Data

Date:
21-08-1995
Country:
Germany
Number:
5 U 195/94
Court:
Oberlandesgericht Stuttgart
Parties:
Unknown

Keywords

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - WITHIN REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART. 39(1) CISG) - MORE THAN ONE MONTH AFTER DISCOVERY - NOT TIMELY

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - PRECISE SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39(1) CISG)

SET-OFF - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG (ART. 4 CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of a machinery. The buyer failed to pay the whole price and the seller commenced an action to recover the balance of the price. The buyer alleged the non conformity of the machinery. The buyer also requested set-off against the seller's claim.

The Court held that the contract was governed by CISG because at the time of the conclusion of the contract, the parties had their places of business in contracting States (Italy and Germany) (Art. 1(1)(a) CISG).

Confirming the lower court's decision, the Court found that the buyer had lost the right to rely on a lack of conformity of the goods, since it failed to prove it had given notice within a reasonable time and had also failed to specify the nature of the defects (Art. 39(1) CISG). In the Court's opinion, under CISG and different national approaches and legal traditions on this subject, a 'reasonable' time consisted of approximately one month after the buyer discovered defects or ought to have discovered them.

With regard to set-off (Art. 4 CISG), the Court held that this is a matter not covered by CISG. By virtue of the German private international law rules, the Court applied Italian law under which the set-off claim was denied.

Therefore, the buyer had to pay the balance of the price according to Art. 53 CISG.

Fulltext

[...]

Aus den Gründen:

2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf den Restkaufpreis für die an den Kunden D. der Beklagten gelieferte Maschine ... gem. Art. 53 CISG.
a) Auf die Rechtsbeziehungen aus dem Kauf der Maschine vom 15. 7. 1991 ist das CISG anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG; das Abkommen ist in Italien seit 1. 1. 1988, in Deutschland seit 1. 1. 1991 in Kraft).
b) Die Beklagte hat keine Gewährleistungsrechte wegen Vertragswidrigkeit der gelieferten Maschine.

Es kann dahinstehen, ob die Maschine - was als Mangel im Verfahren allein behauptet wurde - wegen unzulänglicher Wiederholgenauigkeit bzw. Ganggenauigkeit fehlerhaft ist. Denn auf diesen Mangel kann sich die Beklagte wegen Art.39 CISG nicht mehr berufen. Hiernach verliert der Käufer das Recht, eine Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen, wenn er diese nicht spezifiziert rügt innerhalb angemessener Frist, nachdem er sie festgestellt hat bzw. nachdem er sie gem. Art. 38 CISG hätte feststellen müssen, Diese Frist beträgt im Rahmen des CISG im Hinblick auf die unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen etwa einen Monat (BGH vom 8. 3. 1995 VIII ZR 159/94, RIW, 1995, S. 595 ff.).

Eine Art. 39 CISG genügende Mängelrüge hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Schon das landgerichtliche Urteil ist darauf gestützt, daß die Beklagte eine unverzügliche und spezifizierte Rüge substantiiert nicht dargetan hat. In der Berufungsbegründung wurde darauf vorgetragen, die Beklagte habe sofort nach Feststellung des Fehlers gerügt. Dieser Vortrag war nicht substantiiert, es fehlten die Angaben, wann der Fehler entdeckt wurde, wann gerügt wurde und wie die Vertragswidrigkeit bezeichnet wurde ...

3. Von der Klageforderung ... hat das Landgericht unangefochten eine Gegenforderung der Beklagten ... für den Kunden S. abgesetzt.

4. Der Aufrechnung der in der Berufung weiter noch geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten steht eine etwa fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1993,2753). Denn die Klägerin hat sich rügelos auf die Aufrechnung eingelassen, so daß diese gem. Art. 18 EuGVÜ zulässig ist. Bis wann die Rüge erhoben werden muß, richtet sich nach der lex fori (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 3/1991 Art. 18 Rz. 6, 16). Gemäß dem entsprechend anzuwendenden Par. 282 Abs. 3 ZPO mußte die Klägerin vor der Verhandlung zur Hauptsache die Unzulässigkeit der Aufrechnung rügen, sobald die Aufrechnungsforderungen identifizierbar ins Verfahren eingeführt waren ...

Die Aufrechnung ist aber gem. Art. 1243 cc unzulässig, weil die vom Landgericht nicht zuerkannten und in der Berufung noch geltend gemachten Forderungen der Beklagten nicht nach Grund und Höhe feststehen.

Die Aufrechnung steht unter dem Statut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Palandt-Heldrich, BGB 54/1995 Art. 32 EGBGB Rz. 6). Das ist vorliegend gemäß Art. 28 Abs.2 EGBGB italienisches Recht (das CISG regelt die Aufrechnung nicht, so daß allgemeines IPR gilt vgl. Staudinger-Magnus, BGB 13/1994 Art. 4 CISG Rz. 47). Maßgebend sind die Art. 1241ff.cc. Voraussetzung ist, daß zwei Personen einander zu gleichartigen, gleichermaßen feststehenden und fälligen Leistungen verpflichtet sind, die Aufrechnung hebt dann die beiderseitigen Verpflichtungen ab dem Tag des gleichzeitigen Bestehens auf. Im Unterschied zum deutschen Recht fordert Art. 1243 cc, daß die Forderungen gleichermaßen feststehen, die Aufrechnung mit streitigen Forderungen ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn der Aufrechnungsgegner einverstanden ist (Art. 1252 cc), was für die Klägerin nicht zutrifft, sie hat der Aufrechnung aus drücklich widersprochen. Nicht feststehende Forderungen können im Fall von Art. 1243 Abs. 2 cc durch die Widerklage geltend gemacht werden (gerichtliche Aufrechnung, vgl. zum ganzen Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993 14 Rz. 15). Im Rahmen des deutschen Zivilprozesses, welcher der lex fori untersteht, entfällt die Möglichkeit der gerichtlichen Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 2cc, die Aufrechnungsmöglichkeit hängt lediglich von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des italienischen Rechts ab (vgl. Landgericht Darmstadt, IPRspr 1991, Seite 105).

Sämtliche in zweiter Instanz von den Beklagten noch zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind bestritten und stehen nicht nach Grund und Höhe fest. Bestrittene Forderungen sind im Sinn von Art. 1243 cc nur liquide, wenn das Bestreiten offensichtlich unbegründet ist (Kindler a. a. O. Rz. 15).'}}

Source

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1995, 943-944
- Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht (IPRax), 1996, 139}}