Data

Date:
29-05-1995
Country:
Germany
Number:
21 O 23363/94
Court:
Landgericht München I
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION - 1988 LUGANO CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PAYMENT OF PRICE

INCORPORATION OF STANDARD TERMS INTO THE CONTRACT - TO BE DECIDED ACCORDING TO APPLICABLE DOMESTIC LAW

Abstract

A German seller and a Swiss buyer concluded several contracts for the sale of computer hardware. Upon concluding the contracts, the seller referred to its standard terms which contained, inter alia, a clause designating the place of payment and a clause which expressly excluded the application of CISG and specified German law as the governing law of the contract. After delivery of the goods the buyer did not pay the purchase price. The seller commenced an action claiming payment of the price plus interest.

The Court applied Art. 5(1) of the Lugano Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (Lugano 1988), which states that a person domiciled in a Contracting State (in the case at hand: the buyer) may be sued in the Court for the place of performance of the obligation in question (in the case at hand: payment of price).

The Court held that the question concerning the incorporation of the seller's standard terms into the contract had to be determined, irrespective of the choice of law clause therein contained, according to the law applicable by virtue of the international private law rules of the forum which in the case at hand led to the application of German law.

The Court, however, left open the question whether the standard terms of the seller had become part of the contract, as in any case the price had to be paid within its sphere of jurisdiction (in compliance either with the standard terms or with Art. 57(1)(a) CISG).

Fulltext

[...]

VERSÄUMNISURTEIL:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 200.406,00 nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 30.9.1994 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin macht mit der am 14.12.1994 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die Beklagte, mit Sitz in der Schweiz, Kaufpreiszahlungsansprüche aus der Lieferung von Computer-Hardware geltend.

Sie trägt vor:

Sie stehe seit März 1994 mit der Beklagten in laufenden Geschäftsbeziehungen. Danach sei zwischen den Parteien jeweils vereinbart, daß die Klägerin ausschließlich zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen liefere. Nach Ziffer 20 ihrer AGB (Anlage zur Klage) sei vereinbart, daß die Vertragsbeziehungen ausschließlich dem Recht der BRD unterlägen; die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze sei ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sei München vereinbart. Darüber hinaus sei auf den jeweiligen Auftragsbestätigungen der Klägerin vermerkt, daß als Erfüllungsort und Gerichtsstand München als vereinbart gelte.

Die Beklagte habe durch eine Mitarbeiterin bzw. durch ihren Direktor, Herrn Hüttenberger, folgende Bestellungen getätigt:

1. am 16.3.1994 zwei Security Mouse Business PIN zum Einzelpreis von DM 355,00 = DM 790,00 (Auftragsbestätigung vom 16.3.1994 in Kopie)

2. am 17.6.1994 (nicht am 4.7.1994, siehe die Auftragsbestätigung vom 1.7.1994) 8 DEC 3000/300 X 32 MB1GB 19'' CTR zum Einzelpreis von DM 16.633,00 = DM 133.064,00

3. am 17.6.1994 (nicht am 12.8.1994, siehe die Auftragsbestätigung vom 12.8.1994) 8 Tastaturen schweiz. Tastenbeschreibung zum Einzelpreis von DM 140,00 = DM 1.120,00 sowie 8 DEC Netzkabel für die Schweiz zum Einzelpreis von DM 14,00 = insgesamt DM 1.232,00

4. am 17.6.1994 (nicht 12.8.1994, siehe die Auftragsbestätigung vom 5.9.1994) 8 DEC 3000/300 (L)AXP 64 MB zum Einzelpreis von DM 6.426,00 und 8 DEC f. 1,05 GB 3,5 HH zum Einzelpreis von DM 1.739,00 = insgesamt DM 65.320,00.

Die Computerteile seien an die Beklagte geliefert worden; von der Beklagten seien jedoch keine Zahlungen geleistet worden. Der Scheck eines Kunden der Beklagten, des Hauptabnehmers der Warenlieferungen über CHF 172.000 sei gesperrt worden. Nach mehrmaligen Mahnungen sei der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30.9.1994 gesetzt worden. Die Klägerin nehme mindestens in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch, wobei sie Zinsen in Höhe von 12,5 % zu bezahlen habe.

Die Klägerin beantragt im Wege des Versäumnisurteils gemäß Par. 331 Abs. 3 ZPO:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 200.406,00 nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 30.9.1994 zu bezahlen.

2. Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klage nebst Verfügung vom 16.12.1994 wurde einem Empfangsbevollmächtigten der Beklagten am 8.3.1995 im Rechtshilfeweg zugestellt (Zustellungsnachweis vom 9.3.1995, Bl. 10 nebst Anlagen).

Die Beklagte ist im Verfahren nicht anwaltlich vertreten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Da die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht durch einen beim Landgericht München I zugelassenen Anwalt binnen der mit Verfügung vom 16.12.1994 ab der Zustellung am 8.3.1995 laufenden Frist von vier Wochen angezeigt hat, war gemäß Par. 331 Abs. 3 ZPO durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist international und örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 Lugano- Abkommen; Par. 29 Abs. 1 ZPO).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus der von der Klägerin behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin gilt trotz Säumnis der Beklagten gemäß Par. 331 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht als zugestanden.

Eine den Anforderungen der Artt. 17, 53 des Lugano-Abkommens entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung hat die Klägerin nicht dargelegt.

1. Zwischen der BRD und der Schweiz ist seit dem 1.3.1995 das Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Abkommen) in Kraft (BGBl 1995 II S. 221; vgl. weiter Zöller-Geimer, ZPO, 19. Aufl., Art. 1 EuGV Rdn. 2 mwN). Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß im Geltungsbereich des EuGVÜ die nationalen Bestimmungen (hier: Par. 38 ZPO) nicht zur Anwendung kommen.

Da die Klage erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens der Beklagten zugestellt wurde, richtet sich die internationale Zuständigkeit ausschließlich nach diesem Abkommen (vgl. Wieczorek/ Schütze/ Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Einl. Luganer Übereinkommen Rdn. 22, Seite 960 - zum Verhältnis zum EuGVÜ, Art. 54 b Abs. 2 a).

Gemäß Art. 54 Abs. 1 des Lugano-Abkommen sind die Vorschriften des Abkommens nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Wann eine Klage als erhoben gilt (Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit im Sinne von Par. 253 Abs. 1 ZPO), ergibt sich aus dem Übereinkommen und den Materialien hierzu nicht (Wagner, ZIP 1994, 81, 82). Unter Rückgriff auf die Parallelvorschrift des Art. 54 EuGVÜ, zu dem in Rechtsprechung in Literatur die Meinung vertreten wird, daß auf die Zustellung der Klageschrift abzustellen ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Art. 54 GVÜ mwN), erachtet die Kammer diesen Zeitpunkt auch für das Lugano-Abkommen als maßgeblich (so auch Wagner aaO).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.11.1979 - Rs C- 25/79, RIW 1980, 285 - Sanicentral GmbH/ Collin) sind vor dem Inkrafttreten des EuGVÜ geschlossene Gerichtsstandsvereínbarungen im Hinblick auf nach diesem Zeitpunkt erhobene Klagen auch dann als wirksam anzusehen, wenn sie nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichtig wären, denn nach Ansicht des EuGH begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung 'nur eine Zuständigkeitsoption, die erst bei Klageerhebung Wirkung entfaltet'. Daher kann nicht gefolgert werden, daß Gerichtsstandsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des EuGVÜ bzw. Lugano-Abkommens nach nationalem Recht wirksam geschlossen wurden, auch für danach erhobene Klagen weiterhin ihre Wirksamkeit behalten.

Eine Einschränkung des Art. 54 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist nicht anzuerkennen (vgl. Zöller-Geimer, Art. 2 EuGVÜ Rdn. 17 mwN; MünchKommZPO/ Gottwald, Art. 54 EuGVÜ Rdn. 3 Fußn. 3; anders Art. 17 Rdn. 13; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rdn. 465; Hausmann aaO Art. 17 EuGVÜ Rdn. 11, der einen Vertrauensschutz bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anerkennen will; ebenso Kropholler, Art. 17 Rdn. 10; a.A. Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., Par. 38 Rdn. 25, differenzierend Rdn. 20). Hierfür besteht auch vorliegend kein Bedürfnis, da die Parteien im Frühjahr und im Sommer 1994 sich bereits auf das bevorstehende Inkrafttreten des Lugano-Abkommens im Verhältnis BRD - Schweiz hätten einstellen können (vgl. hierzu Kropholler aaO; das Lugano- Abkommen ist für die Schweiz bereits seit dem 1.1.1992 in Kraft; Hausmann aaO Einl. Luganer Übereinkommen Rdn. 3, Seite 954). Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob die Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in der BRD ohnehin an Art. 17 EuGVÜ zu messen gewesen wäre (vgl. hierzu Hausmann aaO Art. 17 EuGVÜ Rdn. 5 ff mit Darstellung des Meinungsstandes).

2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 Lugano- Abkommen erfordert eine Regelung, die Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war und bei der dies deutlich und klar zum Ausdruck gekommen ist. Die Formerfordernisse sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH NJW 1977, 494 - Colzani/ R_WA). Sie sind nur erfüllt, wenn die Vereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit einer nachfolgenden schriftlichen Bestätigung einer Seite , in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen wird, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen (vgl. Lindacher, in: Wolf/ Horn/ Lindacher, AGBG, 3. Aufl., Anh. Par. 2 Rdn. 111 ff). Hierbei reicht es auch aus, wenn in den Formen des Art. 17 auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird, die ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthalten (EuGH aaO S. 495; BGH NJW 1994, 2699).

Keine der vier Alternativen ist erfüllt:

a. Eine schriftliche Vereinbarung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 a 1. Alt.) unter Einbeziehung der AGB der Klägerin liegt nicht vor.

b. Auch der 'halben' Schriftform (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 a 2. Alt.) ist nicht genügt. Deren Einhaltung setzt voraus, daß die Parteien mündlich einen Vertrag geschlossen haben, sich dabei für beide Seiten erkennbar wenigstens über die Zuständigkeitsregelung geeinigt haben und dies von einer Seite schriftlich bestätigt worden ist (BGH aaO S. 2700; NJW 1986, 2196). Für diese Einigung reicht es aus, wenn sich die Parteien mündlich über die Anwendung der eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verständigt haben und diese der anderen Seite beim Vertragsschluß vorlagen (BGH aaO S. 2700 mwN; Hausmann aaO Art. 17 EuGVÜ Rdn. 39 ff). Eine Einigung liegt auch dann vor, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht, daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (EuGH aaO S. 495; BGH aaO S. 2700). Ob bei den telefonischen Bestellungen bereits ein mündlicher Vertragsschluß erfolgt ist, kann aufgrund des Sachvortrages der Klägerin nicht als sicher zugrunde gelegt werden; dies kann aber dahingestellt bleiben. Es ist nicht vorgetragen, daß bei den telefonischen Bestellungen von Seiten der Klägerin auf ihre AGB bzw. die Gerichtsstandsklausel hingewiesen worden wäre und sich die Beklagte damit einverstanden erklärt hätte (vgl. EuGH RIW 1985, 737; Lindacher aaO Anh. Par. 2 Rdn. 102 mwN; Hausmann aaO Art. 17 EuGVÜ Rdn. 40). Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Parteien in laufender Geschäftsbeziehung auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Geschäfsbedingungen zusammengearbeitet hätten. Es ist weder dargetan, in welchem Umfang zwischen den Parteien vor den streitgegenständlichen Bestellungen Verträge abgewickelt worden waren, noch daß hierbei die AGB der Klägerin wirksam einbezogen worden wären (vgl. hierzu OLG Bremen TranspR 1995, 32, 33; Hausmann aaO Art. 17 EuGVÜ Rdn. 41 mwN in Fußn. 102).

c. Auch ein 'Vertragsschluß nach den Gepflogenheiten zwischen den Parteien' (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 b), wofür neben der vollen und der halben Schriftform auch 'jede sonstige Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind' (vgl. hierzu Hausmann aaO Art. 17 EuGW Rdn. 48), ist nicht anzuerkennen, da eine solche Gepflogenheit vor Abschluß der streitgegenständlichen Verträge nicht festgestellt werden kann (vgl. vorstehend unter b).

d. Auch die vierte Alternative des Art. 17 (Abs. 1 Satz 2 c) ist nicht erfüllt. Durch das Schweigen der Beklagten auf die Auftragsbestätigungen der Klägerin wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt. Es wird zwar (im kaufmännischen Verkehr) für möglich gehalten, AGB dadurch einzubeziehen, daß durch Übersendung einer Auftragsbestätigung erstmals auf AGB Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner in der Folgezeit die Leistungen widerspruchslos entgegennimmt und damit zu erkennen gibt, daß er mit der Geltung der AGB einverstanden ist (vgl. BGHZ 61, 282, 287; NJW 1994, 2699, 2700; LG Rottweil NJW-RR 1992, 688; Schmidt, in: Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGBG, 7. Aufl., Anh. Par. 2 Rdn. 33; vgl. weiter Lindacher aaO Rdn. 109; KG NJW-RR 1994, 1265; OLG Köln NJW-RR l994, 1431). Hier ist aber zu berücksichtigen, daß die Waren betreffend die Bestellungen gemäß den Auftragsbestätigungen vom 16.3., 12.8. und 5.9.1994 - wie sich aus den Bestätigungen ergibt - bei deren Absendung bereits an Dritte (offensichtlich Abnehmer der Beklagten) ausgeliefert worden waren, sodaß es insoweit an einer widerspruchslosen Entgegennahme der Leistung fehlt.

Es ist auch nicht dargetan, daß - sofern man nicht verlangt, daß am Sitz des Verkäufers und des Käufers ein übereinstimmender Handelsbrauch besteht (vgl. hierzu Hausmann aaO Art. 17 EuGVÜ) - dem Schweigen auf eine Auftragsbestätigung nach dem Sitzrecht der Beklagten ein Einverständnis mit darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders zukommt.

3. Die Zuständigkeit des LG München I ergibt sich jedoch aus Art. 5 Nr. 1 Lugano-Abkommen, Par. 29 Abs. 1 ZPO.

a. Die Vereinbarung des Erfüllungsortes (Par. 29 Abs. 2 ZPO) bedarf nicht den Formerfordernissen des Art. 17 Lugano-Abkommen (vgl. EuGH NJW 1980, 1218; Zöller-Geimer aaO Art. 5 Rdn. 10 mwN jeweils zu der inhaltlich identischen Bestimmung des EuGVÜ), sondern unterliegt em jeweils nach den Grundsätzen des IPR anwendbaren Recht (EuGH NJW 1977, 491; BGH NJW 1988, 1466; OLG Bremen TranspR 1995, 32, 33).

Ob die AGB der Klägerin wirksam einbezogen wurden, richtet sich - ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen Rechtswahlklausel - nach dem Recht der BRD. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBG ist bei Fehlen einer Rechtswahl das Recht am Sitz der Hauptniederlassung des Verkäufers maßgebend, da beim Kaufvertrag der Verkäufer die charakteristische Leistung erbringt (Palandt-Heldrich, Art. 28 EGBGB Rdn. 8). Auch bei Verträgen mit Auslandsberührung richtet sich die Frage der Einbeziehung nach den allgemeinen Regeln (vgl. Palandt- Heinrichs, Par. 2 AGBG Rdn. 31).

Die Anforderungen des Par. 2 AGBG gelten im kaufmännischen Verkehr nicht (Par. 24 Nr. 1 AGBG; die Kaufmannseigenschaft der Beklagten kann bereits aus ihrer Rechtsform hergeleitet werden). An dem Erfordernis der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung ist jedoch für den Regelfall auch im kaufmännischen Verkehr festzuhalten (vgl. Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGBG, 7. Aufl., Par. 2 Rdn. 80 mwN in Fußn. 198). D.h. der Verwender der AGB muß bei Abschluß des Vertrages zumindest erkennbar auf seine AGB Bezug nehmen und der Vertragspartner muß ein Verhalten an den Tag legen, aus dem zu folgern ist, daß er mit ihrer Geltung einverstanden ist. Der Hinweis auf die AGB muß während der Verhandlung über den laufenden Vertrag erfolgen. Hinweise auf Schriftstücken, die nach Vertragsschluß dem Vertragspartner des Verwenders zugehen, sind nicht ausreichend (Palandt-Heinrichs, Par. 2 Rdn. 24 mwN).

Ob im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Art. 17 Lugano- Abkommen eine wirksame vertragliche Vereinbarung des Erfüllungsortes getroffen wurde, kann jedoch dahinstehen.

b. Wurden die AGB der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, ergibt sich die Zuständigkeit des LG München I aus Art. 5 Nr. 1 Lugano-Abkommen, Art. 1 Abs. 1 a, Art. 57 Abs. 1 a CSIG, Par. 29 Abs. 1 ZPO, da dann die Ausschlußklausel hinsichtlich des CSIG in Zíffer 20 der AGB keine Wirkung entfaltet und für einen (auch stillschweigend möglichen) Ausschluß des CSIG keine Anhaltspunkte dargetan sind. Das CSIG gilt für die BRD seit dem 1.1.1991 und für die Schweiz seit dem 1.3.1991 (vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, CSIG, 2. Aufl., Anhang I S. 801 und Vor Artt. 1 - 6 Rdn. 17). Gemäß Art. 57 Abs. 1 a CSIG ist Erfüllungsort bei Zahlung mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung des Verkäufers, der im Zuständigkeitsbereich des LG München I liegt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.6.1994 - Rs.C-288/92, Tätigkeitsbericht 20/94 S. 5 ff = RIW 1994, 676).

II.

Die Klage ist begründet.

1. Das als zugestanden geltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin (331 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtfertigt die geltend gemachten Zahlungsansprüche (433 Abs. 2 BGB bzw. Art. 53 CSIG).

Zwischen den Parteien wurden vier Kaufverträge über die im Tatbestand genannten Waren zu den angegebenen Preisen abgeschlossen. Die Waren wurden an die Beklagte bzw. an deren Endabnehmer ausgeliefert.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (Par. 284 Abs. 1 Satz 1, Par. 286 Abs. 1 BGB bzw. Art. 74 CSIG). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zum 30.9.1994 gemahnt zu haben. Der Anspruch auf Verzugszinsen wird durch Par. 78 CSIG nicht ausgeschlossen, vielmehr kann ein durch die Inanspruchnahme von Bankkredit begründeter höherer Schaden im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (OLG Frankfurt NJW 1994, 1014, 1015 mwN; Eberstein/ Bacher, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 78 Rdn. 34; Piltz, Internationales Kaufrecht, Par. 5 Rdn. 288).

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