Data

Date:
21-03-1996
Country:
Arbitral Award
Number:
Court:
Schiedsgericht der Handelskammer - Hamburg, Germany
Parties:
Unknown

Keywords

AVOIDANCE OF CONTRACT - NON DELIVERY - BUYER'S RIGHT TO AVOIDANCE (ART. 49(1)(B) CISG)

FIXING AN ADDITIONAL PERIOD OF TIME FOR PERFORMANCE - NOT NECESSARY IF SELLER MANIFESTED ITS INTENTION NOT TO DELIVER (ART. 47(1) CISG)

REMEDIES FOR NON PERFORMANCE - DAMAGES - CAN BE AWARDED TOGETHER WITH OTHER REMEDIES (ART. 45(2) CISG)

DAMAGES - LOST PROFITS - NON PERFORMANCE OF CONTRACTS CONCLUDED BY BUYER WITH CUSTOMERS - FORESEEABLE LOSS (ART. 74 CISG)

EXEMPTION FOR NON PERFORMANCE (ART. 79 CISG) - SELLER'S FINANCIAL DIFFICULTIES - NON PERFORMANCE BY THE SELLER'S SUPPLIER - SELLER'S RISK

INTEREST RATE - DETERMINED BY LAW OTHERWISE APPLICABLE TO THE CONTRACT

Abstract

A German buyer concluded two separate but substantially identical framework agreements with two Hong Kong companies (the sellers), concerning delivery of goods produced in the People's Republic of China. Further to the agreements the buyer placed several orders on behalf of its customers. Price and time of delivery varied each time, taking into account that the buyer needed the goods at short notice. Payment had to take place within 90 days of delivery but in individual cases the buyer paid in advance or on delivery.

In the course of the business relationship the buyer ordered 10,000 units of product from one of the sellers. The latter asked for advance payment; later on it informed the buyer that its own Chinese supplier was undergoing serious financial and personal difficulties, and refused to deliver the goods unless the buyer paid all outstanding debts. The buyer refused. The seller brought an action before the Arbitral Court. The buyer declared the sales contract avoided and asked for damages deriving from breach of the individual sales contract in dispute and breach of the framework agreement.

As far as the individual sales contract was concerned, the Court held that it was governed by CISG because by agreeing on a German Arbitral Court the parties had implicitly chosen the law of a contracting State (German law) as the law governing the contract (Art. 1(1)(b) CISG).

In the opinion of the Court, the buyer was entitled to avoid the sales contract pursuant to Arts. 49(1)(b) and 47(1) CISG, because the seller refused to deliver without receiving payment for all outstanding debts deriving from past deliveries to the buyer. Such a request was inconsistent with a term in the sales contract providing for advance cash payment by the buyer, which by its nature implied that delivery should not be conditioned on payment of any amount due under previous contracts (Art. 8 CISG).

Even after declaring the contract avoided according to Art. 49(2) CISG the buyer was not deprived of the right to claim damages (Art. 45(2) CISG and 74 CISG). The Court awarded the buyer damages for non-performance including lost profits for the contracts already concluded by the buyer, which were considered to be foreseeable losses.

Moreover, the seller was not exempted for non-performance under Art. 79 CISG. According to Art. 79 CISG a party is not liable for a failure to perform its obligation if it proves that the failure was due to an impediment beyond its control and that it could not reasonably be expected to have taken it into account. As a rule, difficulties in delivery due to the seller's financial problems, or to financial problems of the seller's supplier (even when connected to the act of public authority in the supplier's country) are not to be considered an impediment beyond the seller's control but belong to the seller's area of risk.

As far as the alleged breach of the framework agreement by the seller was concerned, the Court denied the buyer damages for non- performance by the seller stating that in determining whether the buyer had suffered damages as a consequence of the seller's breach, the conduct of both parties had to be taken into account. As the buyer had also breached the contract by the unjustified withholding of due payment (Art. 53), it was not entitled to damages.

Nor could the buyer rely on the agreement between the parties according to which termination of the contract should be consensual, because in the Court's opinion this clause was contrary to the principle of good faith and fair dealing under German law (applicable by virtue of Art. 7(2) CISG).

The Court awarded interest to the seller on the rest of the purchase price (Art. 78 CISG). With respect to the rate of interest, the Court held that in accordance with Art. 7(2) CISG it was to be determined by the domestic law otherwise applicable to the contract (German law).

The Court adjourned to decide about the costs of the procedure (see final Arbitral Award of 21-06-1996, Abstract und Fulltext in UNILEX).

Fulltext

[...]

A u s d e n G r ü n d e n :

'Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A. Anwendbares Recht

Das anwendbare Recht bestimmt sich aus Sicht des Forums nach deutschem internationalen Privatrecht (Urteil des BGH vom 21. September 1995 VII ZR 248/94, BB 1995, 2472). Nach diesem ist gemäî Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aus der Schiedsklausel mit der Vereinbarung eines deutschen Schiedsgerichts - hier des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg - auf die Wahl deutschen Rechts zu schlieîen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 55. A., Art. 27 Rd. 6 m. w. N.).

Allerdings ist auf Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staaten, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts - wie vorstehend - zur Geltung deutschen Rechts führen, das in Deutschland in 1990/1991 in Kraft getretene UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrechts-Übereinkommen vom 11. April 1980 bzw. United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG -) gemäî dessen Art. 1 Abs. 1 Bstb. b anzuwenden. Nach dieser Vorschrift genügt es, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates - hier Deutschland - führen; es kommt nicht darauf an, ob der Staat, in dem die andere Partei ihre Niederlassung hat, ebenfalls CISG-Vertragsstaat ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. September 1993 2 U 1230/91, RIW 1993, 934; Herber in v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. A., Art. 1 Rd. 37-40; Martiny in Münchener Kommentar BGB, 2. A., Art. 28 EGBGB Anh. II Rd. 27; inges. Nachw. bei Will, CISG - International Bibliography, The First 150 or so Decisions, 1995).

B. Hauptforderung

Die der Klage zugrundeliegende Hauptforderung der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäî Art. 53 CISG in Höhe der am 9. Juli 1993 offenen ... Summe ... ist als solche inzwischen unstreitig ... Sie beträgt danach 45 398,53 US-$.

C. Gegenforderung

Bei der Aufrechnungs-Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Aufhebung der Vertragsbeziehungen ist zu unterscheiden zwischen dem darin enthaltenen Schaden wegen Nichterfüllung des Einzelvertrags order 20.086 (I) und dem darüber hinaus geltend gemachten Nichterfüllungsschaden aus dem Rahmenvertrag (II).

I. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Einzelvertrags (order 20.086)

Die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung der order 20.086 ist aus Art. 45 i. V. m. Art. 74 CISG in Höhe von 2800 US-$ begründet; dadurch verringert sich die Klageforderung von 45 398,53 US-$ auf 42 598,53 US-$.

1. Nach Art. 45 Abs. 1 CISG kann die Käuferin (die Beklagte), soweit die Verkäuferin (die Klägerin) eine ihrer Pflichten nicht erfüllt, u. a. die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG erklären und Schadensersatz nach Art. 74 CISG verlangen. Gemäî Art. 45 Abs. 2 können beide Rechte neben- bzw. nacheinander ausgeübt werden.

2. Gemäî Art. 49 Abs. 1 Bstb. b CISG kann die Käuferin die Vertragsaufhebung erklären, wenn die Verkäuferin die Ware nicht innerhalb einer ihr nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder wenn sie erklärt, daî sie nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern werde. Erst recht kann die Käuferin den Vertrag aufheben, wenn die Verkäuferin erklärt, daî sie überhaupt nicht liefern werde oder könne oder nur gegen zusätzliche Gegenleistung lieferbereit sei (Huber in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 49 Rd. 6, 22).

Um eine solche unberechtigte Erfüllungsvereinbarung handelt es sich auch dann, wenn die Verkäuferin nach Abschluî eines Vorkasse-Kaufvertrags und nach Vorkasseeingang wie hier - ihre Lieferung von der Bezahlung rückständiger Forderungen aus früheren Lieferungen abhängig macht. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist eine Vorkassevereinbarung allgemein - auch im internationalen Verkehr (vgl. Art. 8 CISG) - bereits aus sich heraus dahin zu verstehen, daî die Leistung gegen Vorkasse ausgeführt werden soll, ohne daî rückständige Rechnungsbeträge aus anderen Leistungen zuvor auszugleichen sind (BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 I ZR 151/93, MDR 1995, 1017, NJW 1995, 2917, RIW 1995, 776).

Die - danach berechtigte - Erklärung der Vertragsaufhebung (order 20.086) durch die Beklagte ist darin zu sehen, daî sie nach Mitteilung an ihren Kunden, daî wegen der Schwierigkeiten in China nicht geliefert werden könne, gemäî Art. 26 CISG der Klägerin gegenüber die Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Ausdruck brachte.

3. Wenn - wie hier - sowohl die Vertragsaufhebung erklärt als auch nach Art. 74 ff. CISG Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird, entsteht ein einheitlicher Schadensersatzanspruch, der mit dem deutschen Schadensersatz wegen Nichterfüllung vergleichbar ist und die in Art. 81-84 CISG vorgesehenen Folgen der Vertragsaufhebung überlagert (Stoll in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 74 Rd. 3).

4. Nach Art. 74 Satz 1 CISG ist als Schadensersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust einschlieîlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen, der hier anhand der Preisdifferenz gegenüber dem Weiterverkauf an den Kunden konkret ermittelt werden kann: ...

Dabei läît das Schiedsgericht im Schätzungswege einerseits den von der Klägerin zusätzlich gewährten Preisnachlaî (discount) und andererseits die Transport- und Nebenkosten unberücksichtigt, die bei Durchführung des Geschäfts angefallen wären. Für die Schadensermittlung gilt nationales Recht einschlieîlich der in Par. 287 Zivilprozeîordnung (ZPO) geregelten Schätzungsbefugnis des Gerichts (Herber/Czerwenka, CISG, Art. 74 Rd. 13).

5. Das Schiedsgericht geht nach seiner freien Überzeugung gemäî 287 ZPO weiter davon aus, daî dieser Schadensersatz nicht den Verlust übersteigt, den die vertragsbrüchige Verkäuferin i. S. v. Art. 74 Satz 2 CISG bei Vertragsabschluî vorausgesehen hat oder zumindest hätte voraussehen müssen, nachdem die Parteien Preisabstimmungen vorgesehen und wegen der Absatzsituation umfangreich korrespondiert hatten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 23. September 1981 10 O 68/80, RIW 1981, 854 zu Art. 82 des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen Haager Kaufrecht, EKG -).

6. Die vorstehende konkrete Schadensermittlung geht gegenüber einer abstrakten Berechnung nach Marktpreisen gemäî Art. 76 CISG vor (vgl. Stoll in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 76 Rd. 14).

7. In Anbetracht der vereinbarten kurzen Lieferzeiten und der nicht substantiiert bestrittenen Schwierigkeiten, einen Ersatzlieferanten für eine anderweitige Eindeckung zu finden, und auch sonst ist ein Verstoî der Käuferin - Beklagten - gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung nach Art. 77 CISG nicht ersichtlich.

8. Insbesondere ist der Schadensersatzanspruch nicht nach Art. 79 CISG ausgeschlossen.

a) Gemäî Art. 79 Abs. 1 CISG hat die Verkäuferin für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, daî die Nichterfüllung auf einem auîerhalb ihres Einfluîbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht u n d daî von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluî in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

b) Daî die Vorlieferantin (die chinesische Herstellerin) ihre Betriebsfortführung und damit die Warenbeschaffung der Verkäuferin (der Klägerin) nur unter der Bedingung einer sofortigen Bereitstellung erheblicher Liquidität (600 000 HK-$ bzw. rund 81 000 US-$) gewährleisten konnte, ist kein `Hinderungsgrund auîerhalb des Einfluîbereichs' der Verkäuferin (der Klägerin), und zwar selbst dann nicht, wenn ihr Vortrag und das von ihr vorgelegte Affidavit zutreffen sollten, daî sie nicht mit Zahlungen entsprechender Gröîenordnung gegenüber der Herstellerin seit 1992 im Rückstand gewesen sei. - Dabei kann das Schiedsgericht offen lassen, wie einerseits das Faxschreiben und andererseits das Affidavit der chinesischen Herstellerin zusammen genommen zu würdigen sind ...

aa) Zwar hat die Verkäuferin für die Herstellerin bzw. Vorlieferantin nicht im gleichen Umfang wie für Subunternehmer und eigenes Personal nach Art. 79 Abs. 2 CISG einzustehen (Stoll in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 79 Rd. 5, 38; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79 Rd. 3, 14, 19).

bb) Jedoch handelt es sich bei dem finanziellen Engpaî der Herstellerin und der nötigen Liquiditäts-Bereitstellung nicht um ein unbeherrschbares Risiko bzw. ganz auîergewöhnliches Ereignis wie höhere Gewalt oder um einen Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit oder des unzumutbaren Aufwands (vgl. Stoll in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 79 Rd. 6, 17, 23 ff., 30,39-40; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79 Rd. 8).

cc) Vielmehr trägt die Verkäuferin das Beschaffungsrisiko auch unter erschwerten Bedingungen. Dabei hat sie für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen, die zum typischen eigenen Verantwortungsbereich des Schuldners gehört (vgl. Stoll in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 79 Rd. 9, 28, 30; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79 Rd. 8-9; Reimers-Zocher, Beweislastfragen im Haager und Wiener Kaufrecht, 1995, S. 356 m. w. N.).

c) Mangels eines `Hinderungsgrunds auîerhalb des Einfluîbereichs' der Verkäuferin erübrigt sich die Entscheidung, ob von der Verkäuferin `vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluî in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder ihn zu überwinden'.

Von der Haftung für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wird die Verkäuferin selbst dann nicht befreit, wenn ihr die benötigten Mittel durch nachträgliche, unvorhersehbare Ereignisse entzogen werden (Stoll in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 79 Rd. 28 m. w. N.). - Nichts anderes gilt für den Liquiditätsengpaî im Verhältnis zur chinesischen Vorlieferantin infolge deren Rückführung ihres staatlichen Kredits auf Druck der Regierung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob oder inwieweit die Verkäuferin von der Nichtbezahlung der fälligen Forderungen gegen die Käuferin aus früheren Lieferungen überrascht wurde oder ob die - insoweit darlegungspflichtige - Verkäuferin ihrer Obliegenheit zur rechtzeitigen Erkundigung bei Vorbereitung des Vertragsschlusses nachgekommen ist (vgl. Stoldt in von Caemmerer/ Schlechtriem, CISG, Art. 79 Rd. 20, 50 ff.).

Maîgebend bleibt die Risikoverteilung des Vertrags (von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 79 Rd. 7, Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79 Rd. 9), die hier durch die Vorkassevereinbarung verdeutlicht wird (s. o. zu 2 m. w. N.).

9. Wegen der Vorkassevereinbarung kann es auch für die Frage einer Verursachung der Nichterfüllung durch die Käuferin nach Art. 80 CISG nicht auf deren Zahlungsrückstand ankommen.

II. Weiterer Nichterfüllungsschaden aus dem Rahmenvertrag

Die von der Beklagten über den vorstehenden Schadensersatzanspruch hinaus geltend gemachte Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rahmenvertrags ist nicht begründet.

1. Das Schiedsgericht läît zunächst dahingestellt, ob es sich bei dem Agreement um einen Kaufvertrag i. S. d. Art. 4 Satz 1 CISG in der Gestalt eines Sukzessivlieferungsvertrags i. S. v. Art. 73 Abs. 1 CISG handelt, der `aufeinander folgende Lieferungen von Ware vorsieht' (vgl. Cour d'Appel Grenoble vom 22. Februar 1995, `SARL Bri Production Bonaventure c/ Sté Pan African Export', Recueil Dalloz Sirey D.S. - 1995, Informations Rapides - IR. - 100).

Um einen solchen Sukzessivlieferungsvertrag würde es sich handeln, wenn darin Einzellieferungen zusammen erfaît würden und die Lieferpflicht für die Einzellieferungen geregelt würde, wenn auch nicht so konkret wie bei Teillieferungen i. S. d. Art. 51 CISG, jedoch mit einer bestimmten Gesamtmenge (vgl. Leser in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 73 Rd. 9 Fn. 17 unter Hinweis auf das deutsche Recht). Insoweit wird auch von einem echten Sukzessivlieferungsvertrag bzw. Sukzessivlieferungsvertrag i. e. S. oder Ratenlieferungsvertrag gesprochen (Leser und Westermann in Münchener Kommentar BGB, 2. A., vor Par. 275 Rd. 165 und vor Par. 433 Rd. 39 f.).

Von dem (rein) kaufrechtlichen Sukzessivlieferungsvertrag sind Rahmenverträge - wie hier - zu unterscheiden, die ohne genau bestimmte mengenmäîige Verpflichtung eine längerfristige Zusammenarbeit einschlieîlich Alleinvertrieb oder Alleinbezug regeln und als Dauerschuldverhältnisse zu charakterisieren sind und daher im Fall von Leistungsstörungen sinnvollerweise nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben bzw. gekündigt werden können (vgl. Urteile des BGH vom 6. Februar 1985 VIII ZR 15/84, DB 1985, 1687, 1688, zu 2b-c; ferner vom 10. Dezember 1986 VIII ZR 39/86, DB 1987, 881, Europäisches Wirtschaftsrecht - EWiR - 1987, 241 zum EKG, mit Anm. Herber; des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl. II 1990, 155; Palandt/Heinrichs, BGB, vor Par. 305 Rd.26 ff.; ferner Leser in Münchener Kommentar BGB, vor Par. 275 Rd. 173; Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. A., vor Par. 323 Rd. 57, 58 ff.; Staudinger/Köhler, BGB, 12. A., vor Par. 433 Rd. 14 ff.). Teilweise werden im Schrifttum diese Sukzessivlieferungsverträge dann nach Art. 73 CISG beurteilt, wenn zumindest ein Bezug nach Bedarf - vgl. Art. 33 CISG - vereinbart ist (von Scheven, Der Sukzessivlieferungsvertrag, 1984, S. 104 ff.; Magnus in Staudinger, BGB, 13. A., Art. 73 CISG Rd. 7).

2. Weiter läît das Schiedsgericht offen, ob selbst dann, wenn Art. 73 CISG anwendbar ist, ein `triftiger Grund zu der Annahme, daî eine wesentliche Vertragsverletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist', gegeben war, der die Beklagte zur Erklärung der Aufhebung des Rahmenvertrags berechtigte [wie zu I 8 b dargelegt] ...

3. Fest steht für das Schiedsgericht, daî die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 45 Abs. 1 Bstb. b i. V. m. Art. 74 CISG wegen der Verletzung des Rahmenvertrags hat, selbst wenn wiederum unterstellt wird, daî dieser unter Art. 4 Satz 1, Art. 73 CISG fällt.

Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist bereits der Schaden der Beklagten aus dem Abbruch der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin nicht i. S. v. Art. 74 `infolge der Vertragsverletzung' der Klägerin entstanden, weil für diese Zurechnung im Rahmen einer Gesamtwürdigung das beiderseitige Verhalten mit der Vertragsverletzung der Beklagten durch unberechtigte Zurückhaltung Kaufpreiszahlungen zu berücksichtigen ist.

Dabei kann wiederum dahinstehen, inwieweit über die Verletzung der Vorkassevereinbarung bezüglich der order 20.086 hinaus eine Verletzung des Gesamtvertrags durch die Klägerin vorliegt.

Beeinträchtigungen durch das Verhalten der Klägerin wurden zum Zeitpunkt des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen seitens der Beklagten zumindest aufgewogen durch die wesentliche Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Kaufpreiszahlung (Art. 25, Art. 53 CISG) auf die damals - z.T. bereits monatelang - fälligen Rechnungen. Im übrigen hätte deren Begleichung das seinerzeit im Vordergrund stehende Liquiditätsproblem auf der Liefererseite zum wesentlichen Teil gelöst und daher voraussichtlich die akut drohende Gefahr schwerster persönlicher Konsequenzen (Inhaftierung) für die Manager der Herstellerin nebst deren Existenzgefahr ausgeräumt. Inwieweit diese Probleme später - ausweislich des Affidavits - anderweitig gelöst und die Gefahren noch abgewendet werden konnten, ist demgegenüber für die Sicht zum Zeitpunkt des Abbruchs der Geschäftsbeziehung nicht maîgebend.

Für nicht tragfähig hält das Schiedsgericht das Argument der Beklagten, die Kaufpreiszahlungen zur Risikoabsicherung zurückgehalten zu haben. Im Vergleich zu den Risiken der Klägerin war das mit der Kaufpreiszahlung verbundene Risiko der Beklagten gering. Sie hatte die Ware erhalten und hatte im übrigen vor Ablauf des 90-Tage-Lieferantenkredits hinreichend Gelegenheit, die Ware zu prüfen und nötigenfalls Gewährleistungsrechte geltend zu machen, wie auch im Fall der Minderung geschehen.

4. Im übrigen ist das Schiedsgericht der Auffassung, daî die obige Schadenszurechnung nach Art. 74 CISG nicht anders beurteilt werden kann als im nationalen Recht, das mangels näherer supranationaler Erkenntnisse im Rahmen des Art. 7 CISG ergänzend herangezogen werden kann.

Nach deutschem bürgerlichen Recht kann zwar grundsätzlich bei der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (nach den Rechtsgedanken der Parr. 326, 626, 628 BGB) der durch die Kündigung (Nichterfüllung) entstandene Schaden geltend gemacht werden. Ohne daî es auf die Voraussetzungen dieses Anspruchs noch ankommt, entfällt dieser aber, wenn mangels eigener Vertragstreue erst recht - die andere Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 25. Mai 1988 VIII ZR 360/86, BB 1988, 2201, 2205 zu II; Palandt/Heinrichs, BGB, Par. 276 Rd. 128). Es würde nämlich gegen Treu und Glauben verstoîen, wenn man den Empfänger der Kündigung deshalb schlechter stellen wollte, weil er seinerseits bereit war, trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Kündigenden am Vertrag festzuhalten (BGH-Urteil vom 11. Februar 1981 VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; ferner Staudinger/Otto, BGB, Par. 326 Rd. 186-187). Auf einen Wettlauf bei der wechselseitigen Erklärung kann es nicht ankommen. Das Prinzip von Treu und Glauben gilt als allgemeines Prinzip auch bei internationalen Sukzessivlieferungsverträgen (Herber, EWiR 1987, 241, 242).

5. Selbst wenn die vorstehenden Grundsätze nicht schon bei der Schadenszurechnung nach Art. 74 angewandt würden, wären sie spätestens bei der Prüfung der Schadensminderungs- Obliegenheit bzw. des Mitverschuldens oder der Mitverursachung nach Art. 77, Art. 80 CISG zu beachten.

6. Davon abgesehen würde eine - über den oben zuerkannten Ersatzanspruch für die Einzellieferung hinausgehende Schadenshöhe eine entsprechende weitere Lieferbindung aus dem Rahmenvertrag voraussetzen. Auf die vereinbarte unbefristete Laufzeit bis zur gemeinsamen Aufhebung des Vertrags kann die Beklagte sich nicht stützen, weil diese Abrede nach Auffassung des Schiedsgerichts unter den Gesichtspunkten der guten Sitten und des vorerwähnten Prinzips von Treu und Glauben nach (Art. 7 CISG i. V. m.) Parr. 138, 242 BGB unwirksam ist.

III. Minderung oder Schadensersatz wegen mangelhafter früherer Lieferungen

Rechte der Beklagten auf Minderung oder Schadensersatz wegen mangelhafter früherer Lieferungen der Klägerin über die inzwischen unstreitige Minderung (Art. 50 CISG) bei order 20.083 invoice 316/93 hinaus - sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Vorsorglich weist das Schiedsgericht auf die Verjährung derartiger Forderungen hin.

Etwaige Mängel hätten nach rechtzeitiger Untersuchung der Ware (Art. 38 CISG) binnen angemessener Frist gemäî Art. 39 Abs. 1 CISG in der dort vorgesehenen Form gerügt werden müssen (vgl. Urteile des BGH vom 15. Februar 1995 VIII ZR 18/94, NJW 1995, 2101, EWiR 1995, 451 mit Anm. Schlechtriem; des LG Frankfurt a. M. vom 13. Juli 1994 3/13 O 3/94, NJW-RR 1994, 1264, rechtskräftig durch Berufungsurteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23. Mai 1995 5 U 209/94, NJW-RR 1995, 1216).

Spätestens wären eventuelle Mängelrügen jedoch gemäî Art.39 Abs. 2 CISG nach mehr als zwei Jahren seit Übergabe der Ware ausgeschlossen.

Soweit seinerzeit möglicherweise Mängel gerügt wurden, wären diesbezügliche Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware gemäî Art. 3 des deutschen CISG-Zustimmungsgesetzes entsprechend den Fristen der Parr. 477, 478 BGB binnen sechs Monaten nach seinerzeitiger Mängelrüge oder bis zur jeweiligen Kaufpreiszahlung geltend zu machen gewesen. Mängelanzeigen bezüglich der - danach allein noch interessierenden - unbezahlten Lieferungen 20.083 bis 20.085 sind jedoch (über die vorerwähnte Minderung hinaus) nicht ersichtlich.

IV. Nachträgliches Vorbringen

Die nach Schluî der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten (nebst Anlagen) sind als verspätet zu behandeln. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist abzulehnen. Im Schiedsverfahren kann eine Partei nur dann geltend machen, daî sie sich nicht rechtzeitig habe äuîern können, wenn sie hierfür besondere Umstände vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 16 Rd. 25). Für derartige Umstände bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Im übrigen könnte die Ergänzung des Vortrags auch inhaltlich zu keiner anderen Beurteilung führen, wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt.

D. Zinsforderung

Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Kaufpreisforderungen folgt aus Art. 78 CISG. Hinsichtlich der Höhe gilt mangels näherer Regelung im CISG gemäî dessen Art. 7 Abs. 2 ergänzend nationales Recht (LG Oldenburg, Urteil vom 9. November 1994 12 O 674/93, RIW 1996, 65; Eberstein/Bacher in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 78 Rd. 26), hier der gesetzliche Zinssatz für das beiderseitige Handelsgeschäft nach Par. 352 Handelsgesetzbuch (HGB).

E. Fremdwährungs-Ersetzungsbefugnis

Ein Ausspruch über die Fremdwährungs-Ersetzungsbefugnis ist nicht beantragt worden und ist mangels besonderer Verhältnisse auch nicht erforderlich (vgl. OLG Koblenz, RIW 1993, 934; Palandt/Heinrichs, BGB, Par. 245 Rd. 16).

F. Kostenentscheidung

Dem Schluî-Schiedsspruch bleibt die Entscheidung über die Fragen der Verteilung bzw. Erstattung der schiedsgerichtlichen und der auîergerichtlichen Kosten vorbehalten. Dabei kann das Schiedsgericht auch über den Umfang seiner diesbezüglichen prozeîrechtlichen Entscheidungskompetenz oder über eine Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens befinden.'}}

Source

Published in German:

- Recht der internationalen Wirtschaft (RIW), 1996, 766-771
- Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 1996, 781-783
- Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1996, 3229-3231}}