Data

Date:
15-02-1995
Country:
Germany
Number:
12 O 2028/93
Court:
Landgericht Oldenburg
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - CONTRACT FOR THE PRODUCTION AND SUPPLY OF GOODS - COVERED BY CISG (ART. 3(1) CISG)

INTEREST (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

A German buyer, who had had a business relationship with a French seller, ordered textiles to be produced from the seller. The buyer did not pay the full price alleging non-conformity of goods sold under a previous contract and the seller commenced an action claiming payment of the balance with interest. The buyer counter-claimed asserting that the parties had previously agreed on a reduction of the price in the measure of 20%.

The Court held that the contract was governed by CISG, as at the time of the conclusion of the contract the parties had their places of business in contracting States (France and Germany) (Art. 1(1)(a) CISG). The Court furthermore held that CISG was applicable since the contract between the parties was a contract for the 'supply of goods to be manufactured or produced' and the buyer had not undertaken to supply a substantial part of the materials necessary for such manufacture or production (Art. 3(1) CISG).

The Court held that there was sufficient evidence of the agreement for the reduction of the price and therefore awarded the seller only the difference between the price as reduced by agreement and the price actually paid.

The Court finally awarded interest to the seller pursuant to Art. 78 CISG. As CISG does not indicate the interest rate, the Court referred to German private international law rules to ascertain the applicable law for the determination of the interest rate (in the case at hand, the Court applied French law and the interest rate amounted to 9.63% ).

Fulltext

[...]

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Klägerin hat schlüssig eine Forderungsaufstellung vorgetragen. Diese ist aus sich heraus verständlich. Die Beklagte hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt. Der Unterschied zur Klageforderung beruht darauf, daß die Beklagte die unstreitige Zahlung anders verrechnet wissen wollte. Dem hat die Klägerin Rechnung getragen und zusätzlich der Beklagten weitere Gutschriften gutgebracht.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagten eine Gegenfordenung nach Art. Art. 35, 45 Abs. 1 lit. a), 50 CISG zustand, mit der sie aufgerechnet hat.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Dieses Übereinkommen ist auf die Verträge der in verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassenen Parteien anwendbar. Es liegt die Lieferung einer zu erzeugenden Ware vor, der Beklagte hat nicht die wesentlichen Teile der zur Erzeugung nowendigen Stoffe geliefert und die Textilien sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 Abs. 1 lit. a), Art. 2, Art. 3 Abg. 1 CISG). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren sowohl Deutschland als auch Frankreich Vertragsstaaten. Die Parteien haben die Geltung des CISG auch nicht ausgeschlossen.

Die Aufrechnung scheitert nicht schon an der möglichen internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Oldenburg. Eine Prozeßaufrechnung kann nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht für die Gegenforderung international zuständig ist. Fehlt es hieran, ist die Aufrechnungsforderung im Verfahren nicht zu beachten und allein uber die Klageforderung zu entscheiden (BGH WM 93, 1755). Das hat Ursache darin, daß nach par. 322 ZPO über die Aufrechnungsforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht. Die internationale Zuständigkeit ist in entsprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGV unabhängig davon begründet, ob die zur Anrechnung gestellte Gegenforderung mit der Klage im Zusammenhang steht oder nicht, wenn sich der Kläger rügelos auf sie eingelassen hat (BGH WM 93, 1755, 1758 unter Hinweis auf EuGHE 85, 787, 798 = NJW 85, 2893) Hier hat sich die Klägerin rügelos zur Gegenforderung eingelassen.

In der Sache selbst ist bewiesen, daß die Klägerin mit einer Minderung in Höhe von 20 % des Warenwertes einverstanden war. Das haben die [...] übereinstimmend bekundet. Soweit kleinere Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs und der Zeitpunkte festzustellen sind, beeinflußt das nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das menschliche Gedächtnis ist nicht volllkommen und eine detailgenaue Übereinstimmung verschiedener Zeugenaussagen kann angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nicht erwartet werden. Die Erfahrung zeigt, daß mehrere Personen ein Gespräch selbst unmittelbar nach dessen Ablauf nicht völlig übereinstimmend wiedergeben können. Bei der Beweiswürdigung ist daher zu berücksichtigen, daß Zeugen ohnehin nur das einigermaßen zuverlässig im Gedächtnis behalten können, was sie als wesentlich ansehen.

Wenn die[...] genannten [...] eindeutig erklärt haben, daß zunächst eine Einigung über einen Nachlaß von 20 % und nicht über 20.000 FF zustandegekommen ist und der Geschäftsführer der Klägerin diese Einigung in Frage stellte, als hinsichtlich anderer Geschäfte eine Einigung nicht erzielt werden konnte, sprechen einige Indizien für die Richtigkeit dieser Aussagen.

Eine Minderung in dieser Größenordnung ist im Textilhandel nichts Außergewöhnliches. Die Kammer war schon einige Male mit Streitigkeiten unter Textilkaufleuten befaßt. Auch dort wurde über vergleichbare pauschale Abschläge gestritten. Die Kammer verfügt darüberhinaus über ihre Handelsrichter über eine einschlägige Branchenerfahrung.

Die Beklagte hat ein Schreiben der [...] aus [... ] vorgelegt. Danach hatte sich die Klägerin mit dieser Käuferin wegen der identischen Kombinationsprogramms auf eine Minderung von 20 % geeinigt. Irgendweiche Widersprüche oder Erklärungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die [...] kann mangels anderweitigen Parteivortrags als eher unabhängige Zeugin eingestuft werden. Es ist nicht ersichtlich, daß sie irgendwelche Vorteile davon hat, wenn sie die Version der Beklagten bestätigt. Möglicherweise wird ihre Provision dadurch sogar vermindert.

Die Aussage des [...] ist nicht geeignet, das Beweisergebnis genügend zu erschüttern. Es wird nicht mitgeteilt, auf welche Art und Weise dieser Zeuge seinen Eindruck gewinnten konnte. Nach den Aussagen der [...] war er allenfalls sporadisch bei dem Gespräch zugegen. Es spricht alles dafür, daß der [...] das Verhandlungsziel der Klägerin in dem Glauben geschildert hat, das sei auch das Ergebnis der Besprechung gewesen.

Der Höhe nach sollen 20 % 41.103 FF entsprechen. Erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung nennt die Beklagte 43.979,72 FF, ohne den Widerspruch zu klären. Das Gericht konnte die Gesamtforderung nicht nachrechnen, da die eingereichten Kopien teilweise nicht leserlich sind.

Da eine Einigung bewiesen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte ordnunggemäß gerügt hat.

Zinsen kann die Klägerin nach Art. 78 CISG geltend machen. Da das CISG die Höhe des Zinssatzes nicht regelt, ist auf das nach deutschem internationalen Privatrecht zu ermittelnde nationale Recht zurückzugreifen (OLG Frankfurt, NJW 94, 1013; Schwenzer, NJW 90, 602, 606 f.). Bei einem französischen Lieferanten ist das französische Reeht maßgebend. Zur Höhe hat die Klägerin zutreffend vorgetragen.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf parr. 92 Abs. 1, 709 ZPO.}}

Source

Original in German:
- Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1995, 2101}}