Data
- Date:
- 09-07-1992
- Country:
- Germany
- Number:
- 31 O 223/91
- Court:
- Landgericht Düsseldorf
- Parties:
- Unknown
Keywords
AVOIDANCE OF CONTRACT (ART. 49 CISG) - FAILURE TO PERFORM CAUSED BY CONDUCT OF DAMAGED PARTY - LOSS OF RIGHT TO AVOIDANCE (ART. 80 CISG)
Abstract
A German seller and a Swiss buyer concluded a contract for the sale of industrial machinery manufactured by a third party, who had previously concluded a distributorship agreement with the seller. The buyer paid the first installment of the price before delivery. Thereafter, the manufacturer terminated its agreement with the seller. Nevertheless, the buyer and the manufacturer arranged, in the seller's presence, that the industrial machinery should be delivered to the buyer's place of business. The buyer then paid the rest of the price directly to the manufacturer and later declared the contract with the seller avoided. The seller commenced action against the buyer claiming payment.
The Court held that the sales contract was governed by CISG, as at the time of the conclusion of the contract the parties had their places of business in contracting States (Germany and Switzerland) (Art. 1(1)(a) CISG).
The Court decided in favor of the seller. It left open whether the seller failed to perform any of its obligations under the contract. According to the Court, the buyer was not entitled to declare the contract avoided (Art. 49(1)(a) CISG) in application of Art. 80 CISG. As a matter of fact, the buyer accepted delivery from the manufacturer when it was still bound by the contract concluded with the seller. This conduct certainly caused the seller to assume that it had fulfilled its own obligations towards the buyer. Therefore, failure to perform by the seller was caused by the buyer's own act (Art. 80 CISG).
Furthermore, if the buyer feared that the seller would not perform as a consequence of the termination of the distributorship agreement between the seller and the manufacturer, it should have fixed an additional time for performance or declared the sales contract avoided immediately after receiving notice of the termination of the distributorship agreement.
Fulltext
[...]
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen jedoch nicht in vollem Umfang.
Der Klägerin steht gemäß Art. 53 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGHl. 1989 II S. 588 ff.) ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 181.930,--DM zu, so daß es dahingestellt sein mag, ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf Par. 433 II BGB stützen kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig am 22.3.1991 durch die Auftragsbestätigung der Klägerin ein Vertrag über die Lieferung einer Schlüsselprägemaschine Typ M 32 mit Rundschalttisch zum Gesamtpreis von 259.900,-- DM zustande gekommen. Dieser Vertrag unterfällt gemäß Art. 1 Ia, 2 dem Anwendungsbereich des genannten UN-Übereinkommens, das in der Bundesrepublik Deutschland seit 11.1.1991, in der Schweiz seit dem 1.3.1991 in Kraft getreten ist. Anzeichen für einen gemäß Art. 6 UN-Übereinkommen möglichen Ausschluß der Anwendbarkeit dieser Vorschriften in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat den aus diesem Geschäft resultierenden Kaufpreis lediglich in Höhe von 77.970,-- DM bezahlt.
Die Beklagte kann gegenüber diesem Anspruch nicht erfolgreich einwenden, daß dieser aufgrund einer Übernahme bzw. Abänderung des Vertrages durch die Nebenintervenientin nicht mehr bestehe. Sie hat zum einen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zustimmung der Klägerin als Gläubigerin der Kaufpreisforderung, die bei einer Vertragsübernahme durch einen Dritten notwendig wäre, vorgetragen.
Die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Nebenintervenientin und die anschließende Lieferung der Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung entfaltet zum anderen lediglich Wirkungen im Innenverhältnis zwischen Klägerin und Nebenintervenientin, während insoweit das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten unverändert bestehen bleibt. Dieses sah, wie die Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 (Seite 3) ergibt, die Abnahme der Maschine im Herstellerwerk in Berlin, also bei der Nebenintervenientin, und folglich auch die Lieferung durch die Nebenintervenientin nach Richterwill vor.
Gegenüber der Restkaufpreisforderung kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß diese gemäß Art. 49 Ia UN- Übereinkommen durch Aufhebung des Kaufvertrages nachträglich erloschen sei. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, daß die Klägerin trotz der von der Nebenintervenientin vorgenommenen Lieferung ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und damit eine wesentliche Vertragspflicht i.S.d. Art. 49 UN-Übereinkommen verletzt hat, ist der Beklagten, da sie selbst die ihr obliegenden Vertragspflichten verletzt hat, jedenfalls eine Geltendmachung dieser Vertragsverletzung und damit eine Erklärung der Aufhebung des Kaufvertrages nach den Vorschriften des UN-Übereinkommens versagt. Nach dem Regelungsgehalt des Art. 80 UN-Übereinkommens, der auf dem Gedanken von Treu und Glauben - Handeln gegen eigenes, früheres Verhalten - beruht, kann sich eine Partei nämlich nicht auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei berufen, soweit sie diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung selbst verursacht.
Die Beklagte hat unter Bestreiten der Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin die Lieferung der Nebenintervenientin als deren Lieferung, die diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeführt hat, anerkannt, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt möglicherweise eine eigenständige vertragliche Einigung zwischen der Lieferantin und der Beklagten noch nicht zustandegekommen war.
Dieses Verhalten zu einem Zeitpunkt, als zwischen der Beklagten und der Klägerin unstreitig mangels Aufhebungsverlangen noch ein Kaufvertrag bestand, mußte die Klägerin dazu veranlassen, davon auszugehen, daß sie ihre Vertragspflichten, die in der Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 festgelegt sind, erfüllt habe. Dies konnte sie sogar trotz der ausgesprochenen Kündigung des Vertriebsvertrages und des verhängten Lieferstops durch die Nebenintervenientin, da diese aufgrund des Vertriebsvertrages weiterhin verpflichtet war, die bis zur Beendigung dieses Vertrages von der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen.
Auch wenn die Beklagte annahm, daß es der Klägerin aufgrund des durch die Streitverkündungsempfängerin verhängten Lieferstops unmöglich gewesen wäre, eine Erfüllung des Vertrages herbeizuführen, wäre sie gemäß den Art. 49 I lb, 71 und 72 UN-Übereinkommens zum Ausdruck kommenden Wertungen verpflichtet gewesen, ihrem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen oder ihm ihren Wunsch nach Aufhebung des Vertrages mitzuteilen, um diesem die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu geben. Tatsächlich hat die Beklagte jedoch dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Nachfrist zur Erfüllung seiner Lieferfristen gesetzt und auch die Aufhebung des Vertrages erst mit Schriftsatz vom 30.3.1992 vorgetragen.
Letztendlich greift auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht durch. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, wie sich die an sie von der Nebenintervenientin abgetretene Forderung gegen die Klägerin im einzelnen genau zusammensetzt.
Die bloße von der Klägerin bestrittene Erklärung, es handele sich dabei um Werklohnforderungen der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin, vermag ohne die Vorlage entsprechender Belege den geltend gemachten Gegenanspruch der Beklagten nicht zu begründen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 11.6.1992, die die Klägerin in nachgelassener Frist überreicht hat, Ansprüche der Nebenintervenientin gegen die Klägerin mindestens als fraglich erscheinen läßt.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf Parr. 284 I, 286, 288 II 1 BGB, 325, 353 HGB. Der Beklagte ist mit der Kaufpreiszahlung durch die unbestrittene Mahnung des Klägers vom 4.11.1991 spätestens seit dem 8.11.1991 in Verzug geraten. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen hat die Klägerin durch Bankbescheinigung jedoch nur zum Teil belegt, wobei sich die Inanspruchnahme von Bankkredit seit 8.11.1991 eindeutig aus der Bescheinigung der [...] vom 14.5.1992 (Bl. 59) ergibt. Die darin aufgeführten Zinsen zeigen, daß der Kredit rund 60.000,-- DM betragen hat.
Dagegen reichte die 'Bestätigung' des Geschäftsführers der Klägerin vom 20.5.1992 zum Nachweis eines höheren Zinsanspruches allein nicht aus, da sie einer Erklärung der Klägerin selbst gleichkommt. Soweit sie darüberhinaus im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.6.1992 Beweis antritt, ist dies nicht zuzulassen, da es verspätet ist: die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 30.3.1992 die Zinsberechtigung substantiiert angegriffen.
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