Data
- Date:
- 04-03-1994
- Country:
- Germany
- Number:
- 10 U 80/93
- Court:
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Parties:
- Unknown
Keywords
ACCEPTANCE - MODIFIED ACCEPTANCE (ART. 19(1) CISG) - CONSTITUTING COUNTER-OFFER IF SUFFICIENTLY DEFINITE (ART. 14(1) CISG)
OFFER - SUFFICIENTLY DEFINITE (ART. 14(1) CISG) - PRICE NEITHER DETERMINED NOR DETERMINABLE - EXCLUSION
PRECONTRACTUAL LIABILITY
Abstract
A Swedish company invited a German company to make an offer for the sale of certain products (screws). The German company answered by filling in the price and time of delivery for each item in the document sent by the Swedish company. An order was then sent by the Swedish company, which referred also to items not mentioned in the previous correspondence between the parties. The German company replied accepting the order but insisting on advance payment or the opening of a letter of credit. The Swedish company then requested a pro-forma invoice which the German company provided by listing all articles ordered together with the indication of prices referring to a lower quality of screws. The Swedish company replied, requesting items of the higher quality it had indicated in the order, for the lower price offered in the pro-forma invoice. After a further exchange of correspondence, the Swedish company commenced an action claiming either delivery or damages.
The Court held CISG applicable (Art. 1(1)(a) CISG), and dismissed the Swedish company's claim on the ground that no contract had been validly concluded between the parties.
In the opinion of the Court, under both German domestic law and CISG (Art. 19(1) CISG), the Swedish company's order constituted a rejection of the German company's offer, since it modified it by requesting inter alia items not mentioned in the offer. A modified acceptance constitutes a counter-offer when it is sufficiently definite as to quality and price of the goods (Art. 14(1) CISG, again corresponding to German domestic law). In the case at hand the Court held that the counter-offer was not sufficiently definite, as the price of some of the items ordered was neither expressly nor implicitly indicated, and no provisions for determining it had been made. Nor had a contract been concluded subsequently, since the Swedish company had clearly rejected the German company's proposal contained in the pro-forma invoice.
Without making any further reference to CISG, the Court held that the buyer was not entitled to rely on remedies for precontractual liability arising from the breaking off of negotiations on the part of the seller. Such a liability would only arise when the circumstances of the case showed that the non-breaching party relied on the conclusion of the contract (in particular, when the breaching party gave the other party good reasons to believe that a contract would certainly be concluded, or when the breaching party caused the other party to perform in advance, or if the agreement had already been partially executed by the parties).
Fulltext
[...]
T a t b e s t a n d:
Nach einer grundsätzlichen Produktionsanfrage fragte die in Schweden ansässige Klägerin bei der Beklagten an, ob diese für näher bezeichnete Spezialschrauben in der Materialqualität W.Nr. 1.4529 ein Angebot unterbreiten könne, was die Beklagte durch Einfügen der Preise und Lieferzeiten beantwortete. Mit Fax vom 5. März 1992 orderte die Klägerin aus dem nach Preisen mitgeteilten Sortiment 3400 Teile sowie weitere 290 Teile von insgesamt 6 weiteren Artikeln, die zuvor nicht abgefragt worden waren, worauf die Beklagte unter dem 10. März 1992 für die Bestellung dankte und mitteilte, daß sie auf Vorkasse oder Akkreditiv bestehen müsse. In der daraufhin von der Klägerin angeforderten pro-forma-Rechnung führte die Beklagte sämtliche bestellten Artikel mit den entsprechenden Preisen in der (minderen) Materialqualität 1.4401 auf, dem die Klägerin sofort widersprach und Lieferung in der 'bestellten' Qualität 1.4529 verlangte. Die Beklagte erwiderte, die Artikel könnten ausweislich Katalog nur in 1.4401 geliefert werden, in der anderen Qualität ergäben sich längere Lieferzeiten und höhere Preise. Dies lehnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. März 1992 ab und bestand unter Androhung von Schadensersatzansprüchen auf Lieferung in 1.4529 zu den in der pro-forma-Rechnung angegebenen Preisen.
Die Klägerin ist der Meinung, daß ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen sei, weshalb die Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulde. Sie, die Klägerin, habe die Ware bereits am 2. März 1992 an die Firma X weiterveräußert und werde von dieser auf Ersatz eines Betrages von 420.000 skr in Anspruch genommen, die diese als Mehrkosten für ein Deckungsgeschäft habe aufwenden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 420.000 skr nebst 12 % Zinsen seit Zustellung der Klage am 26. August 1992 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, daß ein Vertrag noch nicht zustande gekommen sei, insbesondere habe es sich bei der 'Bestellung' der Klägerin nicht um ein Angebot gehandelt, da zum einen teilweise zu geringe Mengen (unter 50 Stück) und zum anderen Artikel bestellt worden seien, deren Preise nicht abgeklärt gewesen seien. Im übrigen habe die Klägerin die Ware verfrüht zu einem Zeitpunkt weiterveräußert, als ein Vertragsabschluß mit ihr, der Beklagten, noch gar nicht abzusehen gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, bei den Fax-Schreiben vom 12. und 17. Februar 1992 habe es sich um unverbindliche Anfragen gehandelt. Zwar sei die Bestellung der Klägerin vom 5. März 1992 als Angebot anzusehen, doch habe die Beklagte dieses mit dem Verlangen nach Vorkasse beantwortet, was als neues Angebot zu werten sei, das die Klägerin nicht angenommen, sondern nach Eingang der erbetenen pro-forma-Rechnung abgelehnt habe. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte den Vertragsabschluß nicht als sicher hingestellt habe, in jedem Falle aber hätte die Klägerin sich den Schaden selbst zuzuschreiben, da sie die Ware vorschnell weiterveräußert habe, was im Rahmen des Par. 254 BGB zu ihren Lasten gehe.
Mit ihrer Berufung hält die Klägerin daran fest, daß ihr in die Form einer Bestellung gekleidetes Angebot vom 5. März 1992 von der Beklagten mit Fax vom 10. März 1992 angenommen worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Anforderung eines Akkreditivs die Lieferbereitschaft unterstreiche. Sofern in der Anforderung eines Akkreditivs eine nach CISG allerdings unbedeutende Abweichung von ihrem Angebot und damit ein neues Angebot zu sehen wäre, hätte sie dieses durch ihre Bitte, ihr eine pro-forma-Rechnung zu übersenden, angenommen, in jedem Falle aber hafte die Beklagte aus culpa in contrahendo auf Schadensersatz, da sie, die Beklagte, durch die bekundete Lieferbereitschaft einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der sie zur Weiterveräußerung der Ware veranlaßt habe, ein Mitverschulden könne ihr, der Klägerin, daraus nicht angelastet werden.
Die Klägerin beantragt daher,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 420.000 skr nebst 12 % Zinsen seit Zustellung der Klage am 26. August 1992 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und weist erneut darauf hin, daß die Bestellung der Klägerin vom 5. März 1992 schon deshalb kein Angebot dargestellt habe, weil die Klägerin darin entgegen der Mitteilung vom 12. Februar 1992 zu 5 Positionen Stückzahlen unter 50 sowie in 7 weiteren Positionen Artikel geordert habe, deren Preise noch offen gewesen seien.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage mit im Ergebnis zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz weder aus Par. 326 BGB noch aus positiver Forderungsverletzung zu, denn ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.
Bei dem Fax vom 12. Februar 1992 handelt es sich, was auch die Klägerin nicht bezweifelt, um eine bloße Produktionsanfrage, deren Beantwortung keinerlei vertragliche Bindung nach sich zog.
Die Anfrage der Klägerin vom 17. Februar 1992, mit der sie um ein Angebot bat, ist als invitatio ad offerendum zu werten, so daß im Rücksenden des Fax mit den entsprechend eingesetzten Preisen ein Angebot der Beklagten zu sehen ist. Es enthält alle essentialia eines Kaufvertrages, nämlich Bezeichnung des Artikels, Menge, Preis und Lieferzeit. Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch nicht angenommen, insbesondere nicht durch ihre 'Order' vom 5. März 1992. Mit dieser Bestellung weicht sie nämlich vom Angebot der Beklagten insofern ab, als sie zu den angebotenen Positionen andere Stückzahlen und darüber hinaus weitere Artikel bestellt hat, die bis dahin weder als lieferbar angeboten noch den Preisen nach bestimmt waren. Außerdem ist die Beklagte - worauf schon das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - insoweit vom Angebot der Klägerin abgewichen, als sie Vorkasse bzw. Zahlung durch Akkreditiv verlangte.
Die Annahme unter Abänderungen gilt nach Par. 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung. Dies stimmt mit der Regelung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) überein, das vorliegend Anwendung findet, weil beide Parteien einem Signatarstaat angehören (vgl. Art. 1 Abs. 1 CISG). Das CISG enthält in Art. 19 Abs. 1 eine Par. 150 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung.
Soweit somit nach Par. 150 Abs. 2 BGB bzw. Art. 19 Abs. 1 CISG mit dem Landgericht die Bestellung der Klägerin als neuer Antrag zu werten ist, konnte dieser schon mangels ausreichender Bestimmtheit nicht zu einem wirksamen Abschluß eines Vertrages führen. Ein Antrag ist sowohl im Sinne des Par. 145 BGB als auch des Art. 14 Abs. 1 CISG nur dann ausreichend bestimmt, wenn im Falle der Annahme er zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., Par. 145 BGB, Rn. 1; von Caemmerer/Schlechtriem, CISG-Kommentar, Art. 14 Rn. 3), was vorliegend nicht möglich war, weil für einen Teil der bestellten Artikel die Preise weder bekannt noch bestimmbar waren. Zwar wäre es denkbar, hinsichtlich der mit dem Angebot der Beklagten übereinstimmenden Artikel eine vertragliche Einigung anzunehmen, doch setzt dies eine Teilbarkeit der gesamten Bestellung voraus, die die Klägerin gerade nicht gewollt hat. In ihrem Bestellschreiben vom 5. März 1992 hat sie ausdrücklich gefordert, daß sie auf der Lieferung der gesamten Bestellung mit allen Positionen bestehe.
Danach stellt erst die auf Anforderung der Klägerin übersandte pro-forma-Rechnung der Beklagten ein die essentialia hinreichend bestimmendes, durch einfaches 'Ja' annehmbares Angebot dar, das von der Klägerin aber wegen der falschen Qualität nicht angenommen, sondern abgelehnt wurde, womit die Vertragsbemühungen endgültig gescheitert waren.
Entgegen der Hilfserwägung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo wegen schuldhaften Abbruchs der Vertragsverhandlungen (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., Par. 276 BGB, Rn. 72 ff.) nicht vor, insbesondere hat die Beklagte nicht in zurechenbarer Weise bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erzeugt. Da die Vertragsparteien grundsätzlich bis zum endgültigen Vertragsabschluß in ihrer Entschließung frei sind (vgl. Palandt a.a.O.), reicht es nicht aus, daß allein durch das Pflegen von Vertragsverhandlungen beim Verhandlungspartner ein gewisses Vertrauen darauf geschürt wird, der Vertrag werde zustande kommen. Vielmehr ist ein besonderer Vertrauenstatbestand erforderlich, der dadurch erzeugt worden sein kann, daß der Abbrechende den Vertragsabschluß als sicher hingestellt hat (vgl. BGH in NJW 1970.1840) oder wenn der Abbrechende den anderen Teil zu Vorleistungen veranlaßt hat oder wenn die Parteien bereits mit der Durchführung des Vertrages begonnen haben (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 74). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, so daß schon aus diesem Grunde eine Haftung aus culpa in contrahendo entfällt, ohne daß es auf die Frage der Ursächlichkeit ankäme, die deshalb zweifelhaft ist, weil die Klägerin die Teile schon zu einem Zeitpunkt an die Firma X weiterveräußert hat, als sie noch nicht absehen konnte, ob ein Vertrag mit der Beklagten zustande kommen würde. Als die Klägerin sich am 2. März 1992 vertraglich band, lag lediglich die Mitteilung der Preise vor, die 'Bestellung' wurde von der Klägerin erst danach aufgegeben.
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