Data
- Date:
- 11-07-1996
- Country:
- Germany
- Number:
- 6 U 152/95
- Court:
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Parties:
- Unknown
Keywords
SCOPE OF CISG - DISTRIBUTORSHIP AGREEMENT NOT COVERED BY CISG - CISG APPLICABLE TO EACH SEPARATE CONTRACT OF SALE CONCLUDED UNDER THE DISTRIBUTORSHIP AGREEMENT
DAMAGES - EXTRAJUDICIAL LEGAL COSTS - ATTORNEY'S FEES FOR DEMAND OF PAYMENT - RECOVERABLE
INTEREST AS DAMAGES - INTEREST RATE - ACTUAL BANK LENDING RATE - RECOVERABLE
SET-OFF - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE
Abstract
A German producer of hydraulic engines concluded a distributorship agreement with an Italian company, according to which the latter was granted the exclusive right to distribute the products in Italy, being entitled to a percentage in the case of direct sale by the German producer. Notice of termination of the distributorship agreement was to be given within a certain period of time and not before a certain date.
Further to the distributorship agreement the German producer (the seller) made several deliveries of engines to the Italian company (the buyer). The buyer, however, did not pay the full contract price. The seller commenced an action claiming full payment, to which the buyer counterclaimed set-off with damages allegedly deriving from a seller's breach of the distributorship contract.
The Court held that while CISG is not applicable to a distributorship agreement - when agency aspects prevail - it does cover each separate contract of sale concluded under a distributorship agreement.
The Court held the seller to be entitled to payment of the full purchase price (Art. 53 CISG). In addition, it awarded the seller damages (Art. 74 CISG), including attorney's fees for a pre-trial demand for payment and interest at the rate actually charged by the seller's bank.
As for the buyer's alleged right to set-off the seller's claim with damages deriving from the seller's breach of the distributorship agreement, the Court observed that set-off is a matter excluded from CISG and governed by the applicable domestic law. The set-off rules, however, did not come to application in the case at hand because the buyer failed to provide sufficient evidence of the alleged breach and of damages deriving thereof.
Fulltext
[...]
T a t b e s t a n d:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich in D., ansässiges Unternehmen, das früher unter dem Namen T. E. GmbH & Co. KG firmierte, und das u.a. hydraulische Motoren für Rasenmäher unter der Produktlinie 'TORQMOTOR' herstellte. Im Juni 1992 schloß die Klägerin mit der Beklagten, einem in M./ Italien ansässigen Unternehmen, einen Alleinvertriebsvertrag, nach dessen Inhalt die Beklagte Rasenmähermotoren der Produktlinie 'TORQMOTOR' in Italien auf eigene Rechnung und in eigenem Namen vertreiben sollte. Während die Beklagte sich verpflichtete, keine Motoren anderer Hersteller zu vertreiben, gewährte die Klägerin der Beklagten demgegenüber das Alleinverkaufsrecht, behielt sich jedoch das Recht zum Direktverkauf ihrer Produktlinie in Italien vor, wobei die Beklagte im Falle von Direktverkäufen eine Provision von 5 % des Kaufpreises erhalten sollte. Für die Beklagte wurde im Vertrag ein Zahlungsziel von 60 Tagen ab Rechnungsdatum ver einbart. Kündbar sollte der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.1994, sein. In dem in englischer Sprache verfaßten Vertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 11-13 GA; Übersetzung Bl. 135-137 GA) Bezug genommen wird, wurde im Hinblick auf die Liefer- und Gewährleistungsbedingungen auf die 'allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen' der Klägerin verwiesen, von denen ebenfalls eine Ablichtung zur Akte gereicht worden ist (Bl. 14 GA).
In der Zeit zwischen dem 29.01.1993 und dem 02.04.1993 lieferte die Klägerin der Beklagten eine Reihe von hydraulischen Rasenmähermotoren. Hierüber erteilte sie der Beklagten insgesamt acht Rechnungen (Bl. 15-22 GA) und stellte sie mit einem Gesamtpreis in Höhe von 36.212,88 DM in Rechnung.
Außerdem lieferte sie der Beklagten in der Zeit vom 19.01.1993 bis 29.01.1993 weitere Motoren und Motorenteile, bezüglich derer sie sieben Rechnungen mit einem Gesamtpreis in Höhe von 36.013 DM erteilte.
Als die Beklagte zu den vereinbarten Zahlungszeitpunkten keine Zahlungen leistete, forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach - u.a. mit Schreiben vom 08.07.1993 (Bl. 31 GA) sowie mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 18.02.1994 (Bl. 36 GA) - zur Zahlung auf.
Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt Ende März/ Anfang April 1994 beglich die Beklagte die zuletzt genannten sieben Rechnungen im Gesamtbetrag von 36.013 DM. Die übrigen Rechnungen macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, mit der sie beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.212,88 DM nebst Zinsen in Höhe von 9 % für die Zeit vom 10.07.1993 bis 03.09.1993, 8,25 % für die Zeit vom 04.09.1993 bis zum 04.02.1994 sowie 7,5 % seit dem 05.02.1994 und darüber hinaus weitere 341,20 DM zu zahlen.
Gegen die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung zunächst säumig war, ist ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin daher beantragt, das am 24.01.1995 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.01.1995 abzuweisen.
Sie hat gegen die Klageforderung, die sie selbst unbestritten gelassen hat, aufgerechnet mit einer von ihr behaupteten Schadensersatzforderung. Hierzu hat sie folgendes vorgetragen:
Nach ihrer letzten Rechnung vom 02.04.1993 habe die Klägerin ihre Lieferungen an die Beklagte eingestellt. Sie habe die Produktlinie 'TORQMOTOR' aufgegeben und an die P. H. GmbH veräußert. Zwar habe jenes Unternehmen mit Schreiben vom 06.01.1993 (Bl. 82 GA) mitgeteilt, den zwischen der Klägerin und ihr - der Beklagten - geschlossenen Vertrag zu den gleichen Bedingungen fortsetzen zu wollen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe sie - die Beklagte - die Produkte nur noch als 'normale Käuferin' erwerben können, wobei die P. H. GmbH ihr auch kein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe. Durch die faktische Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin sei ihr - der Beklagten - ein Gewinn in Höhe von 139.209.071,40 Lit. entgangen, wie sich aus einer Hochrechnung des geschätzten Gewinns ergebe, den sie in der Zeit der Belieferung durch die Klägerin erzielt habe. Diesen entgangenen Gewinn könne sie nunmehr von der Klägerin ersetzt verlangen.
Demgegenüber hat die Klägerin folgendes geltend gemacht:
Sie habe die Produktlinie 'TORQMOTOR' an die P. H. GmbH veräußert. Dieses Unternehmen beliefere nunmehr die Beklagte in gleicher Weise, wie sie - die Klägerin - es zuvor getan habe.
Das Landgericht hat das ursprünglich ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten, der Klage folglich in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klägerin der geltend gemachte Kaufpreis zustehe und die Beklagte diesem gegenüber nicht aufrechnen könne. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung scheitere bereits daran, daß die Beklagte nicht in substantiierter Weise dargetan habe, daß ihr infolge des Umstands, daß die Klägerin sie nach dem 01.04.1993 nicht mehr beliefert habe, ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Aus der Nichtbelieferung könne die Beklagte darüber hinaus aber auch deshalb keine Schadensersatzansprüche herleiten, weil die Klägerin etwaigen Belieferungsansprüchen der Beklagten gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht gehabt habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte sich mit der Zahlung der Kaufpreise in Verzug befunden habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung. Nachdem sie die in der Berufungsinstanz zunächst in erster Linie erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder fallengelassen hat, erhebt die Beklagte lediglich noch Einwendungen in der Sache. Hierzu trägt sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere folgendes vor:
Das erstinstanzliche Urteil könne keinen Bestand haben, da die geltend gemachte Klageforderung durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen sei. In bezug auf die Schadenshöhe reichten die gemachten Angaben aus, um im Wege der Schätzung feststellen zu können, daß der Beklagten zumindest ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Auf dieses habe die Klägerin sich bis zum Beginn des Prozesses jedenfalls nicht berufen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 24.01.1995 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.212,66 DM nebst Zinsen sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 341,20 DM zu zahlen habe. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte ohne Erfolg.
I.
Im Ergebnis ergeben sich insbesondere keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsbegründung die Rüge der angeblich fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben hat, hat sie diese Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich wieder fallen gelassen. Im Ergebnis hat sie damit auch vor dem Senat rügelos verhandelt, nachdem sie sich bereits im ersten Rechtszug in einer nach Artikel 18 EuGVÜ rechtserheblichen Weise rügelos zur Sache eingelassen hatte.
II.
Die somit zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
1.)
Die Klägerin kann von der Beklagten insbesondere Zahlung des mit der Klage in erster Linie geltend gemachten Betrages in Höhe von 36.212,88 DM beanspruchen. Dieser Betrag steht der Klägerin gemäß Art. 53 CISG als Kaufpreis für die von ihr vereinbarungsgemäß gelieferten Waren zu, die Gegenstand der insgesamt acht Rechnungen sind, die die Klägerin in der Zeit vom 29.01.1993 bis 02.04.1993 (Bl. 15-22 GA) erteilt hat.
a.) Auf die den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Kaufverträge finden die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 Anwendung.
aa.) Dabei wird nicht verkannt, daß auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen, die durch den im Juni 1992 geschlossenen Vertrag (Bl. 11-13 GA; Übersetzung: B1. 135- 137 GA) begründet worden ist, grundsätzlich italienisches Recht Anwendung findet. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts.
Hat ein Vertrag - wie hier - Auslandsberührung, wird die an wendbare Rechtsordnung gemäß Art. 27 EGBGB in erster Linie durch die von den Parteien etwa getroffene Rechtswahl bestimmt. Eine solche Rechtswahl ist hier jedoch nicht getroffen worden. Der von den Parteien auf der Grundlage und mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 01.06.1992 geschlossene Vertrag enthält selbst keinerlei Abrede darüber, welches Recht auf die Vertragsbeziehung angewendet werden soll. Eine Regelung dieses Inhalts findet sich vielmehr lediglich in Ziffer VII.2 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (Bl. 14 GA). Diese allgemeine Klausel der 'Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen' ist jedoch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung sollten die Regelungen der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin nur in bezug auf die Liefer- und Gewährleistungsbedingungen ('for delivery and warranty conditions...') gelten. Dies bedeutet, daß die 'Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen' der Klägerin nur teilweise, nämlich insoweit in den Vertrag einbezogen worden sind, als sie Regelungen zur Lieferung und zur Gewährleistung enthalten. Die allgemeinen Bestimmungen - und um solche geht es hier - sind hingegen nicht einbezogen worden.
Mangels einer Rechtswahl der Parteien ist die auf den im Juni 1992 geschlossenen Vertrag anwendbare Rechtsordnung folglich nach Art. 28 EGBGB zu bestimmen. Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB vermutet, daß der Vertrag mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw., wenn es sich - wie hier - um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptniederlassung hat.
Bei der im Juni 1992 getroffenen Vereinbarung der Parteien handelt es sich um einen sogenannten Alleinvertriebsvertrag, der als Rahmenvertrag die Beklagte berechtigte und verpflichtete, als Eigen- bzw. Vertragshändlerin Waren der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Italien zu vertreiben (vgl. BGHZ 29, 83, 87; BGHZ 34, 282, 285; BGHZ 54, 338, 340; BGHZ 74, 136, 140; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., Überblick vor Par. 373 HGB, Rdn. 13; Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., Par. 675 BGB, Rdn. 6). Bei einem derartigen Rahmenvertrag, durch den der Vertragshändler praktisch in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert wird, stehen in der Regel die handelsvertreterrechtlichen Elemente - wie etwa die Bearbeitung des Marktes sowie die Marketing-Strategie - im Vordergrund (vgl. BGH NJW 1958, 1138; BGH NJW 1979, 1782, 1783; Palandt/Thomas, a.a.O.; Baumbach/Hopt, a.a.O., Überblick vor Par. 373 HGB, Rdn. 13 ff. m.w.Nachw.; Ulmer, Der Vertragshändler, 1969, S. 243 ff. m.w.Nachw.). Daraus folgt, daß die charakteristischen Leistungen des Rahmenvertrages durch den Vertragshändler erbracht werden, so daß das am Ort seiner Hauptniederlassung geltende Recht auf den Vertrag anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NJW 1983, 523; MüKo/Martiny, BGB, 2. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rdn. 159 m.w.Nachw.; Palandt/ Heldrich, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 15 m.w.Nachw.; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., vor Art. 12 EGBGB, Rdn. 485; Baumbach/Hopt, a.a.O., Überblick vor Par. 373 HGB, Rdn. 19; Reithmann/Martiny/Kleinschmidt, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 777 u. 786; Ebenroth, RIW 1984, 169; a.A.: Soergel/Kegel, BGB, 12. Aufl., vor Art. 7 EGBGB, Rdn. 361). Dies führt hier in bezug auf den im Juni 1992 von den Parteien geschlossenen Alleinvertriebsvertrag zur Anwendung italienischen Rechts, weil die Beklagte als Vertragshändlerin ihren Sitz in M./ I. hat.
bb.) Gleiches gilt hingegen nicht auch für die in Ausfüllung des Rahmenvertrages vereinbarten Einzellieferungen. Bei den diesen Lieferungen zugrundeliegenden Kaufverträgen handelt es sich trotz der Vorgaben des Rahmenvertrages um rechtlich selbständige Verträge (vgl. BGH NJW 1958, 1138; BGH NJW 1968, 2286, 2287; BGHZ 74, 136, 140; BGH NJW 1979, 1782, 1783; Baumbach/Hopt, a.a.O., Überblick vor Par. 373 HGB, Rdn. 13). Mit Rücksicht auf diese rechtliche Selbständigkeit der Einzelverträge ist diesbezüglich auch das anwendbare Recht gesondert zu ermitteln.
Dies führt dazu, daß im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts auf die einzelnen Kaufverträge das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.) anwendbar ist (BGHZ 74, 136, 140 = NJW 1979, 1782, 1783 (für EKG); BGH NJW 1981, 1156 (für EKG); OLG Hamm NJW 1983, 523; MüKo/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 160) und im übrigen nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB gesondert zu ermitteln ist, welches Recht für den jeweiligen Kaufvertrag gilt. Dabei ist - entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. MüKo/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 160 m.w.Nachw.) - grundsätzlich nicht an das für den Rahmenvertrag geltende Recht anzuknüpfen; vielmehr ist das Recht zur Anwendung zu bringen, das sich unter Berücksichtigung der charakteristischen Leistungen des jeweiligen Einzelvertrages ergibt (ähnlich wohl auch BGH NJW 1972, 391). Eine derart gesonderte Anknüpfung erscheint deshalb geboten, weil sich der Charakter des Einzelvertrages von dem des Rahmenvertrages trotz der engen Verbindung beider Verträge doch in wesentlichen Punkten unterscheidet. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist auch dem deutschen Internationalen Privatrecht eine Sonderanknüpfung nicht fremd. So regelt Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausdrücklich, daß für den Fall, daß sich ein Teil eines Vertrages von dem Rest trennen läßt und dieser Teil eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, auf ihn ausnahmsweise das Recht des anderen Staates angewendet werden kann. Sieht aber das Gesetz selbst bei einem einheitlichen Vertrag unter den genannten Umständen die Möglichkeit vor, auf ihn unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden, so muß diese Möglichkeit erst recht dann bestehen, wenn es sich - wie hier - um zwei miteinander verbundene, aber rechtlich selbständige Verträge handelt. Im Ergebnis ist daher auf die einzelnen Kaufverträge außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts in der Regel das im Sitzland des Verkäufers geltende Recht anzuwenden, da dieser insoweit die vertragscharakteristische Leistung erbringt (vgl. OLG Frankfurt/Main NJW 1991, 3102; OLG Köln RIW 1993, 144; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 568; OLG Hamm RIW 1995, 54; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 8 m.w.Nachw.; MüKo/Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 108 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Firsching, a.a.O., vor Art. 12 EGBGB, Rdn. 483; Soergel/Kegel, a.a.O., vor Art. 7 EGBGB, Rdn. 369).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, daß in erster Linie die Bestimmungen des vorgenannten Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf Anwendung finden. Die Niederlassungen der Parteien befinden sich in Italien bzw. in Deutschland und damit in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens (Art. 1 Abs. 1 lit. a, 100 Abs. 2 CISG). Während das Übereinkommen in Italien bereits am 01.01.1988 in Kraft getreten ist (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Anh. I; MüKo/Martiny, a.a.O., Anh. II zu Art. 28 EGBGB, Rdn. 2), ist das Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines entsprechenden Ratifizierungsgesetzes am 01.01.1991 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl. 1990, Teil II, S. 1477).
b.) Aufgrund des dementsprechend anwendbaren Art. 53 CISG schul det die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für die Motoren, die sie von der Klägerin bezogen hat und die Gegenstand der von der Klägerin in der Zeit vom 29.01.1993 bis 02.04.1993 erteilten Rechnungen (Bl. 15-22 GA) sind. Dies stellt auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede.
2.)
Ebenso steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der mit der Klage weiterhin geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 341,20 DM zu. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 61 Abs. 1 lit. b CISG in Verbindung mit Art. 74 CISG.
Nach diesen Vorschriften kann bei einem internationalen Wa renkauf der Verkäufer vom Käufer der Ware Schadensersatz ver langen, wenn dieser seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a.) Zur Stützung ihres Schadensersatzbegehrens wird von der Klä gerin geltend gemacht, daß die Beklagte auch in bezug auf weitere Einzelkaufverträge mit einem Volumen von 36.013 DM ihrer Kaufpreiszahlungspflicht zunächst nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Auch auf jene Kaufverträge findet nach den oben genannten Grundsätzen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf Anwendung. Auf die vorstehenden Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden (vgl. Ziffer II.l.a.bb der Entscheidungsgründe).
b.) Unstreitig hat die Beklagte die ihr im Januar 1993 gelieferte und mit insgesamt sieben Rechnungen vom 19.01.1993, 28.01.1993 und 29.01.1993 (Bl. 24-30 GA) in Rechnung gestellte Ware bei Eintritt der Fälligkeit, die nach dem zwischen den Parteien im Juni 1992 geschlossenen Rahmenvertrag jeweils 60 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum lag, nicht bezahlt. Darin liegt eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Zahlungspflicht.
c.) Die Klägerin kann daher von der Beklagten neben der - inzwischen erfolgten - Erfüllung der Zahlungspflicht nach Art. 61 Abs. 1 lit. b CISG Ersatz für den ihr dadurch entstandenen Schaden beanspruchen. Als solche Begleit- und Verzögerungsschäden kommen dabei namentlich auch die Kosten in Betracht, die durch die außerprozessuale Rechtsverfolgung entstanden sind, sofern es sich um sachlich gebotene Aufwendungen zur Rechtswahrnehmung handelt, mit denen der andere Teil als all gemein übliche Reaktion auf sein vertragswidriges Verhalten rechnen mußte (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem/Stoll, a.a.O., Art. 74 CISG, Rdn. 19). Als solche sachlich gerechtfertigten Rechtsverfolgungskosten sind insbesondere auch die Kosten einer anwaltlichen Mahnung anzusehen (vgl. LG Frankfurt/Main RIW 1991, 952 (zum EKG); von Caemmerer/Schlechtriem/Stoll, a.a.O., Art. 74 CISG, Rdn. 19 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; Piltz, NJW 1994, 1101, 1106).
Die Klägerin ist daher berechtigt, die von ihr für die Bei treibung der Kaufpreise in einer Gesamthöhe von 36.013 DM aufgewandten Anwaltskosten zu beanspruchen. Diese hat die Klägerin zutreffend mit 341,20 DM errechnet, ohne daß die Be klagte hiergegen irgendwelche Einwände erhoben hat.
3.)
Die beiden vorgenannten Forderungen in einer Gesamthöhe von 36.554,08 DM sind auch nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem ihr angeblich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragspflichtverletzung der Klägerin erloschen.
a.) Auch über die Aufrechnung und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann der erkennende Senat entscheiden, da auch insoweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.
An der internationalen Zuständigkeit besteht insoweit namentlich dann kein Zweifel, wenn die deutschen Gerichte auch für die selbständige klageweise Geltendmachung dieser Ansprüche international zuständig wären (vgl. BGH NJW 1993, 2753 m.w.Nachw.; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., IZPR, Rdn. 89; MüKo/Martiny, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 40 f.; Geimer, IPRax 1986, 208, 211). Dies ist hier der Fall. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen die in Deutschland ansässige Klägerin wären nach Art. 2 Abs. 2 EuGVÜ die deutschen Gerichte zuständig.
b.) Materiell-rechtlich richtet sich die Aufrechnung nach dem Statut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird (vgl. BGHZ 38, 254, 256; BGH NJW 1994, 1413, 1416; OLG Hamm RIW 1995, 55; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 6 m.w.Nachw.; MüKo/Martiny, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 37 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist hier also das auf die mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisforderung anzuwendende Recht, so daß hier - wie erörtert - vorrangig das UN-Kaufrecht und, soweit dieses keine Regelungen enthält, deutsches Recht Anwendung findet. Da das UN-Kaufrecht keine Regelungen zur Aufrechnung enthält, richtet sich im vorliegenden Fall die Zulässigkeit und Wirkung der Aufrechnungserklärung folglich nicht nach dem CISG, sondern nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht, hier also nach deutschem Recht (vgl. OLG Koblenz RIW 1993, 934, 937; von Caemmerer/Schlechtriem/ Eberstein/Bacher, a.a.O., Art. 78 CISG, Rdn. 19; Piltz, Internationales Kaufrecht, Par. 2, Rdn. 148).
c.) Die somit nach Maßgabe der Parr. 387 ff. BGB zu beurteilende Aufrechnungserklärung der Beklagten hat hier nicht das Erlöschen der Klageforderung bewirkt. Denn der Beklagten steht der als Gegenforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Die Beklagte leitet die Gegenforderung daraus her, daß die Klägerin sie nach dem 02.04.1993 nicht mehr beliefert habe. Die Klägerin habe nämlich - so macht die Beklagte geltend - im Jahr 1993 die Vermarktung der Produktlinie 'TORQMOTOR' an die P. H. GmbH abgegeben, die sie - die Beklagte - jedoch nicht zu den gleichen vertraglichen Bedingungen wie die Klägerin beliefert habe. Dieses Verhalten der Klägerin komme einer Kündigung zur Unzeit gleich und stelle eine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Alleinvertriebsvertrages dar. Hierdurch sei ihr ein Gewinn aus der Vermarktung der Motoren in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe entstanden. Unter Berücksichtigung der bis März 1993 erzielten Umsätze und Gewinne aus dem Verkauf der Motoren errechne sich für die Zeit vom 01.04.1993 bis zum 31.12.1994 eine Gewinneinbuße von zumindest 139.209.071,40 Lit.
Auf der Grundlage dieses tatsächlichen Vorbringens steht der Beklagten kein Ersatzanspruch zu. Dabei braucht nicht im ein zelnen geklärt zu werden, ob das italienische Recht, das nach den oben genannten Grundsätzen auf den hier in Rede stehenden Vertriebsvertrag anzuwenden ist, für einen Fall der vorliegenden Art überhaupt eine schadensersatzzusprechende Norm enthält und ob deren Voraussetzungen hier gegeben sind. Vor allem kann hier offen bleiben, ob der Klägerin tatsächlich eine Vertragspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Denn das Schadensersatzbegehren der Beklagten scheitert hier schon aus tatsächlichen Gründen, nämlich daran, daß die Beklagte die ihr angeblich entstandene Gewinneinbuße nicht schlüssig dargelegt hat.
Ein Gewinnentgang, wie die Beklagte ihn geltend macht, kann als Folge des Verhaltens der Klägerin nämlich allenfalls dann eingetreten sein, wenn die Beklagte in der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 30.12.1994 entweder nicht die Möglichkeit gehabt hätte, von der GmbH zu den gleichen Konditionen beliefert zu werden, oder wenn ihr eine solche Fortsetzung der Vertragsbeziehung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte jedoch nicht hinreichend dargetan. Sie selbst hat das Schreiben der P. H. GmbH vom 06.01.1993 (Bl. 82 GA) vorgelegt, in dem jenes Unternehmen zugesagt hat, alle mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge zu gleichen Bedingungen fortsetzen zu wollen. Daß diese Absicht anschließend nicht auch praktiziert worden ist, dafür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte macht trotz des gegenteiligen bestreitenden Vortrags der Klägerin insbesondere keinerlei Angaben dazu, wieso sie nicht die aufgezeigte Möglichkeit eines Warenbezugs über die P. H. GmbH nutzen konnte. Sie behauptet nicht einmal, diese Möglichkeit der Belieferung überhaupt erwogen, geschweige denn um deren Realisierung sich auch nur bemüht zu haben. Ohne eine solche Auslotung der ihr ausdrücklich angebotenen Belieferungsalternative ist es jedoch nicht auf das Verhalten der Klägerin, sondern allein auf das Verhalten der Beklagten selbst zurückzuführen, daß der Vertrieb der Motoren der Produktlinie 'TORQMOTOR' durch die Beklagte nach dem 01.04.1993 keine Fortsetzung gefunden hat. Im Ergebnis hat die Beklagte daher nicht schlüssig dargelegt, daß sie infolge des Verhaltens der Klägerin überhaupt eine Gewinneinbuße der geltend gemachten Art erlitten hat.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts unter Berück sichtigung der weiteren Behauptung der Beklagten, die GmbH habe das ihr von der Klägerin vertraglich zugebilligte Alleinvertriebsrecht nicht wahren wollen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, läßt sich ohne - hier fehlenden - näheren Vortrag der Beklagten nicht daraus herleiten, daß der Beklagten die von dieser behauptete Geldeinbuße entstanden ist.
4.)
Hinsichtlich des Betrages von 36.212,88 DM kann die Klägerin außerdem Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen. Dieser Anspruch steht ihr nach Art. 61 Abs. 1 lit. b CISG in Verbindung mit Art. 74 CISG zu.
Dadurch, daß die Beklagte die eingangs genannten Kaufpreisan sprüche der Klägerin in einer Gesamthöhe von 36.212,88 DM bei der jeweils 60 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum einge tretenen Fälligkeit nicht beglichen hat, hat sie ihre ver tragliche Zahlungspflicht verletzt. Die Beklagte hat daher der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, der hier darin besteht, daß die Klägerin sich in Höhe des nicht gezahlten Kaufpreises Kredit beschaffen und hierfür Zinsen aufbringen mußte. Die Klägerin hat diesbezüglich im einzelnen dargelegt und belegt, daß sie infolge der Nichterfüllung der Beklagten das ihr von ihrer Muttergesellschaft gewährte Darlehen entsprechend erhöht hat und hierfür Zinsen in der tenorierten Höhe zahlen muß.
[...]}}
Source
Source:
- Prof. Dr. Peter Schlechtriem, Freiburg, Germany
Published in German:
- Recht der internationalen Wirtschaft (RIW), 1996, 958-960
- Europäisches Wirtschaftsrecht (EWiR), 1996, 843-844}}