Data
- Date:
- 12-12-1995
- Country:
- Germany
- Number:
- 2 O 246/95
- Court:
- Landgericht Marburg
- Parties:
- Unknown
Keywords
NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - REQUIREMENTS FOR NOTICE (ART. 39(1) CISG) - PRECISE INDICATION OF ALLEGEDLY DEFECTIVE GOOD
Abstract
An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of an agricultural machine, which was sold by the buyer to an end-user. The buyer later refused to pay the contract price, alleging that it had to take the machine back upon the end-user's complaints that it was defective.
The Court held that the buyer had lost its right to rely on the lack of conformity of the machine, as it had not given notice to the seller within a reasonable time specifying the precise nature of the defects pursuant to Art. 39(1) CISG. In particular, even when the buyer has bought a single item of a certain kind from the seller, the notice must refer not only to the type of good, but also to the specific item in question (i.e. serial number of the machine and date of delivery) in order for the seller to precisely identify the allegedly defective good without having to read all sales documents or to gather further information.
Fulltext
Aus den Gründen:
Der Kl. steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Kaufpreis in Höhe von 14.660 DM zu (Art. 58, 59 des zwischen den Parteien anzuwendenden UN-Kaufrechts). Die Forderung der Kl. ist nicht durch auch im italienischen Recht mögliche Aufrechnung der Bekl. mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Es ist nicht festzustellen, daß ihr ein derartiger Anspruch zusteht. Es kann dahinstehen, ob der von der Bekl. beanstandete Häcksler tatsächlich mangelhaft ist. Die Bekl. hat das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verloren, weil sie diese nicht innerhalb angemessener Frist angezeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit nicht genau genug bezeichnet hat (Art. 39 II CISG). Die Bekl. hat nicht vorgetragen, wann genau sie oder andere Personen Mängel des Häckslers festgestellt haben. Auch wenn man davon ausgeht, daß Mängel nicht sogleich bei einer augenscheinlichen Überprüfung der Maschine nach deren Anlieferung hätten festgestellt werden können, sondern erst bei einer Ingebrauchnahme des Geräts, und man weiter davon ausgeht, daß die Bekl. die Maschine nur ohne Ingebrauchnahme weiterverkaufen konnte, so hätte sie doch angeben müssen, wann ihr Käufer Mängel bemerkt und gerügt hat. Damit bleibt offen, ob die Bekl. diese mit ihrem Schreiben vom 14.8.1992 fristgerecht geltend gemacht hat. Darüber hinaus aber läßt die Mängelanzeige der Bekl. nicht erkennen, auf welches Gerät sich diese bezieht, da sie in dem Schreiben nur allgemein Mängel des Modells TS beanstandet, ohne auf ein bestimmtes Gerät mir Typenbezeichnung und Lieferdatum zu verweisen. Diese Daten gehen auch aus der beigelegten Zeichnung eines nicht näher gekennzeichneten Geräts nicht hervor. Des weiteren bezieht sich das Schreiben der Bekl. vom 31.8.1992 auf zwei verschiedene Geräte, ohne daß eine Beziehung zu dem Schreiben vom 14.8.1992 hergestellt oder erkennbar wird.
In diesem Zusammenhang kann sich die Bekl. auch nicht darauf berufen, 1992 nur einen Häcksler von der Kl. bezogen zu haben. Eine Mängelrüge muß so bestimmt sein, daß es dem Verkäufer ohne Durchsicht aller Geschäftsunterlagen und weiterer Nachforschungen möglich ist zu erkennen, auf welches wann gelieferte und berechnete Gerät sich diese bezieht. Diesen Anforderungen genügen die Schreiben der Bekl. nicht. Den von ihr angeführten Telefongesprächen ist nicht nachzugehen, weil sie auch insoweit nicht konkret angibt, wann ihr Angestellter diese mit wem und mit welchem genauen Inhalt geführt hat. Ob dies vor oder nach den Schreiben vom 14.8.l992 und 31.8.1992 geschah, ist offen.}}
Source
Published in German:
- Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs Report (NJW-RR), 1996, 760}}