Data

Date:
05-07-1995
Country:
Germany
Number:
9 U 81/94
Court:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parties:
Unknown

Keywords

USAGE (ART. 9(2) CISG) - IMPLIED TERM WHERE WIDELY KNOWN AND REGULARLY OBSERVED IN INTERNATIONAL TRADE - CONCLUSION OF CONTRACT BY LETTER OF CONFIRMATION - NOT IMPLIED IN A CONTRACT BETWEEN A GERMAN BUYER AND A FRENCH SELLER

ORAL CONCLUSION OF SALES CONTRACT - LETTER OF CONFIRMATION AS CIRCUMSTANTIAL EVIDENCE FOR THE CONCLUSION AND CONTENT OF A CONTRACT

Abstract

A French seller and a German buyer reached an oral agreement according to which the former had to deliver chocolate products to a third party (retail seller). Subsequently, the seller sent a letter to the buyer confirming the agreement in writing. The buyer did not reply to this letter. As the purchase price remained unpaid, the seller commenced an action against the buyer. The buyer alleged that the oral agreement provided that the price was due only for the goods which were actually resold by the retail seller.

The lower Court held that the contract was governed by CISG, as the German private international law rules led to the application of the law of France, a contracting State (Art. 1(1) (b) CISG).

In the opinion of the lower Court, the seller had not been able to give evidence of the fact that the contract had been concluded without the condition alleged by the buyer. The seller appealed.

The appellate Court confirmed the lower Court's reasoning insofar as the buyer's silence upon receiving the seller's letter of confirmation was not sufficient for the contract to be concluded with the content of the letter of confirmation. According to the Court, Art. 9(2) CISG requires a trade usage to be international in order to be applicable to the contract, absent an agreement of the parties. The Court held that, in the case at hand, the German usage to conclude a contract through a letter of confirmation ('Kaufmännisches Bestätigungsschreiben') was not international, since it was recognised only at the receiver's place of business (Germany), while in France, such a usage was not habitual.

In the Court's opinion, nevertheless, a letter of confirmation can provide circumstantial evidence for the content of a contract. On evidentiary grounds, the appellate Court reversed the lower court's decision and upheld the action of the seller.

Fulltext

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis Erfolg.

Die Klägerin hat den Beweis dafür geführt, daß der Beklagte die Ware, deren Bezahlung geltend gemacht wird, als Käufer erworben und nicht lediglich einen Kommissionsvertrag für einen Dritten abgeschlossen hat.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vertrag nicht unabhängig vom Nachweis des Vertragsabschlusses aufgrund der Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustandegekommen ist.

Zwar hat die Klägerin den Beklagten mit dem Telefax vom 31. Oktober 1989 ein Bestätigungsschreiben mit eindeutigem Inhalt zugesandt, das er auch erhalten hat, wie von ihm nicht mehr bestritten wird, nachdem die Klägerin den entsprechenden Nachweis geführt hat. Aus diesem Schreiben ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte und nicht ein ungenannt gebliebener Dritter Vertragspartner sein sollte, daß der Beklagte die Rechnung erhalten und bezahlen sollte und, wegen des Fehlens einer entsprechenden Feststellung auch, daß die Ware nicht etwa nur als Kommissionsware geliefert werden sollte. Die Auffassung des Landgerichts, die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreibens, die in Deutschland Handelsgebrauch sind, seien trotz des Schweigens und des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen nicht anwendbar, ist zutreffend. Es gelten nämlich gemäß Art. 1 CISG die Regeln des internationalen Kaufrechts, weil ein Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien vorliegt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben (Art. 1 Abs. 1 CISG). Aufgrund des in Art. 9 Abs. 2 CISG statuierten Internationalitätserfordernisses reicht es zur Geltung eines bestimmten Handelsbrauches aber nicht aus, wenn dieser lediglich in einem der beiden Vertratsstaaten Gültigkeit hat. Auch die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben müßten daher in beiden beteiligten Ländern Geltung haben und es müßte davon auszugehen sein, daß beide Parteien die Wirkungen kannten (h.M.: v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, CISG, 2. Auflage, Vorbem. Art. 14-24 Rn. 4 m.w.N.). Insoweit ist es auch nicht etwa ausreichend, daß der Handelsbrauch bezüglich des kaufmännischen Bestätigungsschreibens lediglich am Sitz des Empfängers des Schreibens in Deutschland besteht (Herber/Czerwanka, Internationales Kaufrecht, Kommentar, Art. 9 Rn. 12). Wie in den meisten anderen Ländern haben die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreibens auch in Frankreich nicht die gleiche Wirkung wie in Deutschland, weil eine derartige Bestätigung in der französischen Handelspraxis unüblich ist (Graf von Westphalen - Wenner - Schödel, Handbuch des Kaufvertragsrechts in den EG-Staaten, Stichwort 'Frankreich', Rn. 23; Herber, a.a.O., vor Art. 14 Rn. 18).

Wenn damit auch für die deutschen Regeln über den Vertragsabschluß im Rahmen des internationalen Kaufrechts kein Raum ist, kann aber doch einem Bestätigungsschreiben im Rahmen der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zukommen (OLG Köln, EWiR 94, 867 - LS mit zust. Anm. von Schlechtriem; von Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., vor Art. 14 bis 24 Rn. 4).

Im Streitfall kommt dem Bestätigungsschreiben und dem Schweigen des Beklagten hierauf und auf die folgenden vielfachen Mahnschreiben eine wesentliche Beweisfunktion zu, die zusammen mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin führt.

Zu einer anderen Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise ist der Senat befugt, weil die Glaubwürdigkeit der Zeugen weder vom Landgericht noch vom Senat in Zweifel gezogen wird, sondern lediglich einer Urkunde im Rahmen der Gesamtwürdigung eine andere, wesentliche Bedeutung beigemessen wird.

Bereits die Tatsache, daß die Klägerin den Vertrag mit dem Inhalt bestätigt hat, auf den sie nunmehr ihre Klage stützt, spricht für die Richtigkeit ihrer Darstellung. Denn zu dem Zeitpunkt der Absendung des Schreibens vom 31. Oktober 1989, in dem der Beklagte und nicht ein Dritter als Partner des Kaufvertrages genannt und von einem Kommissionsgeschäft nicht die Rede ist, war nicht absehbar, daß es zu Problemen bei der Abwicklung kommen könnte. Hierzu kommt als entscheidendes Indiz das Schweigen des Beklagten auf dieses Bestätigungsschreiben. Unabhängig von der Frage, ob es für den Beklagten aufgrund eines Handelsbrauches geboten war, diesem Bestätigungsschreiben unverzüglich zu widersprechen, erscheint es äußerst lebensfremd, daß der Beklagte dieses Schreiben widerspruchslos hingenommen hätte. Seiner jetzigen Darstellung zufolge wollte der Beklagte nämlich lediglich für einen Dritten ein Kommissionsgeschäft einleiten und sich nicht etwa selbst unbedingt und ohne das Recht zur Rückgabe der Ware verpflichten. Der Beklagte, der auf dem Gebiet 'Wirtschafts- und Marketing-Beratung' ein Gewerbe angemeldet hat und für mehrere Fremdfirmen tätig war, hat auch selbst zu erkennen gegeben, daß er einen derartigen Widerspruch für erforderlich hielt und behauptet, er habe sofort nach Erhalt des Bestätigungsschreibens hierüber mit seinem Verhandlungspartner, dem Zeugen L, gesprochen. Diese Behauptung ist von seiten des Beklagten aber erst aufgestellt worden, nachdem er zunächst den Empfang des Bestätigungsschreibens bis zur Vorlage des Empfangsprotokolls des Telefax bestritten hat. Im übrigen hat der Zeuge L, auf dessen Zeugnis der Beklagte sich insoweit berufen hat, diesen Vortrag des Beklagten nicht bestätigt, sondern ausgesagt, es sei nie die Rede davon gewesen, die Ware lediglich in Kommission zu geben und der Beklagte habe dann auch keinerlei Beschwerden geäußert, als er die Rechnung erhalten habe. Auch der Zeuge B, der frühere Generaldirektor der Klägerin, hat ausgesagt, der Beklagte habe ihn zwar zweimal aufgesucht, dabei aber nicht darauf hingewiesen, daß es sich lediglich um ein Kommissionsgeschäft gehandelt habe. Im übrigen hat der Beklagte nicht nur das Schreiben vom 31. Oktober 1989 erhalten, sondern auch die Rechnung vom 23. November 1989, das Mahnschreiben vom 9. Mai 1990 und eine Mahnung der von der Klägerin eingeschalteten Außenhandelsversicherung vom 19. Juli 1990, ohne hierauf, wie zu erwarten gewesen wäre, schriftlich zu erwidern. Die von ihm behaupteten mündlichen Einwendungen gegen die Rechnung vom 23. November 1989, die von den Zeugen nicht bestätigt worden sind, hätten auch aus Sicht des Beklagten ein erneutes Tätigwerden nach Erhalt der Mahnschreiben vom 9. Mai 1990 und 19. Juli 1990 erforderlich gemacht. Auch die bereits vorprozessual im Schreiben vom 10. Oktober 1990 auf das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 28. September 1990 aufgestellte Behauptung, die Rechnung sei in einem Gespräch mit dem Zeugen B storniert worden, ist von diesem nicht bestätigt worden. Der Zeuge hat vielmehr ausgesagt, eine derartige Zusage habe er nicht erteilt. Vielmehr habe der Beklagte erklärt, daß er die Ware bezahlen werde.

Weiter für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, eine Kommissionsvereinbarung sei nicht getroffen worden, spricht auch die Aussage des Zeugen L, er habe den Beklagten anläßlich einer Messe in Cannes darauf hingewiesen, daß es nicht möglich sei, Produkte in Kommission zu nehmen. Dies wird auch bestätigt durch die Aussagen der Zeugen B, F und L, die Klägerin habe noch nie zuvor Kommissionsgeschäfte praktiziert. Insoweit kommt besonders der Aussage des Zeugen F Bedeutung zu, der 16 Jahre lang Verkaufsdirektor der Klägerin war und im Zeitpunkt seiner Aussage nicht mehr für diese tätig war. Im übrigen erscheint auch aus objektiver Sicht der Abschluß von Kommissionsgeschäften für leicht verderbliche Schokoladenprodukte unwahrscheinlich, weil die Gefahr einer Verschlechterung, insbesondere durch Wärmeeinwirkung, naheliegt und eine unbeschädigte Rückgabe nach längerer Lagerzeit kaum noch möglich erscheint.

Zwar ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K, W und S, daß eine Firma R feststellen wollte, ob die Produkte der Klägerin absetzbar waren und daß der Beklagte gegenüber diesen Zeugen sich sinngemäß dahin geäußert hat, er habe mit der Beklagten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Recht der Rückgabe der nicht verkauften Ware getroffen. Alle Zeugen haben aber weiter bekundet, sie seien an keiner Besprechung zwischen dem Beklagten und den Vertretern der Klägerin beteiligt gewesen oder könnten sich an eine derartige Besprechung nicht erinnern. Damit hat zwar keine der beiden Parteien den unmittelbaren Beweis für den Inhalt der telefonischen Bestellung durch den Beklagten erbringen können. Aufgrund des Inhalts des Bestätigungsschreibens, des Fehlens eines Widerspruches des Beklagten, der nachfolgenden Mahnung sowie aufgrund der oben dargestellten Aussagen der Zeugen B, F und L ergibt sich aber auch unter Berücksichtigung der Aussagen der übrigen Zeugen die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin. Insbesondere ist der Senat zur Überzeugung gelangt, daß der Beklagte tatsächlich die Schokoladewaren im eigenen Namen bestellt hat und daß die in dem Bestätigungsschreiben nicht erwähnte Einschränkung eines Kommissionsgeschäftes tatsächlich nicht gemacht worden ist. Damit hat die Klägerin den ihr obliegenden umfassenden Beweis für den Inhalt des Kaufvertrages geführt, aus dem sie den Beklagten in Anspruch nimmt.

Die Zinsentscheidung folgt aus Art. 78 CISG, die übrigen Nebenentscheidungen aus Parr. 97, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Lower instance:
- Landgericht Frankfurt am Main, 06-07-1994. See Fulltext in UNILEX}}