Data
- Date:
- 22-06-1995
- Country:
- Germany
- Number:
- 8 O 2391/93
- Court:
- Landgericht Kassel
- Parties:
- Unknown
Keywords
NOTICE OF LACK OF CONFORMITY WITHIN REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART. 39 CISG) - NOTICE BY TELEPHONE - REQUIREMENTS
INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE TO THE CONTRACT
Abstract
A San Marino seller and a German buyer concluded a contract for the sale of clothes. A part of the ordered goods were delivered. The buyer alleged that the clothes were not saleable because of the missing parts. Shortly afterwards, the parties entered into an agreement in which the buyer would pay a reduced price for the goods actually delivered and the remaining goods would not be delivered. However, the buyer did not pay the agreed price alleging that the goods were defective. The seller commenced an action to recover the purchase price.
The Court decided that the agreement between buyer and seller barred the buyer from avoiding the contract because of non- complete delivery.
As to the alleged non-conformity of the delivered goods, the Court held that the buyer had not proved that it had given notice of lack of conformity within a reasonable time after discovery (Art. 39 CISG). The Court stated that in case of notice of lack of conformity by telephone, the buyer must indicate the precise date of the call, the person who received it, and the contents of the conversation.
The Court finally held that interest was payable according to Art. 78 CISG. Absent an express provision in CISG, the Court held that the interest rate was to be determined in accordance with the law otherwise applicable to the contract (German law) and not with the law of the creditor's country (San Marino). The Court therefore applied the German statutory interest rate.
Fulltext
[...]
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und - bis auf die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes - auch begründet.
Die Beklagte zu 1) hält die durch klägerischen Schriftsatz vom 18.3.1994 vorgenommene Parteierweiterung, den Eintritt der Beklagten zu 2) in das bestehende Prozeßrechtsverhältnis für unzulässig und verweigert die Zustimmung zu dieser Prozeßhandlung. Die Rechtsprechung (BGH NJW 1975, 1228; BGH NJW 1966, 1028; BGHZ 40, 185) sieht in der Parteierweiterung einen Unterfall des Parteiwechsels und behandelt sie analog den Vorschriften über die Klageänderung. In analoger Anwendung des 263 ZPO ist die Parteierweiterung im vorliegenden Fall trotz Fehlens der Zustimmung des Beklagten zu 2) - auf die Zustimmung des bisherigen Beklagten zu 1) kommt es nicht an, da dessen Prozeßrechtsverhältnis durch den Eintritt eines weiteren Beklagten nicht berührt wird - zulässig, da das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Eine Parteierweiterung ist insbesondere dann als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozeß vermeidet. Dies ist hier der Fall, denn es geht um die rechtliche Frage, ob der Beklagte zu 1) persönlich aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist oder ob er als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) aufgetreten ist. Da es um die Wirkungen der Willenserklärung einer einzigen natürlichen Person geht, bleibt der bisherige Prozeßstoff vollständig verwertbar. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist es ebenfalls geboten, die Parteierweiterung zuzulassen. Wenn sich heraus stellen sollte, daß der Kaufvertrag nicht mit dem Beklagten zu 1) zustandegekommen ist, müßte die Klägerin unter Umstän den einen neuen Prozeß anstrengen, was unzumutbar ist, da der Grund für die Parteierweiterung ausschließlich im Verhalten des Beklagten zu 1) bei Vertragsschluß liegt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 10.090,-- DM ist aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II S. 588 ff) i.V.m. 4, 35, 36 GmbHG, Art. 28 V EGBGB gegen die Beklagte zu 2) begründet. Nach Art. 53 CISG ist der Käufer nach Maßgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis in der von den Parteien vereinbarten Währung zu zahlen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des CISG auf den Kaufvertrag mit der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht aus Art. 1 a) des CISG, da San Marino das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert hat (Staudinger, Kommentar zum BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen; Wiener UN-Kaufrecht (CISG); 13. Aufl. 1994: Einl. zum GISG Rdnr. 21), sondern aus Art. 1 b) des CISG. Nach dieser Bestimmung ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten -hier San Marino bzw. Deutschland- haben, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates führen, der das Übereinkommen ratifiziert hat. Art. 27 I EGBGB findet vorliegend keine Anwendung. Die Klägerin hat mit den Beklagten nach dem beiderseitigen Sachvortrag weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, welcher Rechtsordnung der Kaufvertrag unterliegen soll. Ein schriftlicher Vertrag, aus dessen Bestimmungen sich ein übereinstimmender Wille der Parteien ergeben kann, liegt dem Gericht nicht vor. Darüber hinaus haben sich die Parteien auch nicht auf die Geltung bestimmter Rechtsnormen berufen, die sie übereinstimmend als für den Vertrag geltend ansehen.
Die Frage, welche Rechtsordnung auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, beurteilt sich nach Art. 28 EGBGB, wenn wie hier keine Parteivereinbarung getroffen worden ist. Nach Art. 28 I S. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er objektiv die engsten Verbindungen aufweist. Die Vorschrift des Art. 28 II S. 1 EGBGB stellt zwar die Vermutung auf, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwaltung hat, was zum Recht des Staates des Verkäufers - San Marino - führen würde; jedoch greift diese Vermutung nach 28 V EGBGB vorliegend nicht ein, weil sich aus der Gesamtheit der Umstände des Vertragsabschlusses in Kassel objektiv ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit dem deutschen Recht aufweist. Der Vertrag ist über einen im München ansässigen Repräsentanten der Klägerin zustande gekommen. Weiterhin ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen der Klägerin und den Beklagten, daß auch die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt worden sein müssen. Die Zahlung des Kaufpreises sollte ebenfalls in deutscher Währung erfolgen. Die Einzelpreise der verschiedenen Warenposten sind auf den Rechnungen den DM angegeben. Wägt man die beiderseitigen Interessen der Parteien gegenein ander ab, so führt dies ebenfalls zur Anwendung der deutschen Rechtsordnung, da die Klägerin durch ihren Repräsentanten in Deutschland mit den dort geltenden Vorschriften vertraut ist, während den Beklagten das Recht des Zwergstaates San Marino nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich ist, selbst wenn man annimmt, daß dieses weitestgehend dem italienischen Recht entspricht.
Da nach Art. 28 V EGBGB die deutsche Rechtsordnung, mithin die Rechtsordnung eines Staates, der Partei des CISG geworden ist, auf den Kaufvertrag Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen des Art. 1 b) des CISG vor. Das CISG ist als Spezialregelung gegenüber den §§ 433 ff BGB anzuwenden und verdrängt sie, obgleich dieses Übereinkommen im Heimatstaat der Klägerin keine Geltung besitzt. Der sachliche Geltungs bereich des CISG umfaßt jedoch ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers. Hingegen wird das Recht der Stellvertretung, auf das es vorliegend ankommt, um zu entscheiden, ob der Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) Vertragspartner der Klägerin geworden ist, nicht erfaßt. Stellvertretungsfragen sind damit nach dem materiellen Recht zu entscheiden, das vom IPR nach Art. 28 V i.V. mit Art. 28 I S. 1 EGBGB berufen wird (Staudinger-Magnus, Art. 4 CISG Rdnr. 37).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Wird im Geschäftsverkehr eine Firma verwandt, so wird Vertragspartner stets der Inhaber des Geschäfts (Scholz, GmbHG, 7. Aufl., 4 Rdnr. 4). Dies ergibt sich aus § 36 GmbHG wonach die GmbH durch die in ihrem Namen vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet wird, wenn die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte. Es spielt keine Rolle, ob der andere Teil den Inhaber des Geschäfts kennt und ob er ihn sich in der richtigen Rechtsform vorstellt. Selbst wenn die Klägerin die unter einer Firma auftretende natürliche Person Zappasodi selbst als Vertragspartner ansieht, wird doch aus dem Vertrag stets der wirkliche Inhaber, hier die Florenz Schuhe + Mode GmbH, berechtigt und verpflichtet, wobei es insoweit unerheblich ist, ob die Firma richtig oder falsch bezeichnet worden ist. Obwohl der Beklagte zu 1) anläßlich seiner Bestellung am 13.9.1991 nicht darauf hingewiesen hat, daß es sich auf seiner Seite um eine GmbH handelt, für die er als Geschäftsführer auftritt, ist die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin geworden weil der Kaufvertrag in ihren Geschäftsräumen geschlossen worden ist. Wenn der Repräsentant der Klägerin den GmbH-Geschäftsführer Zappasodi irrtümlich für den Vertragspartner gehalten hat, weil dieser möglicherweise einen falschen Eindruck erweckt hat, kann dies allenfalls ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach § 119 II BGB wegen Irrtums über die Person des Vertragspartners oder eine Haftung des Beklagten zu 1) kraft Rechtsscheins begründen (BGH, NJW 1974, S. 1191; BGH NJW 1975, 1166; BGH NJW 1981, 2569). Die Aus legungsregel des § 164 II BGB, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, ist nicht anwendbar, weil aus den Umständen des Vertragsschlusses hier erkennbar die GmbH Vertragspartner werden sollte.
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus Art. 53 CISG steht weiter der Klägerin zu. Die Beklagten hatten zunächst bestritten, daß die Klägerin Inhaberin der Kaufpreisforderung geblieben sei; sie hat dazu die Abtretungsanzeige der Klägerin vom 23.1.1992 vorgelegt, in der von einer Abtretung der Kaufpreisforderungen aus dem laufenden und zukünftigen Lieferungen an die Firma 'De Lage Landen Factors S.p.A.' in Turin die Rede ist. Die Klägerin hat danach jedoch ein Schreiben der Firma 'De Lage Landen' vorgelegt, in der diese bestätigt, daß keinerlei Forderungen der Klägerin an sie abgetreten worden sind, und damit den Vortrag der Beklagte entkräftet. Diese haben sich daraufhin nicht mehr zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin geäußert. Da es zur Aufrechterhaltung der Behauptung der Beklagten jedoch einer weiteren Substantiierung der Darlegung bedurft hätte, ist die Tatsache der Inhaberschaft des Kaufpreisanspruchs gemäß Par. 138 III ZPO als zugestanden anzusehen und damit unstreitig geworden.
Soweit die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 14.11.1994 die Vertragswidrigkeit der gelieferten Hosen behauptet, ist diese Darlegung für das Bestehen des Kaufpreisanspruchs der Klägerin unerheblich. Es kann dahinstehen, ob die Kleidungsstücke die behaupteten Verarbeitungsmängel aufwiesen oder nicht, denn jedenfalls hat die Beklagte zu 2) nicht substantiiert vorgetragen, daß sie diese Vertragswidrigkeit gegenüber der Klägerin gemäß Art. 39 CISG ordnungsgemäß gerügt hat. Die Darlegungslast trifft die Beklagte zu 2) hier um so mehr, als im gesamten Schriftverkehr, den sie mit der Klägerin geführt hat und der dem Gericht vorliegt, sie nicht ein einziges Mal die fehlerhafte Verarbeitung der gelieferten Ware erwähnt hat. Es ging immer nur darum, daß die Beklagte zu 2) den Hosen ohne die ebenfalls bestellten, jedoch seitens der Klägerin nicht gelieferten Oberteile keine Verkaufschancen einräumte und sich deshalb vom Vertrag lösen wollte. Diesbe zügliche Einwände sind durch die Skontovereinbarung von 20 % sowie die Stornierung der Bestellung bezüglich der nicht gelieferten Bekleidungsstücke zwischen den Parteien einvernehmlich erledigt worden. Wenn nunmehr die Beklagte zu 2) aufgrund der behaupteten Verarbeitungsmängel den Kaufpreisanspruch nach Art. 49, 50 (teilweise) untergehen lassen will, so steht dem zunächst einmal die Skontovereinbarung von 20 % gegenüber, die auch aufgrund des Beklagtentelefaxes vom 23.4.1992 dahingehend auszulegen ist, daß mit dieser Verein barung alle Einwände des Käufers, also auch solche betreffend die Verarbeitungsqualität der Ware, erledigt sein sollten.
Dies hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht entkräften können. Die bloße Behauptung, sie habe die Verarbeitungsmängel gegenüber einem Herrn Nistri telefonisch gerügt, reicht nicht aus, um sich die Berufung auf die Vertragswidrigkeit der Ware nach Art. 39 I CISG zu erhalten. Nach dieser Vorschrift verliert der Käufer das Recht sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Bei telefonischen Rügen trifft den Käufer dabei die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, daß er das Datum des Anrufs beim Verkäufer, den Namen des Gesprächspartners und den Inhalt der Rüge angeben muß, um nicht darlegungs- bzw. beweisfällig zu bleiben (Staudinger-Magnus, Art. 39 CISG Rdnr. 71). Diesen Anforderungen genügt das Beklagtenvorbrinsen im Schrifsatz vom 14.11.1994 nicht.
Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ist nicht in Höhe eines Zinssatzes von 18 % gegeben, sondern die Beklagte zu 2) schuldet gemäß Art. 78 CISG i.V.m. 352 I HGB lediglich 5 % Zinsen ab Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs, d.h. ab dem 20.3.1992, da eine diesbezügliche anderweitige Parteivereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist. Das CISG regelt die Höhe des Zinssatzes nicht, so daß dieser dem deutschen Recht zu entnehmen ist, das über Art. 28 V i.V.m. 28 I S. 1 EGBGB auf diesen Kaufvertrag anzuwenden ist (OLG Frankfurt NJW 1991, 3102; Staudinger-Magnus, Art. 78 CISG Rdnr. 12,16). Da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt - Kläger und Beklagte zu 2) sind Handelsgesellschaften nach italienischem bzw. deutschem Recht - beträgt der Zinssatz nach § 352 I HGB 5 %. Die abweichende Auffassung des LG Stuttgart in RIW 1989, 984 f. wonach die Zinshöhe am Niederlassungsort des Gläubigers - hier der Klägerin - maßgeblich sein soll ist angesichts der Tatsache, daß die Anwendbarkeit des CISG sich vorliegend nur über die nach Art. 1 b) des CISG i.V.m. Art. 28 V, I S. 1 EGBGB ergibt, abzulehnen. Der vom Kläger behauptete italienische Zinssatz in Höhe von 18 % für Verzugszinsen kann hier nicht herangezogen werden.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.090,-- DM ist nach Rechtsscheinsgrundsätzen in Verbindung mit §§ 4 II, 35 III GmbHG gegeben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Geschäftsführer einer GmbH einem Geschäftspartner der GmbH nach Rechtsscheinsgrundsätzen für eine Gesellschaftsverbindlichkeit haftet, wenn er entgegen §§ 4 II, 35 III GmbHG im Geschäftsverkehr der Firma der Gesellschaft nicht die zusätzliche Bezeichnung 'mit beschränkter Haftung ('mbH') hinzufügt (BGH NJW 1975, 1166; BGH NJW 1974, 1191 (1192); BGH NJW 1981, 2569). Der Beklagte zu 1) hat die Behauptung der Klägerin, er habe weder während der langjährigen Geschäftsbeziehung zur Klägerin noch anläßlich des Vertragsschlusses am 13.9.1991 zu erkennen gegeben, daß es sich bei ihm nicht um einen Einzelkaufmann, sondern um eine GmbH handelt, nicht erheblich bestritten. Dafür, daß der Beklagte beim Vertragsschluß der Klägerin unter Verstoß gegen 4 II GmbH den Anschein gegenüber dem Repräsentanten der Klägerin erweckt hat, ihr hafte zumindest eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, spricht das gesetzeswidrige Auftreten des Beklagten zu 1) im späteren Schriftverkehr mit der Klägerin. Die Geschäftsbriefe, die der Beklagte zu 1) an die Klägerin geschickt hat - auch Telefaxe gehören dazu (Seholz, GmbHG, 8. Aufl., 35 a Rdnr. 3)- widersprechen der in 3 § 35 a GmbHG ausdrücklich vorgeschriebenen Form und sind an Mißverständlichkeit kaum noch zu überbieten.
§ 35 a GmbHG, eine wesentliche Vorschrift des Gesellschaftsrechtes, die Ausdruck des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist und deren Ziel es ist, dem Vertragspartner Klarheit darüber zu verschaffen, mit wem er rechtliche Verbindungen eingeht, verlangt die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und der Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Alle diese Angaben fehlen jedoch auf den Telefaxen, die dem Gericht vorliegen. Angesichts der dominierenden Wirkung die ein farblich abgesetzter Briefkopf, der ein Firmenemblem beinhaltet, für einen Erklärungsempfänger entfaltet, genügt es nicht, daß der Beklagte lediglich über seiner persönlichen Unterschrift auf eine 'Florenz Moden GmbH' hinweist - ganz abgesehen davon, daß der GmbH-Zusatz im Telefax vom 23.4.1992 sogar gänzlich fehlt - denn die Eirma, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, lautet 'Florenz Schuhe + Mode GmbH'. Um Mißverständnissen vorzubeugen, muß diese Firmenbezeichnung bereits aus dem Briefkopf hervorgehen, jedenfalls dann, wenn dieser sich in einer auffälligen Weise vom Rest des Blattes abhebt und damit die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich lenkt. Aus dem Schriftverkehr, den der Beklagte nach Abschluß des Kaufvertrages mit der Klägerin selbst bzw. ihrem Repräsentanten in Deutschland geführt hat, ist für einen objektiven Betrachter, der das Fax mit der erforderlichen Sorgfalt liest, nicht klar ersichtlich, daß man es mit einer GmbH zu tun hat. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht deshalb dafür, daß es der Beklagte zu 1) beim Auftreten gegenüber Geschäftspartnern an der gebotenen Eindeutigkeit in Bezug auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärungen für und gegen die GmbH fehlen läßt. Dieser Anschein, den der Beklagte zu 1) in dem dem Gericht vorliegenden Schriftwechsel hinterläßt, kann nicht allein durch die pauschale Behauptung entkräftet werden, der Klägerin sei bekannt gewesen, als der Vertrag mit ihr zustandekam, daß es sich bei dem Geschäft um eine GmbH handele, zumal gerade auch die Auftragsbestätigung vom 7.1.1992, die die Klägerin dem Beklagten zu 1) geschickt hat, nicht an eine Florenz Schuhe + Mode 'GmbH' adressiert ist, sondern an 'Florenz Schuhe + Mode'. Die Behauptung des Beklagten ist damit nicht plausibel. Die Klägerin durfte nach dem Auftreten des Beklagten zu 1) ihr gegenüber darauf vertrauen, es mit keiner Kapitalgesellschaft, sondern mit einer natürlichen Person zu tun zu haben, die nicht beschränkt, sondern mit ihrem gesamten Privatvermögen für Geschäftsverbindlichkeiten, die unter der Firma 'Florenz Schuhe + Mode' entstehen, haftet. Der Beklagte zu 1) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die Klägerin sich durch Einblick in das Handelsregister des AG Kassel Klarheit über die Rechtsform der Firma hätte verschaffen können, da der Zweck des § 4 II GmbHG, die beschränkte Haftung einer Gesellschaft, schon aus der Firma, d.h. ohne Einsichtnahme des Handelsregisters erkennbar werden zu lassen, vereitelt würde, wenn § 4 II GmbHG nicht gegenüber § 15 II HGB den Vorrang hätte (BGH NJW 1974, 1191; BGH NJW 1981, 2569).
Der Beklagte zu 1) hat nach dem nicht entkräfteten Sachvortrag der Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrages in Kassel einen Rechtsschein gesetzt, der für den Vertragsschluß kausal gewesen ist. Zwar haben die Vertragsparteien diesbezüglich nichts vorgetragen, die Kausalität ebenso wie die Gutgläubigkeit der Klägerin wird jedoch vermutet, mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweislast insoweit den in Anspruch genommenen Geschäftsführer - den Beklagten zu 1) - trifft. Das Fehlen des Vortrages bezüglich der Kausalität des Rechtsscheins geht zu seinen Lasten (BGH NJW 1975, S. 1166 (1168)). Das gesetzliche Gebot des § 4 II GmbHG, beim Handeln einer GmbH die fehlende persönliche Haftung einer natürlichen Person offenzulegen, verfolgt das Ziel, dem Rechtsverkehr insoweit einen gesteigerten Verkehrs- und Vertrauensschutz zu verschaffen. Dieser Schutzzweck würde nur unvollkommen er reicht, wenn der Geschäftspartner den meist schwierigen Nachweis führen müßte, daß er die wahren Verhältnisse weder gekannt hat noch kennen mußte und daß weiterhin die Tatsache, daß der Sachfirma kein GmbH-Zusatz hinzugefügt war, für die Entscheidung des Geschäftspartners ursächlich gewesen ist. Soweit es sich wie hier um eine Rechtsscheinshaftung als Folge des Verstoßes gegen ein gesetzliches Offenbarungsgebot handelt, ist es sachgerecht, demjenigen der die Rechtsscheinsfolgen nicht gegen sich gelten lassen will, in Annäherung an die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtsscheinshaftung und des Gutglaubensschutzes die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, daß der andere die Haftungsbeschränkung kannte oder kennen mußte oder daß diese für ihn im konkreten Fall keine Rolle gespielt hat. Da der Beklagte zu 1) seiner Darlegungspflicht vorliegend nicht nachgekommen ist, haftet er nach Rechtsscheinsgrundsätzen neben der Beklagten zu 2) für die Zahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe eines Zinssatzes von 5 % seit dem 20.3.1992 ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus 352 I, 353 HGB in Verbindung mit den erwähnten Rechtsscheinsgrundsätzen.
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