Data

Date:
17-11-1995
Country:
Arbitral Award
Number:
VB/94124
Court:
Hungarian Chamber of Commerce and Industry Court of Arbitration
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - CHOICE BY PARTIES OF THE LAW OF A CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF CONTRACT - APPLICATION OF CISG BASED ON PARTIES' CHOICE (ART. 1(1)(B) CISG)

GOOD FAITH IN INTERNATIONAL TRADE (ART. 7(1) CISG) - GOOD FAITH AS A RULE GOVERNING PARTIES' BEHAVIOR IN PERFORMANCE OF THE CONTRACT

PAYMENT OF PRICE - BUYER'S OBLIGATION TO TAKE ALL MEASURES AND COMPLY WITH ALL CONTRACTUAL AND LEGAL FORMALITIES (ART. 54 CISG) - BANK GUARANTEE

BUYER'S FAILURE TO GIVE A BANK GUARANTEE - SUSPENSION OF PERFORMANCE (ART. 71(1)(B) CISG) - SELLER'S RIGHT TO SUSPEND PERFORMANCE

SALE OF GOODS BY INSTALMENTS (ART. 73(2) CISG) - BUYER'S FAILURE TO GIVE GUARANTEE - PROBABILITY OF FUTURE BREACH OF CONTRACT - RIGHT TO DECLARE THE CONTRACT AVOIDED

INTEREST (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE DETERMINED BY LAW OF THE STATE IN WHOSE CURRENCY PAYMENT IS TO BE MADE

Abstract

A Hungarian seller and an Austrian buyer that had a longstanding business relationship concluded a contract according to which the seller had to make several deliveries of mushrooms to the buyer. The buyer would secure payment for deliveries by a bank guarantee in favor of the seller which should be valid until a certain date. The said guarantee, however, was neither given by the buyer nor requested by the seller before that date. The seller started to deliver the goods, but as the buyer failed to make payment, stopped further deliveries and declared the contract avoided. On a later date, the parties agreed that the seller would resume delivery on condition that the buyer provide the required guarantee. The buyer finally sent a guarantee which however bore the expiry date originally agreed upon and therefore was no longer valid. The seller commenced arbitral proceedings claiming payment and interest.

The Court held that the contract was governed by CISG as at the time of its conclusion the parties had their places of business in contracting States (Hungary and Austria) (Art. 1(1)(a) CISG). The Court further stated that CISG was applicable since the parties agreed - during the proceedings - on CISG as the applicable law. Moreover, CISG was also applicable as the parties had chosen the law of two contracting States (Hungary and Austria) as the law governing the contract (Art. 1(1)(b) CISG).

The Court held that the buyer had to pay the purchase price for the delivered mushrooms (Arts. 53 and 62 CISG).

In the Court's opinion, the issuance of a bank guarantee which had already expired would be contrary to the principle of good faith (Art. 7(1) CISG) and to the understanding that a reasonable person would have had in the same circumstances (Art. 8(3) CISG).

The Court justified its reference to Art. 7(1) CISG, pointing out that, in its view, the observance of good faith is not only a criterion to be used in the interpretation of CISG but is also a standard to be observed by the parties in the performance of the contract.

Since, in accordance with Art. 54 CISG, the buyer's obligation to pay the price includes taking such steps and complying with such formalities as may be required under the contract to enable payment - such as the issuance of a bank guarantee - the buyer's failure to secure payment constituted a breach of its obligation to pay the price.

The Court held that the seller was entitled to suspend performance of its obligation as the buyer had not given adequate assurance of payment of the price through a valid bank guarantee (Art. 71(1)(b) CISG).

The Court further held that the seller was entitled to declare the contract avoided according to Art. 73(2) CISG since the buyer's refusal to give a bank guarantee gave the seller good reasons to conclude that the buyer would not pay with respect to future deliveries.

The Court found that the seller was entitled to interest on the unpaid price (Art. 78 CISG). After noting that CISG does not specify the interest rate, the Court held that it would be improper to determine it according to the law otherwise applicable to the contract (Hungarian law, as agreed upon by the parties), in particular taking into account the different inflation figures in the two countries involved (Hungary and Austria). Since payment was to be made in Austrian Shillings, the Court disregarded the provisions of the Hungarian Civil Code fixing the interest rate at 20 % and granted interest at 5 % in accordance with the law of the State in whose currency payment was to be made.

Fulltext

[...]

B e g r ü n d u n g:

I.

Mit Klage vom 8.9.1994 begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei als Warengegenwert ATS 1.182.040,- samt 20 % Zinsen p.a. ab dem 15.8.1994, sowie den Ersatz der Verfahrenskosten samt Kosten der Rechtsvertretung. Als Grundlage für die Klageforderung bezieht sie sich auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen und durch Modifizierungen vom 14.12.1992, 1.1.1993, 15.2.1993 und 1.3.1993 abgeänderten Kaufvertrag (Grundvertrag) vom 26.11.1992, auf dessen Grund sie der beklagten Partei 50.302,- kg Pilze geliefert hätte und deren Gegenwert in der Summe von ATS 1.182.040,- von der beklagten Partei nicht bezahlt worden sei. Als Rechtsgrundlage ihrer Forderung gab die Klägerin Art. 62 des UN-Kaufrechts an. Ihre Zinsforderung begründet sie mit Par. 232 des ungarischen Zivilgesetzbuches; abhängig von der Auffassung des Schiedsgerichts, verlangt sie jedoch den Zinssatz, der auf Grund der ungarischen Vorschriften zwischen den sog. Wirtschaftsorganen gültig ist. Im Sinne des Grundvertrages wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, entweder eine Bankgarantie oder ein Akkreditiv in der Höhe von ATS 1.000.000,- spätestens bis zum 15.12.1992 mit Gültigkeit bis zum 31.12.1993 beizubringen bzw. zu eröffnen. Durch Vertragsmodifizierung vom 1.1.1993 wurde die Sicherungssumme auf ATS 750.000,- herabgesetzt und gleichzeitig ermöglicht, daî die beklagte Partei statt Banküberweisung auch per Scheck zahlen kann. Als Beweis der Warenlieferung legt die klagende Partei der Klageschrift eine Aufstellung der gelieferten Warenposten (F/3), sowie die betreffenden Lieferscheine, Rechnungen und Frachtbriefe bei.

Die beklagte Partei bestreitet in ihrer Klagebeantwortung vom 12.12.1994 die Klageforderung zuerst nicht ausdrücklich, meint aber, daî die Ansprüche der klagenden Partei der Höhe nach mangels Spezifizierung des Klagebegehrens nicht zu überprüfen seien. Gleichzeitig trägt die beklagte Partei vor, daî sie eine Gegenforderung gegenüber der klagenden Partei hätte, deren Betrag die Klagesumme bei weitem übersteige. Laut Klagebeantwortung standen die Streitteile schon vor dem Abschluî des Kaufvertrages vom 26.11.1992 in Geschäftsverbindung; sogar mit Vereinbarung vom 7.1.1988 wäre der beklagten Partei Kundenschutz bezüglich der Lieferungen an die Firma (x) eingeräumt. Betreffend die Bankgarantie meint die beklagte Partei, daî sie dieselbe zwar vertragsgemäî hätte beibringen müssen, die Bankgarantie sei aber von der klagenden Partei nie verlangt bzw. urgiert worden. Nach der beklagten Partei heiîe zwischen Kaufleuten ein Verzicht auf die Beibringung einer Bankgarantie anzunehmen, wenn dieselbe nicht verlangt wird. Übrigens wäre zwischen den Streitteilen der Liefer- und Zahlungsverkehr seit Januar 1988 klaglos abgewickelt, 'dies war auch der Grund, daî offensichtlich keine Bankgarantie verlangt wurde'. Erst Mitte August 1994 hätte die klagende Partei eine Bankgarantie verlangt, 'die nach dem Vertragsinhalt' nur bis 31.12.1993 hätte gültig sein müssen. Nach der beklagten Partei wäre der Grundvertrag unstrittig bis Ende 1994 verlängert, die klagende Partei hätte aber die Lieferung ab Juli 1994 eingestellt, worauf die beklagte Partei 'zur Sicherstellung' seiner in Folge der Nichtlieferung zu entstehenden Schadensersatzforderung keine Zahlungen mehr leistete. Der Klagebeantwortung ist eine Schadensaufstellung (2) beigelegt, deren Endsumme ATS 1.511.820,- beträgt (Gewinnentgang und Anwaltskosten). Nach der beklagten Partei wurde weiterhin ihrerseits der klagenden Partei Ware geliefert, dessen Gegenwert ATS 128.200,- betrage, womit die klagende Partei noch schuldig sei. Die beklagte Partei behauptet weiterhin, daî die Warenlieferungen von der klagenden Partei deshalb eingestellt worden seien, um die Firma (x) 'entweder direkt oder über einen Mittelsmann' weiter zu beliefern. Die Firma (x) hätte übrigens wegen des Lieferverzuges der beklagten Partei alle Verträge aufgelöst, wodurch noch weitere Schäden entstehen würden. In der kurzen Zeit wäre die beklagte Partei nicht in der Lage gewesen, andere Lieferanten zu finden, wodurch nur im Jahre 1994 ab der Liefereinstellung im Juni bis 31.12.1994 der beklagten Partei ein Verdienstentgang von ATS 1.497.600,- entstanden sei. Die Gegenforderung der beklagten Partei betrage somit insgesamt ATS 1.640.020,-. Dem Schriftsatz vom 10.5.1995 der beklagten Partei bzw. dem SV-Gutachten vom 8.5.1995 ist ein 'Bruttoverdienstentgang' von ATS 1.709.888,50 zu entnehmen, deren 'Nettosumme' jedoch von der beklagten Partei nicht präzisiert wurde.

II.

Am. 26. November 1992 haben die Parteien - die klagende Partei als Verkäufer und die beklagte Partei als Käufer - einen Kaufvertrag (Grundvertrag) für Lieferung von Pilzen abgeschlossen. Der Vertrag wurde viermal durch Preisänderung modifiziert.

In dem die Zahlung betreffenden Punkt des Grundvertrages wird folgendes vorgeschrieben:

'Zahlung: Entweder per Banküberweisung, innerhalb von 30 Tagen nach Warenerhalt, mit einer Bankgarantie von ATS 1.000.000,- gedeckt oder mittels eines unwiderruflichen Akkreditivs, zahlend 30 Tage nach Warenerhalt. Die Bankgarantie oder das Akkreditiv muî bis 15. Dezember 1992 geöffnet werden. 'Die Bankgarantie muî bis 31. Dezember 1993 gültig sein...'.'

Der letzte Punkt des Grundvertrages enthält die folgenden:

'Sonstige Bedingungen:

(...)
2./ Verkäufer und Käufer haben das Recht, diesen Vertrag entweder 90 Tage vor dem Jahresende oder - im Falle unvorhergesehenes vis maiors - in jedwedem Zeitpunkt zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist in beiden Fällen 90 Tage.

(...)
3./ Dieser Vertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn er 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres nicht gekündigt wird.'

Durch die zweite Modifizierung vom 1. Januar 1993 des Grundvertrages wurde die Summe der Bankgarantie auf ATS 750.000,- herabgesetzt und die Zahlung auch per Scheck ermöglicht. Die für das Rechtsverhältnis der Parteien ebenfalls geltenden 'Allgemeinen Verkaufsbedingungen' enthalten unter anderem die folgenden Vorschriften:

'4./ (...) Wenn der Käufer die stipulierte Zahlungsbedingung nicht erfüllt, kann der Verkäufer entweder die Zahlung zusammen mit den im Lande des Käufers geltenden Kreditzinsen entsprechenden Verzugszinsen fordern, oder vom Vertrag - zu Lasten des Käufers - Abstand nehmen. (...) 9 . / (...) Für den Vertrag sind die Regeln sowohl des Ungarischen, als auch die des Österreichischen Zivilrechtes maîgebend. (...)'

Unbestritten wurden im Zeitraum zwischen dem 23.5. und 11.7.1994 von der klagenden Partei insgesamt 50.302 kg Pilze in einem Gesamtwert von ATS 1.182.040,- geliefert und dieser Kaufpreis von der beklagten Partei nicht bezahlt.

Während der durch den Grundvertrag bestimmten Geschäftsverbindung der Parteien hat die beklagte Partei nie eine Bankgarantie beigebracht; sie wurde von der klagenden Partei bis zum 6.7.1994 auch nicht verlangt.

Am 29. Juni 1994 informierte der Auîenhandelsdirektor der klagenden Partei die beklagte Partei schriftlich darüber (F/7), daî '(...) die Fa. (...) vor einem gerichtlichen Auflösungsprozeî steht, der binnen kürzester Zeit anfangen, aber für eine ungewisse Weile dauern wird. Das heiît, die weiteren Champignonlieferungen von (...) werden unter solchen Umständen unmöglich sein, so wird die Fa. (...) mit ihrem Champignonexport ab 15. Juli 1994 aufhören und zugleich von diesem Datum an mit sofortiger Wirkung ihren Vertrag kündigen. (...)'

Danach kam es zwischen den Parteien zu Telefongesprächen und zum Briefwechsel. In seinem Schreiben vom 6.7.1994 (F/8) deutet die beklagte Partei an, daî sie - im Falle der Liefereinstellung - 'Stornogebühr und Gewinnentgangszahlungen' verlangen wird. Gleichzeitig erbittet sie die Gegenpartei '(...) um den tatsächlichen Vorgang Ihrerseits der beklagten Partei mitzuteilen.' Am 6.7.1994 weist in ihrem Schreiben (F/9) die klagende Partei auf ihre 'mehrmaligen Aufforderungen' wegen des Fehlens der Bankgarantie hin und verlangt die Zusendung derselben. Gleichzeitig weist sie auf den Vertragsbruch seitens der beklagten Partei hin. Sie fragt: 'Wie könnten wir unsere Lieferungen fortsetzen unter etwaigen Umständen, daî unsere Auîenstände - egal, mit welcher Begründung - nicht in Sicherheit sind?'

Am 7. Juli 1994 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, dessen Ereignisse schriftlich nicht festgehalten sind. Aus dem weiteren Briefwechsel (F/11, F/12 und F/13) der Parteien ist jedoch ersichtlich, daî sie über die Beibringung einer Bankgarantie von der beklagten Partei einig geworden sind. Strittig ist jedoch, ob die Bankgarantie binnen 8 Tagen /klagende Partei/ (F/13) oder zwei Wochen /beklagte Partei/ (F/12 und F/14) ab 7.7.1994 gerechnet zuzusenden war und welches Ablaufsdatum - 31.12.1994 /klagende Partei/ oder 31.12.1993 /beklagte Partei/ sie hätte aufweisen sollen.

Im Schreiben an die klagende Partei vom 12.7.1994 (F/10) beschwert sich die Gegenpartei über die in Aussicht gestellte Kündigung, erinnert an die vertragsgemäîe Kündigung und gleichzeitig droht sie - ohne Erwähnen der Beibringung der Bankgarantie - mit Vertragsstrafe und Schadensersatzanspruch. Im Schreiben vom 15.7.1995 (F/11) der klagenden Partei steht noch folgendes:

'Weitere Erhöhung unserer Auîenstände - mangels einer Garantie od. eines Akkreditives - ist nicht mehr möglich, so sind wir gezwungen, die Champignonlieferungen zu unterbrechen, bis Sie unserer Kooperative die Garantiedokumente - entsprechend dem Vertrag - nicht zuschicken.'

Im Schreiben vom 17.7.1995 (F/12) äuîert sich die klagende Partei noch einmal: sie '(...) stellt die Lieferungen nicht ein (...), sondern unterbricht diese nur bis Ankunft der versprochenen Bankgarantie.' Sie erinnert die beklagte Partei an die schon zweimal in Aussicht gestellte Nichtzahlung, was zur Einstellung der Lieferungen führe. Die klagende Partei weist auch auf den Punkt 4 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Kündigungsrecht beim Nichtzahlen des Käufers) hin.

Die klagende Partei bestätigt in ihrem Schreiben vom 18.7.1994 (F/15), daî sie '(...) ihre vertragliche Verpflichtung mit voller Bemühung und Bestrebung erfüllt', wartet aber auf die Bankgarantie, sie erklärt sich auch zu einem persönlichen Treffen mit dem Käufer bereit. Mit Datum vom 19.7.1994 schreibt die beklagte Partei (F/16) unter anderem, daî die gewünschte Bankgarantie, die bis 31. Dezember 1993 gültig ist, bald ankommt.

In ihrem Schreiben vom 21.7.1994 (F/17) erklärt die klagende Partei wieder ihre Bereitschaft zur Lieferung und wiederholt ihre bisherige Argumentation. Am 22.7.1994 wird die versprochene Bankgarantie an die klagende Partei geschickt (F/18), sie ist am 12.7.1994 durch die Raiffeisenbank Straî-Spielfeld ausgestellt und enthält die Anführung 'erlischt am 31.12.1993.'. Mit Schreiben vom 29.7.1994 (F/19) erklärt die beklagte Partei, daî die Fa. [x] wegen der Einstellung der Lieferungen die mit ihr geschlossenen Verträge gekündigt hat, wodurch bei der Beklagten Schäden entstanden seien, die sie gegenüber den offenen Fakturen der klagenden Partei aufrechne. Am 12.8.1994 sendet die klagende Partei ein Schreiben (F/5) der Gegenpartei und fordert sie zur Zahlung auf. Sie stellt auch fest, daî die von der beklagten Partei ausgestellten Schecks unbezahlt zurückgeschickt wurden. Die beklagte Partei legt in ihrem Schreiben vom 22.8.1994 (F/20) fest, daî es zwischen den Parteien 'zu einer faktischen Beendigung des Vertragsverhältnisses gekommen' sei, die Schadensersatzansprüche beibehalten werden und keine Zahlung geleistet wird.

Am 7.9.1994 (F/6) kündigt die klagende Partei auf den 15. September 1994 den Vertrag, wobei sie sich auf Artikel 73.2 der Wiener Konvention bezieht. Mit Datum vom 8.9.1994 leitet die klagende Partei die Klage ein. Die Kundmachung ihrer Liquidierung erfolgt am 29.9.1994 (F/21).

III.

Im Laufe der ersten Verhandlung am 29.3.1995 hat das Schiedsgericht festgelegt, daî für den Rechtsstreit das UN-Kaufrecht (CISG) maîgebend ist. Sollten bei der Beurteilung der Angelegenheit auch Fragen vorliegen, die in der CISG nicht geregelt sind, so werden diese - entsprechend dem ungarischen IPR-Gesetz - auf Grund des Rechtes des Verkäufers - d.h. des ungarischen materiellen Rechtes - entschieden.

Anläîlich dieser Verhandlung halten die Streitteile ihre bisherigen -uîerungen aufrecht. Die beklagte Partei ergänzt ihr Vorbringen noch dadurch, daî die Bankgarantie auch deshalb nicht beigebracht sei, weil der Geschäftsführer der Gegenpartei, Herr [x], darauf 1992 mündlich verzichtet hätte. Die beklagte Partei behauptet, daî die fehlende Bankgarantie von der klagenden Partei nur zum Vorwand genommen würde, um die Geschäftsverbindung mit der Firma [x] ohne Einschalten der beklagten Partei fortzusetzen. Die Nicht-Zahlung wäre übrigens eine Reaktion der beklagten Partei auf die angekündigte Einstellung der Lieferung nach dem 15.7.1994.

Nach der klagenden Partei ist das Schreiben vom 29.6.1994 nur als eine Information über den Auflösungsprozeî der klagenden Partei zu betrachten, darunter wäre keine Vertragskündigung zu verstehen.

Mit Beschluî vom 29.3.1995 lädt das Schiedsgericht beide Parteien ein, ihre Korrespondenz zwischen 29.6. und 7.9.1994 vorzulegen, sowie über die in dieser Zeitspanne geführten eventuellen mündlichen Besprechungen zu berichten. Der beklagten Partei wird weiterhin aufgetragen, den genauen Weg der Schecks zu dokumentieren und ihre Schadensersatzforderung zu präzisieren und unter Beweis zu stellen.

Der Beschluî des Schiedsgerichtes wird von der klagenden Partei mit Schriftsatz vom 11.4.1995 beantwortet, dem die Korrespondenz der Streitteile zwischen dem 29.6. und 22.8.1994 beigelegt wird (F/1-20). Im Schriftsatz schildert die klagende Partei den Tatbestand aus ihrer Sicht und legt ihm die Kundmachung der Liquidierung (F/21) sowie die Bekräftigung der Vollmacht des klägerischen Rechtvertreters durch den Liquidator (F/22) bei.

Dem Schriftsatz der beklagten Partei vom 21.4.1995 wird ein Schreiben der Raiffeisenkasse vom 19.4.1995 beigelegt, dem zu entnehmen ist, daî die Schecks Nr. 509, 511, 513 und 514 am 18.7.1994 gesperrt wurden.

In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 10.5.1995 wiederholt die beklagte Partei unter anderem ihren Standpunkt über den stillschweigenden Verzicht auf die Bankgarantie. Sie meint: es hätte auch keinen Sinn gehabt, die Bankgarantie nach deren Ablaufsdatum nachzureichen. Die beklagte Partei ist der Meinung, daî die Bankgarantie nur deshalb verlangt wäre, um die Kompensation von Schadensersatzforderungen der beklagten Partei zu verhindern. Übrigens wäre die beklagte Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wenn sie eine Erklärung der klagenden Partei erhalten hätte, daî die Lieferungen fortgesetzt werden. Daî die Liquidation ein Hindernis der Lieferungen ist, sei - nach der beklagten Partei - nur ein Vorwand dazu gewesen, die Firma [x] direkt zu beliefern. Die Sperre der Schecks hätte übrigens nicht als Auflösungsgrund geltend gemacht werden können, da sie erst dann erfolgte, wenn die klagende Partei die Einstellung der Lieferungen angekündigt hat. In ihrem Schriftsatz bietet die beklagte Partei an, die Richtigkeit der Bestätigung vom 19.4.1995 der Raiffeisenkasse, [...] von einem Angestellten der Bank als Zeugen bestätigen zu lassen. Als Beweis des Schadensersatzanspruches wird von der beklagten Partei das Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, daî der Bruttoverdienstentgang der beklagten Partei ATS 1.709.888,501 betrage. Nach der beklagten Partei sind zwar aus dieser Summe noch bestimmte fixe Kosten (z.B. LKW-Kosten) abzuziehen, die Höhe des Nettoverdienstentganges würde jedoch die des Klagebetrages übersteigen. Die beklagte Partei trägt noch vor, daî sie mit einem Vertreter der Firma [...] als Zeugen beweisen könne, daî die Belieferung dieser Firma sofort nach Einstellung der Lieferungen der klagenden Partei von ihr direkt fortgesetzt sei. Die klagende Partei meint noch, daî die Angestellten der Firma [...] durch das Schiedsgericht nur im Rechtshilfeweg zu vernehmen wären, da sie nicht nach Budapest fahren wollten.

Mit Ladung vom 15.5.1995 wird die beklagte Partei aufgerufen, die versprochenen Anlagen (Sachverständigengutachten) ihres Schriftsatzes vom 10.5.1995 nachzureichen. Gleichzeitig wird ihr genehmigt, den Vertreter der Raiffeisenkasse als Zeuge zur nächsten Verhandlung mitzubringen. Mit Fax vom 30.5.1995 wird dem Schiedsgericht das SV-Gutachten vorgelegt. Es enthält Informationen bezüglich der nichterfolgten Lieferungen der beklagten Partei auf Grund der Liefereinstellungen an die folgenden Abnehmer:

- Niederlassung [a] (ab der 30. Woche von 1994)
- Niederlassung [b] (ab der 31. Woche 1994)
- Niederlassung [c] (ab der 29. Woche 1994)
- Sog. 'Beiladungen/ Zusatzlieferungen' an verschiedene Handelsketten und Pilzhändler (ab der 28. Woche von 1994).

Laut dem SV-Gutachten beträgt der Bruttoverdienstentgang der beklagten Partei insgesamt ATS 1.709.888,50.

Auf dem obigen Schriftsatz der beklagten Partei repliziert die klagende Partei mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 1.6.1995, worin sie teilweise ihre bisherigen -uîerungen wiederholt. Die klägerische Partei trägt noch vor, daî 'ein stillschweigender Verzicht auf die Bankgarantie' gesetzeswidrig und dadurch nicht rechtswirksam sei, da die Ungarische Republik die CISG mit Vorbehalt ratifiziert hätte, wonach auch Vertragsmodifizierung nur schriftlich möglich sei. Sie fügt hinzu, daî auch Absatz 1 Paragraph 6 der Verordnung 7/1974 (10.17.) KkM über die Vollstreckung des Gesetzes III. vom Jahre 1974 über den Auîenhandel vorschreibe, daî internationale Kaufverträge an Schriftform gebunden seien. Die Parteien hätten übrigens Gelegenheit, den Verzicht auf die Bankgarantie in den regelmäîig durchgeführten schriftlichen Modifizierungen des Grundvertrages festzulegen. Die klagende Partei ist der Meinung, daî die Vernehmung eines Vertreters der Raiffeisenkasse als Zeuge irrelevant sei, weil er sich nur über die Umstände der Ausstellung einer Bankgarantie nach dem Ablauf äuîern könnte. Die Belieferung der Firma [x] von der klagenden Partei wäre übrigens darauf zurückzuführen, daî Pilze schnellverderblich sind, und es wäre zwischen beiden Parteien bekannt gewesen, daî der Endabnehmer der Ware die Firma [x] sei, so schien es der klagenden Partei wahrscheinlich, daî diese Firma an den von der beklagten Partei nicht übernommenen Pilzen interessiert wäre. Gegenüber dem SV-Gutachten äuîert die klagende Partei Bedenken, da es nur Ort der Befundnahme, 'nicht aber die Auflistung der relevanten Unterlagen beinhaltet, auf welchen das Gutachten basiert ist'. Dem Gutachten seien auch keine schriftlichen Anlagen, Kopien von Verträgen und Rechnungen mit/ von Abnehmern beigefügt. Punkt 5 und 9 des Gutachtens enthielte übrigens die Bemerkung, 'daî die relevanten Daten auf Grund der Aufzeichnungen und Auskiinfte, aber nicht z.B. auf Grund der Buchführung der Gegenpartei ausgearbeitet wurde'. Demzufolge hätte das Gutachten keine Beweiskraft. Das Gutachten enthalte auch ziffernmäîig unrichtige Fehlangaben. Es beinhaltet z.B. sämtliche aus Ungarn stammende Pilzlieferungen an die beklagte Partei, seien sie von der klagenden Partei oder von einer anderen Firma [...] geliefert. Die klagende Partei selbst hätte in diesem Jahr ausschlieîlich die [x]-Niederlassung in [...] beliefert. Auch aus Polen und der Slowakei hätte die beklagte Partei für die Firma [x] Pilze bezogen, diese Lieferungen hätten jedoch keinen kausalen Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei behaupteten Vertragsbruch der klägerischen Partei. Die beklagte Partei hätte auch nichts über die von ihr nicht getroffenen schadensmindernden Maînahmen erwähnt. Das Gutachten (Punkte 5.1-5.3) enthält Daten der ersten Hälfte von 1994, während im Punkt 5.4 über die Daten der zweiten Hälfte vom Vorjahr (1993) gesprochen werde, was weder einen mathematischen, noch einen kaufmännischen Sinn hätte. Nach der klagenden Partei führt die Gegenpartei in ihrem Schriftsatz noch weitere - in der Meinung des Klägers - zahlenmäîig unrichtige Angaben an. So sei die Summe des tatsächlichen Verdienstentganges nicht festzustellen. Auf Grund der Kalkulation der klagenden Partei enthalte das Gutachten undurchsichtige und unrichtige Berechnungen, so daî sich daraus ein Mehrbetrag von ATS 331.676,- plus 502.488,- an Gewinnentgang ergebe, wozu noch weitere Kosten zu addieren wären. Die erwähnten Beträge wären aus der Schadensersatzforderung der beklagten Partei abzuziehen.

An der Verhandlung am 6.6.1995 hält die klagende Partei ihre bisherigen Stellungnahmen aufrecht, während die beklagte Partei das ganze Vorbringen der Gegenpartei im Schriftsatz vom 1.6.1995 bestreitet. Die beklagte Partei ergänzt ihre bisherigen -uîerungen dadurch, daî sie nach der Verhandlung am 7.7.1994 bereit gewesen wäre, eine erst am Ende des Jahres 1994 abzulaufende Bankgarantie beizubringen, wenn die klagende Partei die weiteren Lieferungen garantierte.

Das Schiedsgericht hat in dieser Verhandlung Herrn [x], den ehemaligen Präsidenten der klagenden Partei, als Zeugen vernommen. Er hat sich in seiner Aussage unter anderem auch über die Verhandlung der Parteien am 7.7.1994 geäuîert und meinte, daî sie anläîlich dieser Besprechung mit der beklagten Partei einig geworden seien, daî der Käufer eine Bankgarantie beibringen wird, die bis zum 31.12.1994 gültig ist. Das Verlangen einer schon abgelaufenen Bankgarantie wäre in der Meinung des Zeugen aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos gewesen. Der Zeuge erwähnt noch, daî die Parteien sogar über die Verteilung der Kosten der Bankgarantie gesprochen hätten. Nach Erhalt der Garantie hätte die klagende Partei die Lieferungen fortgesetzt. Nach Vorbringen des Zeugen wäre das Festlegen des Ablaufsdatums im Schreiben vom 15. Juli 1994 unnötig gewesen, da sich laut Vertrag all die Bedingungen desselben automatisch verlängern, solange er gültig ist. Auf die Aussage des Zeugen repliziert die beklagte Partei damit, daî sie nicht über die Kostenverteilung der Bankgarantie gesprochen hätten, und für sie war es ganz klar, daî es sich um eine Nachreichung dieses Dokumentes handelte, d.h. daî sein Ablaufsdatum der 31.12.1993 hätte sein sollen.

Da der Schadensersatzanspruch der beklagten Partei von der klagenden Partei auch der Höhe nach bestritten wurde, hat das Schiedsgericht der beklagten Partei aufgetragen, seinen Anspruch mit Urkunden zu belegen.

Mit Fax vom 1.9.1995 ersucht die beklagte Partei zur Vorlage der vom Schiedsgericht verlangten Urkunden eine Fristerstreckung bis zum 29.9.1995. Das Gesuch auf Fristerstreckung der Beklagten wird am 14.9.1995 bewilligt.

Mit Eingabe vom 31.8. (beim Schiedsgericht eingetroffen am 8.9.1995) bittet die klagende Partei das Schiedsgericht, seinen Schiedsspruch aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben zu fällen, da die beklagte Partei die Frist zur Vorlage der vom Schiedsgericht gewünschten Unterlagen schon versäumt hätte.

Dieser Antrag der klagenden Partei wird am 13.9. (beim Schiedsgericht eingetroffen am 18.9.1995) wiederholt.

Mit Fax vom 28.9.1995 (Urkundenvorlage) äuîert sich die beklagte Partei, daî nach Umsatzsteuererklärung 1994 ihr Umsatz von ATS 9.544.875,06 (zwischen 1.9.93 bis 31.12.93) einen Rückgang von mehreren Millionen aufweise: der Umsatz vom 1.7.1994 bis 31.12.1994 beträge nur ATS 1.756.796,50, was der Tatsache zuzuschreiben sei, daî die Firma [x] auf Grund der Unmöglichkeit der Lieferungen durch die beklagte Partei ihren Vertrag mit Schreiben vom 26.7.1994 für die Niederlassungen [...] und [...] per 31.7.1994 und [...] ab sofort wiederrufen hätte. In diesem Schriftsatz ersucht die beklagte Partei, den Wirtschaftstreuhänder [...], Steuerberater anläîlich einer nächsten mündlichen Verhandlung als Zeugen vorzunehmen. Herr [...] soll auch die gesamten Buchhaltungsunterlagen mitbringen. Gleichzeitig verspricht sie, die Beilagen dieser Eingabe nachzureichen.

Mit Schreiben vom 9.10.1995 legt das Schiedsgericht fest, daî die der beklagten Partei zur Urkundenvorlage bis zum 29.9.1995 gewährte Frist ergebnislos verlaufen ist und das Schiedsgericht aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten seine Entscheidung trifft.

Dem Schreiben vom 9.10.1995 legt die beklagte Partei eine von Herrn [x] bestätigte Aufstellung der Handelsumsätze vom 1.7.1993 bis 31.12.1994 der beklagten Partei sowie ein Telefax vom 26.7.1994 der Firma [x] (ohne Unterschrift) über die Kündigung wegen Lieferschwierigkeiten und Qualitätsproblemen von ung. Champignons bei.

Mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 18.10.1995 - der erst nach Abschluî des Verfahrens eingetroffen ist -repliziert die klagende Partei. Sie meint, daî aus der Aufstellung der Gegenpartei über gewisse Handelsumsätze in Österreich nicht zum Vorschein käme, um welche Handelsumsätze es sich hier eigentlich handelte. Auch die Bestätigung des Steuerberaters [x] ändert nichts daran, daî die Auflistung praktisch keine relevante Frage beantworte. Der vorgelegten Briefkopie der Firma [x] sei zu entnehmen, daî die Kündigung des Vertrages zwischen der Fa. [x] und der beklagten Partei auf Lieferschwierigkeiten und Qualitätsprobleme zurückzuführen sei, wobei zwischen den Streitteilen bis jetzt keine Qualitätsprobleme aufgetaucht seien. Übrigens hätte die klagende Partei nie an die Niederlassungen der Firma [x] in [...] und [...] Ware geliefert. So hätte die Liefereinstellung für die Niederlassung [...], die tatsächlich durch die klagende Partei beliefert wurde, nicht zur Kündigung für weitere Niederlassungen geführt. Sollten andere Lieferanten wegen der üblichen Lieferschwierigkeiten im Sommer nicht liefern können, sei es gegenüber der klagenden Partei nicht aufzubringen.

Mit Datum vom 25.10.1995 - d.h. ebenfalls nach Abschluî der Beweisaufnahme - hat die beklagte Partei einen weiteren Schriftsatz eingereicht, dem Kopien von Konten beigelegt wurden, aus welchen - unter anderem - ihr Umsatz mit der Fa. [x] in der Zeitspanne vom 16.7.- 31.12.1993, sowie vom 3.1. - 17.12.1994 ersichtlich ist. Nach Stellungnahme der beklagten Partei zeigten die in den Konten enthaltenen Daten, daî durch die plötzliche Einstellung der Lieferungen durch die klagende Partei keine erheblichen Umsätze mehr mit der Fa. [x] zu erzielen waren. Auch die Kündigung der Fa. [x] vom 26.7.1994 wäre nur deshalb von der Beklagten zu akzeptieren, weil sie tatsächlich nicht liefern konnte. Die 'rechtswidrige, plötzliche Nichtlieferung solle auch der Grund dafür gewesen sein, daî die beklagte Partei nicht in der Lage sei, 'rechtzeitig für Ersatz zu sorgen'. Das hätte auch zu einem Umsatzrückgang in der Höhe von 'vielen Millionen Schilling' bei der beklagten Partei geführt. Die klagende Partei sei also für den beim Beklagten entstandenen Schaden 'mindestens in der Höhe des Klagebetrages' verantwortlich. Im Schriftsatz wird erwähnt, daî zwecks einer Erörterung der Umsatzziffern der Steuerberater der beklagten Partei noch Auskünfte geben könne. Der Beklagte sei weiterhin bereit, seine gesamte Buchhaltung dem Schiedsgericht vorzulegen.

IV.

1. Die von den Streitteilen nicht bestrittene Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gründet sich auf Punkt 9 der von beiden Parteien unterzeichneten 'Allgemeinen Verkaufsbedingungen' (ohne Datum).

2. In demselben Punkt haben die Parteien folgendes vereinbart: 'Für den Vertrag sind die Regeln sowohl des Ungarischen, als auch die des Österreichischen Zivilrechtes maîgebend'. Ungarn (Gesetzverordnung Nr. 20 vom Jahre 1987, Gesetzblatt Nr. 55/1987) und Österreich (Bundesgesetzblatt 96/1988) sind Mitglied des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen. Dieses Übereinkommen ist also zwischen ungarischen und österreichischen Parteien sowohl nach seinem Art. l.l.a als auch nach seinem Art. 1.1.b anzuwenden, sofern die Parteien seine Anwendung nicht nach Art. 6 ausschlieîen. Dies haben die Parteien nicht getan. In der Verhandlung am 29.3.1995 wurde einvernehmlich festgestellt, daî auf die gesamte Vertragsbeziehung das UN-Kaufrecht anzuwenden ist. Ebenfalls wurde festgelegt, daî aufgrund des Par. 25 lit.a des ungarischen IPR-Gesetzes (Gesetzverordnung No. 13 vom Jahre 1979) die im Übereinkommen nicht geregelten Fragen das Recht des Verkäufers, d.h. das ungarische materielle Recht angewendet wird.

3. Die klagende Partei begründet ihr Begehren durch Art. 62 des UN-Kaufrechtes, wonach der Verkäufer vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises verlangen kann. Die klagende Partei hat der Gegenpartei unstrittig 50.302,- kg Ware geliefert, deren Gegenwert von ATS 1.182.040,- von der beklagten Partei nicht bezahlt wurde. Auch Art. 53 vom UN-Kaufrecht besagt, daî der Käufer 'nach Massgabe des Vertrags und des Übereinkommens' verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Laut Tatbestand und im Laufe des Schiedsverfahrens hat die beklagte Partei nie bestritten, daî sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Ihr Versäumnis begründet sie jedoch immer wieder (F/16, F/l9 usw.) mit der - ihrer Meinung nach - rechtswidrigen 'Vertragskündigung' (F/7) vom 29.6.1994 der klagenden Partei und der späteren Liefereinstellung. Diese - sonst unbestrittene - Nichtzahlung wird später dazu benutzt, dem der klagenden Partei zustehenden Kaufpreis den laut der beklagten Partei bei ihr entstandenen Schaden abziehen zu können. Da der Gegenwert der vertragsgemäî abgelieferten bzw. ohne Beanstandung übernommenen Ware dem Verkäufer zusteht, kann daher diese compensando-Forderung nicht als zu Recht bestehend angesehen werden. Die beklagte Partei hat also der klagenden Partei ATS 1.180.040,- zu zahlen.

4. Art. 78 des UN-Kaufrechts sieht vor, daî eine Partei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei - ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit - Zinsen schuldet. Art. 78 sagt aber nichts über die Höhe der Zinsen aus. Laut Anführungen im obigen Punkt 2 hätte das Schiedsgericht beim Bestimmen des Zinssatzes Par. 301 Abs. (1) des ungarischen BGB zugrunde legen und als Zinssatz 20 % feststellen können. Der jährliche Maîstab von 20 % ist jedoch aufgrund des Systems des BGB nur für Verurteilung in HUF maîgebend. Auch die Inflationsraten in Österreich (durchschnittlich 3 % in 1994 und 1995) bzw. in Ungarn (über 20 % in der gleichen Zeit) in Betracht gezogen, gelangte das Schiedsgericht zum Entschluî, daî - die Vorschriften des Ungarischen BGB auîer Acht lassend - der Zinssatz aufgrund international - privatrechtlicher Sonderanknüpfung (Recht des Währungsstaates) festgelegt wird. (Siehe dazu auch Schlechtriem in RIW 1995, Seite 593/94.)

5. Ein wichtiger Punkt des Rechtsstreites ist auch die vertragsgemäîe Beibringungspflicht der Bankgarantie von der beklagten Partei. Dieser Verpflichtung ist die beklagte Partei während des jahrelangen, reibungslosen Geschäftsverhältnisses der Streitteilen nie nachgekommen. Sie meint dazu, daî diese Sicherung von der klagenden Partei auch nicht verlangt worden sei, was unter Kaufleuten als ein stillschweigender Verzicht auf die Beibringung zu interpretieren sei (siehe u.a. Punkt II/2. des Schriftsatzes vom 10.5.1995). Nach der Besprechung der Parteien am 7.7.1994, als sie über die Nachreichung der Bankgarantie unstrittig einig geworden sind, bringt die beklagte Partei eine am 12.7.1994 ausgestellte Bankgarantie bei, worauf ein Ablaufsdatum vom 31.12.1993 angeführt ist.

6. Das Schiedsgericht hat die Rechtsfolgen der Nichtbeibringung der Bankgarantie von der beklagten Partei vor dem 7.7.1994, sowie die Rechtsnatur des Schreibens der klagenden Partei auîer Acht gelassen. Unstrittig haben nämlich die Parteien im Laufe der Besprechung am 7.7.1994 diesbezüglich eine neue Vereinbarung getroffen, wonach die beklagte Partei die Bankgarantie nachreicht, worauf die klagende Partei die Lieferungen fortsetzt (u.a. F/13, F/15). Bezüglich der Frist der Beibringung waren die Parteien allerdings verschiedener Meinung (F/11, F/12, F/13 und F/14). Strittig war weiterhin, ob die Garantie das im Grundvertrag festgelegte Ablaufsdatum vom 31.12.1993 aufzuweisen hätte (u .a. F/16) oder sie - auch mit Hinsicht auf Punkt 3 der Sonstigen Bedingungen im Grundvertrag bis zum 31.12.1994 gültig sein solle. Diesbezüglich vertritt das Schiedsgericht - auch im Hinblick auf Art. 7.1. und 8.3. des UN-Kaufrechtes - die Meinung, daî es die Wahrung des guten Glaubens und der Auffassung einer vernünftigen Person entgegensprechen würde, eine schon erloschene Bankgarantie zur Sicherung einer abgelaufenen Zahlungsverpflichtung sowie künftiger Lieferungen beizubringen. Auîerdem wäre eine solche Vereinbarung wirtschaftlich sinnlos und würde auch den Handelsbräuchen entgegenstehen.

Zum Anrufen von Art. 7.1., der eigentlich eine Auslegungsregel ist, sei bemerkt: die Fachliteratur ist im allgemeinen der Ansicht, daî die Wahrung des guten Glaubens nicht nur beim Interpretieren des Übereinkommens in Betracht zu ziehen ist, sie soll auch beim Verhalten der Parteien ständig beachtet werden. (Siehe u.a. J.O. Honnold: Uniform Law for International Sales under the 1980 United Nation Convention, Deventer, 1982, 124; P. Schlechtriem: Einheitliches UN-Kaufrecht, Tübingen, 1981, 25; C.M. Bianca - M.J. Bonell (Ed.): Commentary on the International Sales Law, The 1980 Vienna Sales Convention, Milan, 1987, 84.)

Das Schiedsgericht ist demnach davon ausgegangen, daî die Streitteile darüber einig geworden sind, daî die beklagte Partei eine Bankgarantie beizubringen hat, die zur Sicherung geeignet ist. Nach Erhalt dieser Bankgarantie wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, ihre Lieferungspflicht zu erfüllen. Laut Art. 54 gehört zur Pflicht des Käufers auîer der Zahlung auch, 'die Schritte zu unternehmen und die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder die Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann'. Maskow ist diesbezüglich der folgenden Meinung: 'Ist die Stellung von Zahlungssicherheiten vorgesehen, umfassen die Maînahmen die Beschaffung dieser Sicherheiten, vor allem solcher, aus denen direkt die Zahlung erfolgen soll (Akkreditiv, Zielakkreditiv, aber auch Bürgschaft)' (siehe: F. Enderlein, D. Maskow, M. Stargardt: Kommentar zur Konvention der Vereinigten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf, Staatsverlag der DDR, Berlin, 1985, 109). Das Schiedsgericht betrachtete auch die Bankgarantie als eine Sicherung, zu deren Beibringung die beklagte Partei laut Vereinbarung vom 7.7.1994 verpflichtet war. Da sie aber dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, war die klagende Partei aufgrund des Art. 71.1.b. berechtigt, ihre Lieferungspflichten auszusetzen. Demzufolge kann man in dieser Beziehung nicht von Vertragsverletzung der klagenden Partei sprechen. Durch dieses vereinbarungswidrige Verhalten der beklagten Partei war auch die Vertragskündigung der Gegenpartei am 7.9.1994 aufgrund des Art. 73.2. berechtigt.

7. Unabhängig von den Schluîfolgerungen in den obigen Punkten 3 und 6 hat das Schiedsgericht auch den Schadensersatzanspruch der beklagten Partei geprüft und ist dabei zur nachstehenden Folgerung gekommen. Das Begehren der Beklagten ist nicht für bewiesen zu erachten. Ihren Anspruch begründet sie überwiegend durch den Gewinnentgang, der durch Liefereinstellung der klagenden Partei entstanden ist. Da die erhobenen Beweise nicht ganz überzeugend waren, hat das Schiedsgericht die beklagte Partei mehrmals eingeladen, ihren Schaden mit Urkunden zu belegen. Dem Schiedsgericht wurden jedoch weder Verträge mit Abnehmern vorgelegt, noch die Maînahmen der beklagten Partei dokumentiert, die sie zur Schadensminderung getroffen hat. Auch dem SV-Gutachten vom 8.5.1995 wurden keine Urkunden beigelegt, dafür wurde es laut Punkt 9 'auf Grund der Unterlagen des Auftraggebers, der Auskünfte des Auftraggebers und der vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und erhaltenen Unterlagen erstellt'. Aus den verspätet, erst mit dem Schriftsatz vom 25.10.1995 eingereichten Konten ergibt sich auîerdem nicht, woher die dort angeführten Waren geliefert wurden.

Nach Punkt VIII. der Klagebeantwortung hätte die beklagte Partei Ware an die klagende Partei geliefert. Aus diesem Titel begehrt sie eine Summe von ATS 128.000,-. Diese Forderung wurde nicht beglichen. Die beklagte Partei hat auch keinen Nachweis für die Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht (z.B. durch Tätigung von Deckungskäufen) erbracht. Dem Prozeîmaterial ist z.B. zu entnehmen, daî vor Kündigung der Abnahme durch die Fa. [x] am 26.7.1994 die klagende Partei die weiteren Lieferungen dreimal schriftlich in Aussicht gestellt hat (F/13, F/15, F/17). Es wurde nicht bewiesen, daî die beklagte Partei ihren Abnehmer über die wahrscheinliche Wiederaufnahme der Warenlieferungen unterrichtet hätte.

Zu den obigen Ausführungen sei noch bemerkt, daî laut Par. 36 des mehrmals modifizierten Gesetzes Nr. IL von 1991 über Liquidationsverfahren, Konkursverfahren und Endabrechnungsverfahren Aufrechnung nur bezüglich der bis zum Zeitpunkt des Beginnes des Liquidationsverfahrens (in diesem Fall 29.9.1994) abgelaufenen Geldforderungen (im Rahmen jenes Verfahrens) möglich ist.

8. Die beklagte Partei hat dem Schiedsgericht in ihrem Schriftsatz vom 11.5.1995 den Antrag gestellt, einen Angestellten der Raiffeisenkasse als Zeugen zu vernehmen. Das Schiedsgericht hat zwar zugestimmt, der Zeuge ist jedoch nicht erschienen. - In demselben Schriftsatz wurde vorgetragen, daî 'informierte Vertreter der Firma [x] als Zeugen dafür angeführt werden könnten, daî die Firma [x] nach Einstellung der Lieferungen sofort von einem anderen Lieferanten beliefert wurde, der die klagende Partei sein mag'. Da diese Zeugenvernahme nur im Rechtshilfeweg möglich gewesen wäre und die Belieferung von der klagenden Partei nicht verneint wurde, hat das Schiedsgericht unter Abwägung der gesamten Umstände von der Zeugenvernahme abgesehen.

9. Das Schiedsgericht der Ungarischen Industrie- und Handelskammer hat die Kosten des Schiedsverfahrens mit HUF 635.343,- (Klage) und ATS 78.974,- (Aufrechnung) festgelegt. Die klagende Partei hat obsiegt, während die Aufrechnung abgewiesen wurde. Laut Par. 6 der Gebührenordnung gebührt der Klägerin daher der Ersatz der von ihr bevorschuîten Schiedsgerichtskosten. Ihr gebührt weiter der Ersatz ihrer Vertretungskosten (Par. 9 der Gebührenordnung). Die beklagte Partei hat weiterhin aufgrund des Par. 8 (4) die Barauslagen des von ihr benannten ausländischen Schiedsrichters zu tragen.

Die beklagte Partei trägt ihre Verfahrens- und Schiedsgerichtskosten selbst.}}

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Original in German:
- Unpublished

Source:
- Dr. Eva Horvath, President of the Arbitration Court attached to the Hungarian Chamber of Commerce and Industry, Budapest, Hungary}}