaufpreisanspruch bezüglich der Artikel [...] nur dann wirksam entgegentreten, wenn sie - die Beklagte - berechtigterweise eine teilweise Vertragsaufhebung gemäß Art. 49 CISG geltend gemacht und erklärt hätte.

Bezüglich des Artikels [...] sei die Klägerin kein wesentlicher Vertragsverstoß im Sinne des Art. 25 CISG anzulasten, so daß auch hier keine Vertragsaufhebung seitens der Beklagten stattgefunden hat, die eine Kürzung der Rechnung rechtfertigen würde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Restkaufpreis und damit auch nicht auf die geforderten Zinsen und den weitergehenden Schadensersatz.

Unstreitig hat die Beklagte ihre Rügeobliegenheit gemäß Art. 39 I des hier Anwendung findenden CISG (Art. 1 CISG) (CISG ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) frist- und ordnungsgemäß eingereicht.

Gemäß Art. 49 I a, 25 ff, 35 I, II CISG hat die Beklagte sodann wirksam die Aufhebung des Vertrages bezüglich der Schuhe mit der Artikel-Nr. [...] erklärt, denn die Mangelhaftigkeit dieser Ware stellt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschriften dar.

Die von der Beklagten vorgerichtlich und mit Schriftsatz vom 22.02.1993 detailliert geschilderten Mängel der gelieferten Schuhe hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die schlichte Erklärung, die Ware sei nicht mangelhaft gewesen, reicht für ein rechtserhebliches substantiiertes Bestreiten hier nicht aus. Zwar ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für das Vorhandensein der gerügten Mängel, dies entbindet jedoch die Klägerin nicht davon, auf die detailliert vorgetragenen einzelnen Mängel einzugehen. Gerade die exakte Schilderung der diversen Mängel der jeweiligen Warenexemplare führt nämlich zu der Verpflichtung der Gegenpartei, hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Eine Beweiserhebung erübrigt sich daher.

Die vorgerichtliche Erklärung der Beklagten, die Schuhe Artikel [...] nunmehr in den Verkauf zu nehmen, ändert hieran nichts, denn eine Anerkennung der Ware als vertragsgemäß ist hierin nicht zu sehen. Das Angebot der Rückgabe der streitgegenständlichen Schuhe Artikel [...] mit Schreiben der Beklagten vom 08.03.1993 stellt eine wirksame Aufhebungserklärung des Vertrages gemäß Art. 26 CISG dar. Dieses Rechts zur Aufhebungserklärung wäre die Beklagte nur dann verlustig gegangen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt und vor Entdeckung der Vertragswidrigkeit bereits Schuhe der Art. [...] verkauft hätte (Art. 82 I, II c CISG). Der von der Beklagten später mit Schreiben vom 26.04.1993 angekündigte Verkaufsversuch bzgl. der in Rede stehenden Schuhe kann nur als Versuch gewertet werden, die negativen Folgen für beide Seiten zu mildern, zumal die Beklagte gemäß Art. 84 II CISG eventuelle Erlöse an die Klägerin hätte herausgeben müssen. Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Bekunden zur Rückgabe der streitigen Schuhe nach wie vor in der Lage und bereit. Über Art und Weise und Kosten der Rückgabe mögen die Parteien sich einigen.

Ein Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Kaufpreises für die Schuhe Art. [...] besteht schon nach dem oben Gesagten nicht.

Auch der Zinsanspruch auf die gesamte restliche Kaufpreisforderung seit dem 19.05.1993 steht der Klägerin nicht zu, denn gemäß Art. 79 I CISG braucht die Beklagte für die verspätete Zahlung nicht einzustehen, da von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, für fehlerhafte Ware, die die Klägerin nicht zurücknehmen wollte, sofort zu zahlen, ohne eine Einigung hierüber getroffen zu haben bzw. die Verkäuflichkeit der Ware trotz bestimmter, dem Bekunden der Beklagten nach vorhandener Mängel getestet zu haben. Diesen Grund für die verspätete Zahlung hat die Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt (Art. 79 IV CISG).

Der auf Art. 74 CISG gestützte Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Prozeßbevollmächtigten zur Durchsetzung der Forderung steht der Klägerin mangels vorliegender Vertragsverletzungen ebenfalls nicht zu.

APPELLATE COURT:
Landgericht Berlin, 15-09-1994, 52 S 247/94

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten restlichen Kaufpreises hat. Die Kammer macht sich die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zu eigen (Par. 543 ZPO analog). Ergänzend führt die Kammer aus:

Die Beklagte war sowohl hinsichtlich der Schuhe zur Artikel-Nummer [...] als auch der zur Artikel-Nummer [...] gemäß den Artikeln 51, 49 Abs. 1 a CISG zur Vertragsaufhebung berechtigt. Die vorgenannte Ware war nicht vertragsgemäß im Sinne des Art. 35 CISG. Danach muß die Ware, wenn sie vertragsgemäß sein soll, sich für gewöhnliche Zwecke oder für den bestimmten Zweck eignen, der dem Verkäufer bekannt ist. Die Ware muß von durchschnittlicher Qualität sein, und es genügt dabei nicht, wenn sie gerade noch handelbar ist. Die Beklagte hat indes substantiiert dargelegt, daß die Schuhe zu den oben genannten Artikelnummern Mängel aufweisen. Jedenfalls bei einer spezifizierten Beanstandung der Ware durch den Käufer trägt grundsätzlich der Verkäufer, hier die Klägerin, die Darlegungslast dafür, daß die Schuhe bei Gefahrübergang vertragsgemäß waren. Da die Beklagte von vornherein die Mangelhaftigkeit der Ware gerügt hat, hat sie diese auch nicht als Erfüllung angenommen, so daß sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf beschränken konnte, das Vorhandensein von Mängeln pauschal zu bestreiten. Soweit die Klägerin behauptet, die gelieferten Schuhe entsprächen dem Muster, aufgrund dessen die Beklagte die Schuhe geordert habe, ist dies unerheblich. Ein Muster ist nur verbindlich, wenn die Parteien dies vereinbart haben (Herber/Czerwenka, Kommentar zum CISG, 1. Aufl. 1991, Art. 35 Rdnr. 6). Eine derartige Vereinbarung behauptet auch die Klägerin nicht. Hinzu kommt, daß die Klägerin dann auch im Einzelnen hätte dartun müssen, daß das Muster ebenfalls die von der Beklagten behaupteten Mängel aufweist.

Ein Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung besteht nicht. Vielmehr kann die Beklagte die Aufhebung des Vertrages verlangen. Denn ein Recht zur Nacherfüllung besteht im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung nicht. Dabei kann die wesentliche Vertragsverletzung, wie es hier der Fall ist, auch darin gesehen werden, daß das Vorhandensein eines Mangels schlechthin bestritten und jegliche Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert wird.

Die Beklagte hat auch die nach Art. 26 CISG erforderliche Aufhebungserklärung mit Schreiben vom 8. März 1993 abgegeben. Die Ankündigung im Schreiben vom 26. April 1993, zu versuchen, den Artikel [...] nun doch zu verkaufen, ändert an der einmal erklärten Vertragsaufhebung nichts. In der Ankündigung, den Verkauf des Artikels zu versuchen, ist vielmehr eine Maßnahme zur Schadensminderung zu sehen, zu der die Beklagte gemäß Art. 77 CISG verpflichtet war. Da die Artikel jedoch weiterhin noch bei der Beklagten vorhanden sind, ist auch deren Rückgabe möglich.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß Art. 78 CISG auf Zinsen hinsichtlich der Teilkaufpreisforderung, die die unstreitig mangelfreie Ware betrifft. Zwar kann gemäß Art. 78 CISG der Verkäufer Zinsen geltend machen, wenn der Käufer es versäumt, den fälligen Kaufpreis zu zahlen. Dem stand hier jedoch ein Recht der Beklagten zur Aussetzung der Vertragserfüllung nach Art. 71 Abs. 1 b CISG entgegen. Danach kann eine Vertragspartei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird, was sich aufgrund des Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages ergeben kann. Dazu bedarf es nicht notwendig einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG (Herber/Czerwenka, Kommentar zum CISG, Art. 71 Rdnr. 5). Da die Klägerin die Erfüllung hinsichtlich der Artikel [...] und [...] verweigerte, durfte die Beklagte aus diesem Verhalten schließen, daß die Klägerin einen wesentlichen Teil ihrer Vertragspflichten nicht erfüllen würde. Die gemäß Art. 71 CISG erforderliche Anzeige der Aussetzung ist im Schreiben der Beklagten vom 8. März 1993 zu sehen, in dem sie die Annahme der fehlerhaften Artikel verweigerte und deren Rückgabe anbot.

Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffend den mangelfreien Teil der Ware. Auch insoweit war die Beklagte gemäß Art. 71 CISG zur Aussetzung ihrer Erfüllungspflicht berechtigt.}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Lower Court:
- Amtsgerichts Charlottenburg, 04-05-1994, 7b C 34/94}}