Data

Date:
09-12-1994
Country:
Switzerland
Number:
BG 9341/94
Court:
Bezirksgericht Arbon
Parties:
Unknown

Keywords

ASSIGNMENT - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG (ART. 4 CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - DETERMINED BY LAW OF CREDITOR'S COUNTRY

Abstract

An Austrian seller and a Swiss buyer concluded a contract for the sale of fabric. The alleged assignee of the seller's claim commenced an action against the buyer to obtain payment.

The Court held that the contract was governed by CISG as the parties had their places of business in contracting States (Austria and Switzerland) (Art. 1(1)(a) CISG).

The Court held that the validity of the assignment of the seller's right to the claimant was a matter falling outside the scope of CISG (Art. 4 CISG), and that under the applicable domestic law (Austrian law) the assignment was valid.

The Court held that interest was payable on the sums due to the claimant. As CISG does not determine the interest rate (Art. 78 CISG), the Court stated that it was to be determined in accordance with the domestic law of the creditor's country (Austria).

Fulltext

[...]

Die Klägerin macht im Eventualstandpunkt geltend, die Forderungen seien ihr von der XXX T.GmbH, Dornbirn, abgetreten worden. Dieses Rechtsgeschäft tangiert zwei Rechtsordnungen. Da ein international-privatrechtlicher Sachverhalt vorliegt, ist das anwendbare Recht nach den Bestimmungen des IPRG festzustellen. Nach Art. 145 IPRG untersteht die Abtretung einer Forderung aus Vertrag dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Massgebend ist demnach dasjenige Recht, welches auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma XXX T.GmbH Anwendung findet. Auch dieses Vertragsverhältnis, welches als Kauf zu qualifizieren ist, tangiert zwei Rechtsordnungen, sodass wiederum ein international-privatrechtlicher Sachverhalt gegeben ist. Zur Bestimmung des auf den Kaufvertrag anwendbaren Rechtes sind vorgängig völkerrechtliche Verträge zu prüfen, weil diese nach Art. 1 Abs. 2 IPRG den Normen des IPRG vorgehen. Sowohl Österreich als auch die Schweiz haben das Wiener Kaufrecht vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) ratifiziert und diese Regelung ist in Österreich am 1.1.89 und in der Schweiz am 1.3.91 in Kraft getreten. Das Rechtsgeschäft untersteht demnach grundsätzlich dem Wiener Kaufrecht, da eine Ausnahme im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens hier nicht vorliegt. Das Wiener Kaufrecht enthält jedoch keine Bestimmungen zur Zession, so dass als nächstes gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über beweglich körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (SR 0.221.211.4) anwendbar ist. Danach untersteht der Kaufvertrag bei fehlender Rechtswahl dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens). Nach Abs. 2 von Art. 3 des Übereinkommens untersteht der Kaufvertrag jedoch dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Bestellung in diesem Lande vom Verkäufer oder seinem Vertreter, Agenten oder Handelsreisenden entgegengenommen wurde.

Die Abtretung der Forderung über Fr. 10.311,55 (Rechnung vom 28.05.93) untersteht demnach österreichischem Recht, da die Beklagte direkt bei der Firma XXX T.GmbH in Dornbirn bestellte und zu jenem Zeitpunkt diese Gesellschaft ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Oesterreich hatte. Auf die übrigen Forderungen über insgesamt Fr. 2.112,87 ist demgegenüber schweizerisches Recht anwendbar, weil diese Bestellungen vom Vermittlungsagenten der Verkäuferin in der Schweiz entgegengenommen wurden.

Aus der Zeugenbefragung sowie aus den edierten Schriftstücken ist ersichtlich geworden, dass die Verkäuferin, die Firma XXX T.GmbH, Dornbirn, ihre Forderungen gegenüber allen Schweizer Kunden unmittelbar an die Klägerin abzutreten pflegte, indem sie die Waren gleichzeitig der Schweizer Kundschaft und der Klägerin fakturierte. Die Abtretungen erfolgten in einem Zeitpunkt, als die XXX T.GmbH noch nicht in Konkurs gefallen war. Der Klägerin steht somit ein Anspruch zu, sofern die geltend gemachten Forderungen von der Verkäuferin gültig an sie abgetreten wurden, was auch die Einhaltung allfälliger Formvorschriften voraussetzt.

Nach Art. 145 Abs. 3 IPRG untersteht die Forderungsabtretung ausschliesslich dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht. Nach schweizerischem Recht bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR), anders jedoch nach österreichischem Recht, wo diesbezüglich Formfreiheit herrscht ( Par. 1392 ff. ABGB).

Nach Aussagen des Zeugen Vogel wurden die Zessionen nicht schriftlich vereinbart. Somit steht fest, dass die Forderung über Fr. 10.311,55 aufgrund der Formfreiheit nach österreichischem Recht gültig an die Klägerin abgetreten wurde, hingegen die dem schweizerischen Recht unterstehenden übrigen Forderungen im Betrage von insgesamt Fr. 2.112,87 wegen fehlender Schriftform nicht.

3. Die Klägerin begehrt ferner Verzugszinsen von 6 % seit 13. September 1993.

Das Rechtsgeschäft, aus welchem die Forderung über Fr. 10.311,55 resultiert, untersteht grundsätzlich dem Wiener Kaufrecht (vgl. oben 2.).

Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat nach Art. 78 des Übereinkommens die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen. Voraussetzung der Zinszahlungspflicht ist einzig, dass der Schuldner die Zahlung 'versäumt' hat. Ein Verzug ist nicht erforderlich. Die Höhe des Zinses bestimmt sich nach dem nationalen Recht des Gläubigers (v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, N 9 und 11 zu Art. 78).

Die Forderung über Fr. 10.311,55 ist am 2. Juli 1993 fällig geworden (kl. act. 2). Ab diesem Zeitpunkt sind Zinsen geschuldet. Nach österreichischem Recht (Par. 352 HGB) sind unter Kaufleuten Zinsen in der Höhe von 5 % zu entrichten.

Die Beklagte ist demnach verpflichtet der Klägerin Zinsen zu 5 % seit 13. September 1993 auf den Betrag von Fr. 10.311,55 zu bezahlen.}}

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Original in German:
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