Data
- Date:
- 14-02-2008
- Country:
- Germany
- Number:
- 9 U 46/07
- Court:
- Oberlandesgericht Karlsruhe
- Parties:
- --
Keywords
SELLER'S RIGHT TO AVOID (TERMINATE) THE CONTRACT - BUYER'S FAILURE TO PAY THE PRICE (ART. 64 (1) CISG)
ADDITIONAL PERIOD OF TIME FOR PERFORMANCE (ART. 47 CISG) - MUST BE OF REASONABLE LENGTH
EXCEPTIONS TO BUYER'S LOSS OF RIGHT TO DECLARE THE CONTRACT AVOIDED (TERMINATED) - ART. 82(2)(C) NOT APPLICABLE BY WAY OF ANALOGY TO SELLER'S POSITION SO AS TO DEPRIVE IT OF ITS RIGHT TO DECLARE THE CONTRACT AVOIDED (TERMINATED).
EFFECTS OF AVOIDANCE - ACCOUNT FOR BENEFITS DERIVED FROM THE GOODS (ART. 84(2)(A) CISG)
Abstract
A buyer and a seller entered into an agreement for the sale of a 1953 Jaguar C-type, an antique sports car. Upon the payment of EUR 70,000 of the total purchase price of EUR 170,000, the buyer resold the vehicle for EUR 198,500. Shortly thereafter, the buyer informed the seller that it would not be paying the remainder of the purchase price. The seller then fixed an additional time period for payment and, upon the expiration of this period of time, declared the contract avoided (terminated). The seller then brought an action against the buyer claiming, inter alia, the outstanding price and damages.
The Court of First Instance held that the seller was entitled to recover damages in the sum of EUR 100,000, but denied that it had the right to declare the contract avoided (terminated). In doing so, the Court applied Art. 82 CISG, according to which the buyer looses the right to declare the contract avoided (terminated) if it impossible for him to make restitution of the goods substantially in the condition in which he received them, unless the goods or part of the goods have been sold in the normal course of business or have been consumed or transformed by the buyer in the course of normal use before he discovered or ought to have discovered the lack of conformity (art. 82(2)(c) CISG). By way of analogy, the Court found that the seller had no right to avoid (terminate) the contract, as the buyer, by reselling the car before breaching the contract, did not act in bad faith. The seller appealed.
The Court of Appeal reversed the lower decision. In doing so, it excluded that the rule of Art. 82(2)(c) was applicable analogously to the seller's position so as to deprive the latter of its right to declare the contract avoided (terminated). Instead, the Court found that the requirements prescribed by art. 64 CISG (1)(b) for avoidance (termination) of contract were satisfied, since the seller did not pay the total price within the additional time granted by the seller (art. 63 CISG). However, The Court found that the additional time was too short and, therefore, a reasonable period of two more weeks had started to run.
Moreover, the Court found that it would have been unreasonably disadvantaged for the seller if it had been only allowed to claim damages pursuant to Art. 86 CISG. Applying art. 84(2)(b) CISG, the Court concluded that the resale represented a benefit within the meaning of 84(2)(b) CISG. Therefore, the Court ordered the vehicle to be returned to the seller along with interest (art. 78 CISG).
Fulltext
Leitsatz
1. Art. 82 Abs.1 und Abs.2 lit. c) CISG sind nicht in der Weise analog anzuwenden,
dass der Verkäufer das Recht, die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG zu
erklären, deshalb verliert, weil der Käufer die Ware vor Vertragswidrigkeit (hier:
Zahlungsverzug) weiterveräußert hat.
2. Wenn der Verkäufer dem Käufer eine zu kurze Frist zur Zahlung setzt, beginnt
damit eine angemessene Nachfrist gemäß Art: 63 Abs. 1 CISG zu laufen.
3. Erklärt der Verkäufer die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG, so kann er
vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung der Leistungen den Nettovorteil aus der
Weiterveräußerung der Ware in entsprechender Anwendung von Art. 84 Abs.2 lit. b)
CISG beanspruchen.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
24.1.2007 – 5 O 229/06 M – abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 26.500 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2006 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 32 % und die
Beklagte 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des
Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1
Der Kläger, der seinen Oldtimer-Rennwagen der Marke Jaguar C-Type, Baujahr 1953,
für 170.000 € an die Beklagte, die mit derartigen Fahrzeugen handelt, verkauft hat,
verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsantrag weiter.
Er begehrt von der Beklagten gemäß Art 84 Abs. 2 lit. b) CISG analog, alternativ aus
Art. 76 Abs.1 CISG die Zahlung weiterer 28.500 €.
2
Die Beklagte hat das Fahrzeug mit Vertrag vom 14.02.2006 zu einem Gesamtpreis von
198.500,00 € weiterverkauft. Nachdem die Beklagte zunächst insgesamt 70.000,00 €
an den Kläger gezahlt hatte, teilte sie ihm am 28.03.2006 mit, sie werde derzeit die
Restzahlung von 100.000,00 € nicht leisten. Daraufhin forderte der Kläger die
Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2006 auf, den Restkaufpreis
spätestens bis zum 20.04.2006 zu bezahlen. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2006
erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000 € verurteilt, den darüber
hinausgehenden Betrag aber abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne keine
Vertragsaufhebung nach Art. 81 CISG verlangen. Das ergebe sich aus einer analogen
Anwendung des Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG. Nach Art. § 82 Abs. 1 CISG verliere der
Käufer bei Unmöglichkeit der Rückgabe der Kaufsache grundsätzlich das Recht zur
Vertragsaufhebung. Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG formuliere hierzu eine Gegenausnahme
dann, wenn der Käufer die Ware gutgläubig vor Kenntnis der Vertragswidrigkeit
weiterverkauft hat und ihm die Rückgabe deshalb unmöglich ist. In diesem Fall werde
der Käufer privilegiert. Der hier vorliegende Fall der durch den Verkäufer erklärten
Vertragsaufhebung wegen einer vom Käufer verursachten Vertragswidrigkeit werde im
CISG nicht ausdrücklich geregelt. Damit stelle sich die Frage einer analogen
Anwendung des Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG. Wegen der vergleichbaren Interessenlage
und der im CISG zum Ausdruck kommenden Privilegierung des gutgläubigen
Weiterverkäufers, sei diese geboten. Demnach werde ein Aufhebungsrecht des
Verkäufers nicht dadurch berührt, dass dem Käufer die Rückgabe der Ware in
unversehrtem Zustand unmöglich geworden ist, es sei denn, der Käufer könne sich
nach Art. 82 Abs. 2 CISG entlasten. Die Gefahrverteilung des Art. 82 Abs. 2 CISG
passe jedenfalls in den Fällen, in denen der Weiterverkauf der Ware gutgläubig vor
Kenntnis der Vertragswidrigkeit erfolgte, da sich der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch
nicht im Vertragsbruch befunden habe. Wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises durch
die Beklagte trotz der Nachfristsetzung nach Art. 63 CISG könne der Kläger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Dieser Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung belaufe sich ausgehend von der ursprünglichen Vertragssumme
von 170.000,00 € auf 100.000,00 €. Hierdurch werde der Kläger so gestellt, wie er bei
ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. Fiktiven weiteren
Schadensersatzanspruch in Höhe von 28.500,00 € könne der Kläger aber nicht
verlangen. Ein solcher Anspruch könne lediglich unter den weiteren Voraussetzungen
des Art. 76 Abs. 1 CISG zugesprochen werden. Die Vorschrift setze aber eine
Vertragsaufhebung voraus, die vorliegend, wie dargelegt, nicht habe erfolgen können.
5
Die Berufung rügt, das Landgericht habe fehlerhaft den Anspruch des Klägers aus Art.
64 Abs.1 CISG gemäß § 82 Abs.2 lit. c) CISG für ausgeschlossen gehalten. Die
analoge Anwendung dieser Vorschrift halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im übrigen sei die Beklagte entgegen der Annahme des Landgerichts beim
Weiterverkauf des Oldtimer-Rennwagens nicht gutgläubig gewesen. Die Beklagte
habe dem Kläger den vom Käufer erzielten Kaufpreis als Surrogat an Stelle der
Kaufsache herauszugeben.
6
Der Kläger beantragt:
7
Die Beklagte wird verurteilt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des
Landgerichts Konstanz vom 24.1.2007 - 5 O 229/06 M über den ausgeurteilten
Betrag von 100.000 € nebst Zinsen an den Kläger weitere 28.500 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2.5.2006 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
9
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
24.1.2007 - 5 O 229/06 M - wird zurückgewiesen.
10
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält die Zulassung der Revision
für angezeigt. Substantiierten Vortrag zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Weiterverkauf hat sie nicht erbracht.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
12
Die zulässige Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg. Dem Kläger steht ein
Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 26.500 € aus Art 84 Abs. 2 lit. b) CISG
analog zu. In Höhe von 2.000 € ist die Berufung dagegen unbegründet.
13
1. Der Senat folgt der landgerichtlichen Entscheidung darin, dass das Schuldverhältnis
der Parteien nach dem CISG zu beurteilen ist. Die Berufung rügt aber zu Recht, dass
Art. 82 Abs.2 lit. c) CISG vorliegend nicht analog angewendet werden kann und
deshalb einer vom Kläger erklärten Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG
nicht entgegensteht. Über eine analoge Anwendung des Art. 82 Abs.2 lit. c) CISG ist,
soweit ersichtlich, bislang obergerichtlich nicht entschieden worden. Die
Rechtsauffassung des Landgerichts widerspricht der einhelligen Rechtsauffassung in
der Kommentarliteratur (vgl. Staudinger-Magnus, CISG (2005), Art. 82 Rdn. 29;
Honsell-Weber, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 82 Rdn. 4; MünchKomm-Huber,
BGB, 5.A. (2008), Art. 82 Rdn. 2, MünchKomm-Benicke, HGB, 2.A. (2007), Art. 82
Rdn. 21; Schlechtriem/Schwenzer-Hornung, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 4.A.,
Art. 82 Rdn. 8). Der Senat stimmt der Literaturmeinung zu.
14
Für eine analoge Anwendung fehlt es hier an einer vergleichbaren Interessenlage.
Nach Art. 81 Abs.2 S.1 CISG besteht im Falle der Aufhebung des Vertrages auf
Verlangen die Pflicht der Parteien, das Empfangene an den Vertragspartner
zurückzugewähren. Art. § 82 Abs. 1 CISG enthält die Pflicht des Käufers zur
unversehrten Rückgabe der empfangenen Ware. Dieser verliert sein Recht auf
Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung, wenn er die Ware nicht mehr – im
wesentlichen unverändert – zurückgeben kann. Art. 82 Abs.2 CISG bestimmt
wiederum Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen ausschließlich
Konstellationen, unter denen die Rückgabe der Ware unmöglich geworden ist. Die in
Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG enthaltene (Ausnahme)-Regel besagt, dass die
Vertragsaufhebung durch den Käufer nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Ware ganz
oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr weiterverkauft hat, bevor er die
Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken können. Das CISG sieht dagegen
auf Seiten des Verkäufers keine vergleichbare Situation (vgl. Art. 84 Abs.1 CISG, der
sich nur mit der Verzinsung der Kaufpreisrückforderung befasst). Für die Rückgewähr
des Kaufpreises bedarf es nicht der analogen Anwendung von Art 82 CISG. Die
Rückzahlung des Kaufpreises ist immer als möglich anzusehen (vgl.
Staudinger/Magnus, aaO. Art. 82 Rdn. 29; Schlechtriem/Schwenzer-Hornung, aaO.,
Rdn. 8; MünchKommHGB-Benicke, aaO., Art. 82 Rdn. 21;
Soergel/Lüderitz/Dettmeier, CISG (2000), Art. 82 Rdn.2). Folglich wird in der
Kommentarliteratur eine analoge Anwendung auch nur in dem Fall angenommen, dass
der Verkäufer dem Käufer von diesem beigestellte Stoffe zurückzugeben hat und ihm
dies unmöglich geworden ist(Staudinger/Magnus, aaO., Art. 82 Rz.29; MünchKomm-
Huber, aaO., Art. 82 Rdn. 2). So liegen die Dinge hier aber nicht.
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Das Landgericht geht über den Anwendungsbereich einer Analogie hinaus, indem es
Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG eine im CISG zum Ausdruck kommende „Privilegierung
des gutgläubigen Weiterverkäufers“ entnimmt, die nicht nur das Aufhebungsrecht des
Käufers bestehen, sondern darüber hinaus das Recht des Verkäufers zur
Vertragsaufhebung entfallen lässt. Die darin liegende Rechtsfortbildung würde eine
planwidrige Lücke im CISG voraussetzen. Eine solche Lücke ist nicht ersichtlich. Der
Normzweck des Art 82 CISG gebietet nicht, das Recht des Verkäufers zur
Vertragsaufhebung an die „Gutgläubigkeit“ des zur unversehrten Rückgabe der Ware
nicht fähigen Käufers zu binden. Dies gilt insbesondere für den sich vertragsgemäß
verhaltenden Verkäufer, der seinerseits, wie hier, keinen Grund zur Vertragsaufhebung
gegeben hat. Inhalt und Systematik der Art. 82 bis 84 CISG lassen ebenfalls entgegen
der Auffassung des Landgerichts keine Anhaltspunkte für ein „übergreifendes“ Prinzip
erkennen, das aus Gründen gerechter Gefahrverteilung einen Ausschluss der
Vertragsaufhebung durch den Verkäufer notwendig machen könnte. Der zur
Begründung der gegenteiligen Ansicht erfolgte landgerichtliche Hinweis auf die
Kommentierung in Staudinger (aaO., § 82 Rdn. 30) geht fehl. Die zugegebenermaßen
missverständlich formulierte Textstelle ist für den Senat nicht im Sinne einer Bejahung
durch doppelte Verneinung dahin gehend aufzufassen, dass das Aufhebungsrecht des
Verkäufers von Art. 82 Abs 2 berührt wird (vgl. i.Ü. die eindeutigen Textstellen bei:
Schlechtriem/Schwenzer-Hornung, aaO., Rdn. 15; Soergel/Lüderitz/Dettmeier, aaO.,
Art. 82 Rdn.2).
16
2. Die Voraussetzungen des Art. 64 Abs.1 lit. b) CISG sind gegeben. Die Beklagte hat
ihre Vertragspflicht aus Art. 62 CISG, den Kaufpreis zu zahlen, verletzt. Die Beklagte
hat die restliche Kaufpreisforderung auch nicht innerhalb der von der Klägerin durch
Anwaltsschreiben vom 13.4.2006 (K 10) gesetzten Nachfrist erfüllt (Art. 64 Abs.1 lit.
b) CISG). Die bis 20.4.2006 bestimmte Nachfrist war zu kurz, setzte hier aber eine den
konkreten Umständen entsprechend angemessene Frist von 2 Wochen in Gang (vgl.
Staudinger/Magnus, aaO. Art. 63 Rdn. 16, Schlechtriem/Schwenzer-Hager, aaO. Art.
63 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Saenger, BGB, 2.A., Art. 63 CISG, Rdn. 4;
Soergel/Lüderitz/Budzikiewicz, aaO., Art. 63 Rdn.4; a.A. Honsell/Schnyder/Straub,
aaO. Art. 63 Rdn. 20; differenzierend: MünchKomm-Huber, aaO., Art. 63 Rdn. 10).
Der fruchtlose Ablauf dieser Frist berechtigte den Kläger, die Aufhebung des Vertrages
zu erklären. Der Kläger hat die Erklärung auch innerhalb der Frist des Art. 64 Abs.2
lit. b) ii) CISG abgegeben. Die Zeitablauf von rd. 1 Woche nach Ablaufen der
Nachfrist bis zu der als Aufhebung auszulegenden Rücktrittserklärung vom 2.5.2006
ist nicht zu beanstanden (vgl. Staudinger-Magnus, aaO., Art. 64 Rdn. 47, Art. 49 Rdn.
38, jeweils m.w.N.).
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3. Die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 lit. b) CISG bewirkt die
Rückabwicklung der Leistungen (Art. 81 ff. CISG). Der zugesprochene Anspruch
leitet sich aus der analogen Anwendung von Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG her. Eine
direkte Anwendung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da die Vorschrift
voraussetzt, dass der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklärt oder eine
Ersatzlieferung vom Verkäufer verlangt hat.Eine analoge Anwendung wird aber von
der Mehrheit der Literaturmeinungen befürwortet (vgl. Staudinger-Magnus, aaO., Art.
84 Rdn. 25; Honsell-Weber, aaO., Art. 84 Rdn. 6; Brunner,UN-Kaufrecht-CISG,
(2004), Art 84 Rdn. 10; Karollus, UN-Kaufrecht (1991), S.154; MünchKomm-
BGB/Huber, aaO. Art. 84 Rdn. 20, MünchKomm-HGB/Benicke, aaO. Art. 82 Rdn.
21). Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass jede Partei vom Grundsatz her die ihr
aufgrund der erhaltenen Leistung zugeflossenen Vorteile auszugleichen hat. Der
Verkäufer würde aber unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer eigenen
Vertragsaufhebung auf einen Schadensersatzanspruch aus Art. 86 CISG beschränkt
würde, was Folge der Ablehnung einer analogen Anwendung des Art. 84 Abs.2 lit. b)
CISG wäre. Denn er könnte beispielsweise dann nicht die Herausgabe der
Versicherungsleistung für die zufällig untergegangene Ware verlangen. Der Senat
schließt sich deshalb den überzeugenden Gründen für eine analoge Anwendung an.
18
4. Der Verkaufserlös der Ware stellt im Falle der Weiterveräußerung einen Vorteil i.S.
von Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG dar, den der Käufer dem Verkäufer schuldet. Dabei
kommt es auf den Nettovorteil an (vgl. Staudinger-Magnus, aaO., Art. 84 Rdn. 24;
Honsell-Weber, aaO., Art. 84 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Huber, aaO., Art. 84 Rdn.
16, 18). Das verkennt die Beklagte nicht. Sie hat aber gleichwohl keine konkreten
Angaben zu den mit der Weiterveräußerung in Zusammenhang stehenden Kosten und
Aufwendungen gemacht. Die Erfolgsprovision für den weiterverkaufenden Mitarbeiter
hat sie zwar mit 5 % des Gewinnaufschlages angegeben, aber nur vorbehaltlich einer
noch anzustellenden Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung hat sie in der Folge
nicht mehr mitgeteilt, Beweis hat sie ebenfalls nicht angetreten. Es ist allerdings bei
der Art des Geschäftes offensichtlich, und wurde im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom Kläger auch nicht angezweifelt, dass beim
Weiterverkauf Kosten angefallen sind. Der Senat schätzt nach dem Ergebnis dieser
Erörterungen den Mindestaufwand in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf
2.000 €.
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5. Der ab dem 02.05.2006 zuzusprechende Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 78 CISG,
der Höhe nach i.V.m. § 288 I BGB (vgl. Staudinger-Magnus, aaO., Art. 78 Rn. 12
m.w.N.).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 2, 97; 708 Nr.10, 711 ZPO. Das
Unterliegen des Klägers im Berufungsverfahren ist geringfügig und seine
Zuvielforderung hat keine höheren Kosten verursacht.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision § 543 II S.1 ZPO liegen nicht vor.
Weder besitzt die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht weder von einer
gegenteiligen Auffassung in der Rechtsprechung noch der herrschenden Meinung in
der Literatur ab.}}
Source
Original in German:
- available at the University of Pace website, http://www.cisg.law.pace.edu
- also published in Internationales Handelsrecht, n. 2, 2008, pp. 53-55.
English translation:
- available at the University of Pace website, http://www.cisg.law.pace.edu}}