Data

Date:
09-06-1995
Country:
Germany
Number:
11 U 191/94
Court:
Oberlandesgericht Hamm
Parties:
Unknown

Keywords

EXCLUSION OF CISG (ART. 6 CISG) - EXPRESS REFERENCE TO DOMESTIC CIVIL CODE PROVISIONS IN THE COURSE OF PROCEEDINGS - NOT AMOUNTING TO EXCLUSION OF CISG

SET-OFF - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

LIMITATION PERIOD (PRESCRIPTION) - MATTER EXCLUDED FROM CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

LACK OF CONFORMITY OF GOODS - EXPENSES INCURRED BY THE BUYER TO SUBSTITUTION OR REPAIR - MUST BE REIMBURSED BY THE SELLER (ARTS. 46 AND 48 CISG)

Abstract

A German buyer ordered from an Italian manufacturer 19 windows which were to be installed in buildings. After delivery and installation of the windows, defects in some of them were discovered. Following the buyer's complaints, the seller delivered new window panes which were reinstalled by the buyer at its own expenses. Part of the contract price remained unpaid. The seller commenced an action against the buyer to obtain payment of the remainder of the price. The buyer counter-claimed set-off of the sums due with the expenses for installation of the substituted window panes. The lower Court decided in favor of the seller and the buyer appealed.

The Court applied CISG to the contract at hand, noting that the express reference to provisions of the German civil code made by the parties in the course of the proceedings, while constituting a valid choice of law according to German private international law rules, was not sufficient to exclude the application of CISG to the contract.

The Court held that set-off was a matter excluded from the scope of CISG and governed by the applicable domestic law (German law).

CISG was applied, however, to determine whether the buyer was entitled to reimbursement of expenses incurred in installing the new window panes. When goods are non-conforming to the contract the buyer has the right either to require delivery of goods substituting the defective ones (Art. 46(2) CISG) or to require repair of the defective goods by the seller (Art. 46(3) CISG). According to the Court there was no need to decide whether in the case at hand the new window panes constituted a substitution or a repair of the defective goods. Following the buyer's complaints the seller had actually delivered conforming window panes. The Court held that the seller had to bear the costs for substitution or repair of non-conforming goods and that, therefore, the buyer had the right to reimbursement of the installation expenses.

The Court finally held that the question of prescription of the buyer's right to reimbursement of expenses was outside the scope of CISG and was to be decided in accordance to the applicable domestic law (German law).

Fulltext

Tatbestand

Die Klägerin, eine in Südtirol/Italien ansässige Herstellerin von Fenstern und Türen, macht mit der Klage eine Restkaufpreisforderung gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin insgesamt 19 Fensterelemente für das Bauvorhaben seines Kunden. Die Fensterelemente wurden in der Zeit vom 09. bis 19.07.1991 von der Klägerin geliefert und in der Folgezeit vom Beklagten eingebaut. Sie wurden am 05.07.1991 mit 15.363,80 DM in Rechnung gestellt.

Auf diese Rechnung zahlte der Beklagte zunachst 2.131,20 DM. Über den restlichen Betrag von 13.232,60 DM hat die Klägerin sodann einen - am 08.02.1993 zugestellten - Mahnbescheid erwirkt, gegen den der Beklagte rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat dann die Klage in Höhe von 724,50 DM wegen von ihr als berechtigt anerkannter Mängelbeseitigungskosten zurückgenommen. In Höhe von 6.313,94 DM haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte diesen Betrag mit Scheck vom 01.02.1993 gezahlt hat; streitig ist, ob der Klägerin der Scheckbetrag vor oder nach Zustellung des Mahnbescheides gutgeschrieben worden ist. Der Restbetrag von 6.194,16 DM ist die Klageforderung.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.194,16 DM nebst 12 %. Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.1992 bis 01.02.1993 und aus 6.194,16 DM seit dem 01.02.1993 sowie 30,00 DM vorgerichtlicher Mahnauslagen zu zahlen.

Unter dem 02.08.1994 ist gegen den Beklagten antragsgemäß ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen; hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 02.08.1994 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Kaufpreisforderung sei durch unstreitig erfolgte Zahlungen sowie aufgrund Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 6.918,66 DM erloschen. Hiermit hat es folgendes Bewandnis:

Nach Einbau der Fensterelemente durch den Beklagten stellte sich heraus, daß ein Teil der IS0-Scheiben Mängel aufwies. Aufgrund der Reklamationen des Beklagten lieferte die Klägerin neue Scheiben; diese wurden vom Beklagten selbst eingebaut.

Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin müsse ihm die Kosten für diesen Einbau ersetzen. Er hat behauptet: Für den Einbau seien 89,25 Arbeitsstunden, die Stunde zu 68.00 DM, angefallen. An sich - so hat er gemeint - hätte die Klägerin die Scheiben durch eigene Monteure einbauen müssen. Da ihr aber zeitnah keine eigenen Monteure zur Verfügung gestanden hätten, habe er sich bereit erklärt, den Einbau für die Klägerin gegen Kostenerstattung vorzunehmen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil zwar aufgehoben und neu gefaßt, die Verurteilung des Beklagten in der Sache aber mit folgender Begründung bestätigt: Die Kaufpreisforderung der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen; der Beklagte könne keinen Ersatz der Kosten verlangen, die ihm für den Einbau der neuen Scheiben entstanden seien . Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach par. 480 Abs. 2 BGB wegen arglistiger Täuschung oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft lägen nicht vor. Der Beklagte könne die Kosten auch nicht aus par. 467 S. 2 BGB verlangen. Dabei könne dahinstehen, ob die Einbaukosten überhaupt als ersatzfähige Vertragskosten anzusehen seien. Denn es handele sich hier um einen Gattungskauf, auf den nach par. 480 Abs. l Satz 2 BGB die Vorschrift des parr. 467 Satz 2 BGB gerade keine Anwendung finde. Der Beklagte könne die Kosten schließlich auch nicht aus pVV ersetzt verlangen; die Gewährleistungsvorschriften der parr. 459 ff. BGB bildeten insoweit eine abschließende Regelung.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Er meint: Das Landgericht habe völlig außer acht gelassen, daß - wie erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt - mit dem Gebietsverkaufsleiter [...] der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, daß er (Beklagter) die Einbauarbeiten für die Klägerin gegen Kostenerstattung habe vornehmen sollen. Außerdem stünde ihm Kostenersatz auch aus par. 467 Satz 2 BGB zu; diese Vorschrift sei hier anwendbar, weil er keine Nachlieferung verlangte, sondern eine Umtauschabrede getroffen habe.

Der Beklagte behauptet:

Er habe sich am 04.09.l99l mit dem Gebietsverkaufsleiter zunächst dahin geeinigt, daß die Klägerin über ihren eigenen Kundendienst die neuen IS0-Scheiben habe einbauen sollen. Als am 04.10.l99l die ersten Scheiben angeliefert worden seien, habe der Kundendienstleiter der Klägerin dann aber mitgeteilt, daß ihr Kundendienst für den Einbau derzeit keine Zeit habe. [...] habe angeregt, daß er (Beklagter) den Einbau selbst vornehmen und der Klägerin die Kosten dann in Rechnung stellen solle. Damit sei er einverstanden gewesen. Für den Austausch der Scheiben seien 89,25 Arbeitsstunden angefallen; ein Stundensatz von 68,00 DM sei - so meint der Beklagte - angemessen. Den die Klageforderung nach dieser Berechnung übersteigenden Betrag macht der Beklagte mit der Widerklage geltend. Schließlich - so meint er weiter - habe das Landgericht ihm zu Unrecht die Kosten des erledigten Teils auferlegt; denn er habe die 6.313,94 DM am 01.02.1993 und damit vor Zustellung des Mahnbescheides gezahlt.

Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Versäumnisurteil vom 02.08.1994 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen;

2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn 724,50 DM nebst 10,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. die Widerklage abzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet: Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, daß sie den Beklagten beauftragt habe, die Arbeiten für sie gegen Kostenerstattung vorzunehmen, sei nicht zustandegekommen. Insbesondere habe es mit dem Zeugen [...] keine entsprechende Einigung gegeben. Das Vorbringen des Beklagten hierzu sei auch widersprüchlich. Erstinstanzlich habe er noch vorgetragen, daß der Zeuge ihn beauftragt habe. Zweitinstanzlich trage er vor, daß der Zeuge[...] lediglich erklärt habe, ihr (Klägerin) Kundendienst werde die Scheiben austauschen; statt dessen solle es nunmehr der Zeuge gewesen sein, der die 'Anregung' dazu gegeben habe. Eine solche Anregung sei aber nicht erfolgt; für eine Auftragsvergabe sei der Zeuge nicht vertretungsberechtigt. Die Klägerin bestreitet die Angemessenheit der Arbeitsstunden, die Üblichkeit des Stundensatzes sowie den geltend gemachten Zinsanspruch dem Grunde und der Höhe nach; im übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Sie verteidigt auch die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des erledigten Teils und behauptet, der Scheck vom 0l.02.1993 sei erst nach Zustellung des Mahnbescheides ihrem Konto gutgebracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlage verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist - im wesentlichen - begründet.

I. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden, das in Italien am 0l.0l.1988 und in Deutschland am 0l.0l.l99l in Kraft getreten ist.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien aufgrund ihres Verhaltens im Prozeß deutsches Recht gewählt haben (Art. 27 Abs. 2 EGBGB). Eine solche stillschweigende Rechtswahl ist dann anzunehmen, wenn die Parteien während des Rechtsstreits von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung, vor allem durch Anführen ihrer Vorschriften, ausgehen (vgl. BGH NJW l99l, 1293). Dies ist hier geschehen; die Parteien haben sich in beiden Rechtszügen auf die Bestimmungen des deutschen BGB berufen. Die damit vorgenommene Wahl deutschen Rechts führt aber wiederum zur Anwendung des CISG, das Bestandteil des deutschen Rechts ist und innerhalb seines Anwendungsbereiches dem BGB vorgeht. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien mit ihrer stillschweigenden Rechtswahl das CISG ausgeschlossen haben, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich (vgl. dazu Piltz, Internationales Kaufrecht, par. 2 Rz. lO9 ff).

II. Die nach Art. 53 CISG begründete Kaufpreisforderung der Klägerin - deren Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit ist - ist durch Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe erloschen.

1.
Die Aufrechnung selbst ist im CISG nicht geregelt. Die Voraussetzungen und Folgen der Aufrechnung werden vielmehr der Rechtsordnung entnommen, die nach dem Internationalen Privatrecht für die Hauptforderung gilt, gegen die die Aufrechnung erklärt wird (Piltz, a.a.0., par. 2 Rz. 148). Infolge der Rechtswahl durch Prozeßverhalten der Parteien ist danach deutsches Recht maßgebend.

2.
Die in par. 387 BGB für die Aufrechnung vorausgesetzte Gegenforderung ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch der IS0-Scheiben zu.

a.
Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung enthält das CISG allerdings nicht (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl, Art. 46, Rz. 54).

b.
Art. 46 Abs. 2 CISG regelt aber, daß der Käufer, sofern die Ware nicht vertragsgemäß ist, Ersatzlieferung verlangen kann, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Ersatzlieferung entweder zusammen mit einer Anzeige nach Art. 39 oder innerhalb einer angemessen Frist danach verlangt wird. Nach Art. 46 Abs. 3 CISG kann er bei nicht vertragsgemäßer Ware vom Verkäufer auch verlangen, die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung zu beheben. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Vertragswidrigkeit der von der Klägerin gelieferten ISO-Scheiben unstreitig; die Klägerin hat sich auch auf die Lieferung vertragsgemäßer Ware eingelassen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies als Nachlieferung oder als Nachbesserung anzusehen ist.

Aus Art. 48 Abs. l CISG ist herzuleiten, daß die Kosten einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung den Verkäufer treffen (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 46 Rz. 54 und Art. 48 Rz. 12). Zudem ergibt sich aus Art. 45 Abs. l b, Abs. 2 CISG, daß der Verkäufer dem Käufer auch alle anderen Nachteile zu ersetzen hat, die ihm durch die Fehlerhaftigkeit der ersten Lieferung entstanden sind, soweit sie durch die Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht mehr behoben werden können. Dazu zählen auch die Kosten für den vom Beklagten vorgenommenen Austausch der ISO-Scheiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die eigene Leistung der Käuferin nicht gegen die Interessen der Verkäuferin verstößt. Etwas derartiges hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

Ob darüber hinaus eine vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin zustandegekommen ist, kann unter den gegebenen Umständen offenbleiben.

c.
Die Aufrechnung des Beklagten führt dazu, daß die Klageforderung in vollem Umfang als erloschen gilt (par. 389 BGB). Unwidersprochen hat der Beklagte 25 ISO-Scheiben ausgetauscht. Seiner Behauptung, dieser Austausch habe 89,25 Arbeitsstunden beansprucht, die Stunde zu 68,00 DM, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten; ihr lediglich pauschales Bestreiten ist unbeachtlich. Denn die Klägerin ist selbst branchenkundig und hätte ihrerseits jedenfalls der Größenordnung nach darlegen können und müssen, welcher Arbeitsaufwand angemessen und welcher Stundensatz üblich sein soll; dies ist jedoch nicht geschehen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Kostenerstattungsforderung des Beklagten genau in der von ihm geltend gemachten Höhe von 6.918,66 DM begründet ist; denn er Senat geht im Rahmen der nachpar. 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung davon aus, daß zumindest Kosten in Höhe der Klageforderung von 6.194,16 DM entstanden und auch angemessen sind. Dazu ist der Senat befugt, weil die Beklagte - wie ausgeführt - die Größenordnung der vom Beklagten als angemessen bezeichneten Kosten nicht bestritten hat. Auf die Berechtigung des über 6.l94,16 DM hinausgehenden Spitzenbetrages kommt es nicht an.

d.
Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch des Beklagten ist auch nicht verjährt. Das CISG enthält keine Verjährungsvorschriften. Die anwendbaren Vorschriften sind vielmehr dem durch Art. 27 ff EGBGB berufenen Vertragsstatut zu entnehmen, im Streitfall also deutschem Recht. Maßgeblich ist deshalb Art. 3 VertragsG, wonach die parr. und 478 BGB entsprechend anzuwenden sind. Nach par. 478 BGB kann der Käufer auch nach Ablauf der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, soweit er den Vertrag aufheben oder den Kaufpreis hätte mindern können und soweit er den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor; die ausgetauschten ISO-Scheiben waren vertragswidrig, die Vertragswidrigkeit hat der Beklagte auch sofort gerügt.

III. Die mit der Berufung verfolgte Widerklage des Beklagten ist hingegen unbegründet.

Insoweit hat ihr die Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Die Verjährung der dem Käufer zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware richtet sich - wie erwähnt - nach Art. 3 VertragsG. Der nach dieser Vorschrift entsprechend anwendbare par.478 BGB erhält dem Käufer zwar die Mängeleinrede gegen den fortbestehenden Kaufpreisanspruch, er gibt ihm jedoch keinen eigenen Anspruch (hier: auf Erstattung der Kosten für die Nachlieferung/Nachbesserung). Dieser ist vielmehr nach Ablauf der 6-monatigen Frist des par. 477 Abs. l BGB verjährt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus par.par. 9l Abs. l, 9l a Abs. l, 92 Abs. l, 97 Abs. l, 344 ZPO. Die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entstandenen - erstinstanzlichen - Mehrkosten fallen dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Beklagten zur Last. Dabei kann unentschieden bleiben, ob dem Beklagten nicht schon nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen gewesen wären. Denn auf jeden Fall stand der Klägerin ein materiell- rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug (parr. 284, 286 I BGB) zu, der - wenn er wie hier unschwer festzustellen ist - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach par. 9l ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, l9. Aufl., par. 9l a Rz. 24) und vom Senat auch berücksichtigt worden ist.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf parr.708 Ziffer l0, 713 ZPO.}}

Source

Source:
- Prof. Dr. Peter Schlechtriem, Universität Freiburg, Germany

Published in German:
- OLG Hamm Report (OLGR) 1995, 169
- Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht (IPRax), 1996, 269
- Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs Report (NJW-RR), 1996, 179

Commented on by:
- P. Schlechtriem, Aufrechnung durch den Käufer wegen Nachbesserungsaufwand - deutsches Vertragsstatut und UN-Kaufrecht, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht (IPRax), 1996, 256-257

Lower instance:
- Landgericht Arnsberg, 12-10-1994, No. 2 0 217/94, (Unpublished)}}