Data

Date:
04-07-2007
Country:
Austria
Number:
2 Ob 95/06v
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
--

Keywords

APPLICATION OF CISG – INCORPORATION OF STANDARD TERMS REFERRING TO DOMESTIC LAW OF A PARTICULAR STATE - AMOUNTING TO AN IMPLIED EXCLUSION OF CISG (CISG ART. 6)

Abstract

An Austrian seller and a German buyer entered into a contract for the sale of an automobile with specific features that the buyer would use in its profession as known by the seller. According to the seller’s standard terms, accepted by the buyer and included in the sales contract, the seller would provide a warranty to any buyer acting as a consumer in terms of the Austrian Consumer Protection Act (ABGB), while for businessmen the Austrian Commercial Code (HGB) would apply. Soon after the delivery the automobile showed major defects. The buyer repeatedly took the automobile to get fixed, but the workshops were unable to resolve the problems. The buyer also asked the seller to have the car replaced, but the seller refused. The buyer then filed a suit against the seller, claiming termination of the contract and damages.

As to the First and Second Instance decisions see Oberlandesgericht Linz, 23.01.2006, in UNILEX.

Contrary to the Appellate Court, the Supreme Court held that CISG did not apply to the case at hand, at least with respect to the contractual warranties, since the reference to Austrian law (namely, ABGB and HBG) in the seller's standard terms had to be seen as an implied exclusion of the Convention.

Therefore, by applying Austrian law, the Court found that the buyer had not forfeited its right to terminate the contract and it was entitled to claim the repayment of the purchase price, plus damages.

Fulltext

Entscheidungsgründe

Der Kläger (ein Kfz-Sachverständiger mit Wohnsitz in Deutschland) hat mit Kaufvertrag vom 12.3.2002 bei der Beklagten (einer Fahrzeughandel und -reparatur GmbH, die ihren Sitz in Österreich hat) einen fabriksneuen PKW der Marke Citroën Type C 5 HDI 100, Modell BK 8X, mit diverser Zusatzausstattung zum Preis von EUR 22.353 (exclusive USt und NOVA) gekauft und im Mai 2002 ausgeliefert erhalten. [...]
Mit der am 14.5.2003 eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten EUR 27.353 sA infolge ,,Wandlung und Aufhebung" dieses Kaufvertrages. [...]
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, auf den Kaufvertrag sei österreichisches Recht anzuwenden (ABGB, HGB). Das UN-K sei ausgeschlossen worden. Punkt XI. des Vertrages bestimme, dass das HGB anzuwenden sei. Auch wenn das UN-K anwendbar sein sollte, habe der Kläger rechtswirksam die Aufhebung des Vertrages erklärt und sei berechtigt, gemäss Art. 81 Abs. 2 UN-K die Rückgabe des von ihm Geleisteten zu verlangen. Er sei bereit, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugeben. Da die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung eines mängelfreien Fahrzeuges bis beute nicht nachgekommen sei und die zahlreich aufgetretenen groben Mängel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellten, sei der Kläger gemäß Art. 49 UN-K berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Hilfsweise sei er gemäß Abschnitt II UN-K auch berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche als Schadenersatz zu begehren: Das Fahrzeug sei derart mangelhaft, dass es für den Kläger keinen Wert darstelle. Es sei für ihn unverkäuflich. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des gesamten Kaufpreises, weil die Beklagte, indem sie ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft und die groben Mängel nicht behoben habe, ihre Vertragspflichten verletzt habe. Die Beklagte habe sich von Anfang an geweigert, das Fahrzeug zurückzunehmen oder gegen ein mängelfreies auszutauschen. Hilfsweise stützte der Kläger das Klagebegehren auch auf Preisminderung. Das Fahrzeug sei aufgrund der vorliegenden Mängel bereits zum Auslieferungszeitpunkt für den Kläger wertlos gewesen.
Die Mängel seien unbehebbar und stellten ein gravierendes Sicherheitsrisiko dar.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. [...]
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte (auch) im zweiten Rechtsgang, der Klägerin EUR 26.323 sA zu zahlen, davon EUR 22.353 sA Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 1.000 sA und das Zinsenmehrbegehren aus dem zuerkannten Betrag für den Zeitraum 8.3. bis 20.5.2003 wies es ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: [...]
Der Kläger akzeptierte bei Unterfertigung des Kaufvertrages die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten, wie sie in deren Kaufvertragsformular enthalten sind. Über die Anwendung eines bestimmten Rechtes sprachen die Streitteile nicht. ,,Insofern" haben sie die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung und die Anwendung des UN-K auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Die vereinbarten, vom Kläger akzeptierten Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten enthalten (aber) - neben Bestimmungen betreffend die Kaufvertragserfüllung, die Übernahme, den Kaufpreis, den Rücktritt, die Ersatzlieferung im Fall des Annahmeverzuges durch den Käufer und den Eigentumsvorbehalt - unter Punkt ,,XI. Gewährleistung" folgende Regelungen:
,,1. Der Verkäufer leistet Käufern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutgesetzes sind, Gewähr im Sinne der hiefür bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Für Kaufleute sind die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des HGB anzuwenden.
2. In allen Fällen der Gewahrleistung gemäß Abs 1 kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kraftfahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten."
Außerdem sind unter Punkt ,,XIII. Garantie" folgende Bestimmungen enthalten:
,,1. Der Verkäufer leistet während der Dauer von 12 Monaten nach Ersatzzulassung mit polizeilichem Kennzeichen bzw. allfälliger früherer Ingebrauchnahme ohne Kilometerbegrenzung Garantie.
[...]
4. Im Garantiefall kann sich der Käufer an jede Citroën-Vertragswerkstätte wenden.
5. Die Garantieleistung umfasst nach Wahl des die Garantie Durchführenden die Instandsetzung oder den Austausch der als schadhaft anerkannten Teile sowie die für diese Instandsetzung oder diesen Austausch erforderliche Arbeitszeit. Ein anderer Anspruch steht dem Käufer nicht zu. Damit ist insbesondere ein Anspruch auf Wandlung des Käufers oder Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen.
6. Die unter Garantie durchgeführten Arbeiten müssen von einer offiziellen Citroën-Vertragswerkstätte durchgeführt werden.
[...]
8. Der Austausch von Teilen oder deren Instandsetzung im Rahmen der Garantieleistung verlängert die Garantiefrist weder für das Fahrzeug noch für die Teile."
Unter Punkt XVIII. der Allgemeinen Liefer- und Vertragsbedingungen der Beklagten wird für ,,Käufer, welche nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Firmensitz des Verkäufers gelegen ist," vereinbart.
[…]
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass zwar grundsätzlich das in Österreich und Deutschland geltende UN-K anzuwenden sei. Seine Anwendung könne aber gemäß Art. 6 UN-K durch Parteienvereinbarung, etwa in wirksam gewordenen AGB, ausgeschlossen werden. Auch ein stillschweigender Ausschluss sei möglich. Als solcher sei die Vereinbarung eines vom Übereinkommen abweichenden Rechts sowie die Einbeziehung von AGB in den Vertrag zu werten, wenn diese erkennbar auf einem bestimmten nationalen Recht aufbauten. Auch die Vereinbarung einzelner Vorschriften einer nationalen Rechtsordnung könne, insbesondere wenn sie zentrale Pflichten treffe, als deutlicher Hinweis auf einen auf Abbedingung gerichteten Willen betrachtet werden. Schließlich könne auch die Vereinbarung eines Gerichtsstandes für die Abbedingung des UN-K sprechen.
Der Kläger stützte sein Begehren trotz des deutschen Wohnsitzes auf österreichisches Recht (ohne UN-K) und behauptete, die Anwendung des UN-K sei dadurch ausgeschlossen worden, dass im Punkt XI. der AGB der Beklagten bestimmt sei, dass das HGB anzuwenden sei. Dies sei von der Beklagten und der Nebenintervenientin nur unsubstantiert und „formal“ bestritten worden.
Unabhängig von diesem prozessualen Argument ergebe sich auch aus den Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten, dass die Parteien die Anwendung des Übereinkommens stillschweigend abbedungen hätten. Die Aussage des Klägers, dass die Anwendung des UN-K nicht ausgeschlossen worden sei, sage in diesem Zusammenhang nur aus, dass es keinen ausdrücklichen Ausschluss gebe, was ohnehin unstrittig sei. Die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten stellten dadurch, dass die Gewährleistungsverpflichtung in wichtigen Punkten auf eigene Art und Weise geregelt werde, erkennbar auf das österreichische Recht abseits des UN-K ab. Durch die Bezugnahme auf das KSchG und auf die Bestimmungen des HGB werde auf ein bestimmtes nationales Recht, nämlich das österreichische abseits des UN-K abgestellt. Auch die umfangreichen Garantiebestimmungen und die Gerichtsstandsvereinbarung wiesen in diese Richtung. Letztlich sei zu bedenken, dass das UN-K auch nur teilweise ausgeschlossen werden könne, was in der Regel für einen Verweis auf akzeptierte AGB gelte. Die Streitteile hatten daher jedenfalls die Anwendung des UN-K, soweit es die Gewahrleistungsverpflichtungen der Beklagten betreffe, stillschweigend abbedungen, weshalb diese nach den seit 1.1.2002 geltenden Gewahrleistungsbestimmungen des ABGB ,,respektive" HGB bzw. den in den Liefer- und Vertragsbedingungen enthaltenen vertraglichen Vereinbarungen abzuhandeln seien.
Ausgehend von den Bestimmungen des neuen § 932 ABGB stehe dem Kläger das Wandlungsrecht zu. Die Beklagte habe weder die Verbesserung noch den Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist bewirkt; außerdem lägen - aus derzeitiger Sicht - unbehebbare Mängel vor: [...] Da die noch vorhandenen Mängel auch nicht geringfügig seien, stehe dem Kläger das Wandlungsrecht zu, weil die Beklagte den Austausch des PKWs verweigere. Zur Zug um Zug Leistung sei die Beklagte zu verpflichten, weil der Kläger - obwohl eine diesbezügliche Einrede nicht erhoben worden sei - von sich aus die Fahrzeugrückgabe Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises angeboten habe.
Darüber hinaus sei der Kläger nach § 933a ABGB berechtigt, Schadenersatz zu begehren. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nach wie vor mangelhaft sei, ergebe sich, dass die Beklagte dem Kaufvertrag nicht entsprochen habe. Sie hätte zu beweisen gehabt, dass sie daran kein Verschulden treffe. Dass sie die Mängel nicht verschuldet habe, habe sie jedoch gar nicht behauptet.
[...]
Zur Rechtsrüge führte es zusammengefasst aus: Dass der PKW-Kaufvertrag die objektiven Anwendungsvoraussetzungen des UN-K erfülle, werde im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Während der Kläger jedoch weiterhin die Auffassung vertrete, dass das UN-K abbedungen worden sei, wendeten sich die Beklagte und die Nebenintervenientin dagegen, dass die Parteien die Anwendung des Übereinkommens zumindest soweit es die Gewahrleistungspflicht der Beklagten betreffe, stillschweigend ausgeschlossen hätten. Für die Prüfung dieser Frage komme es auf den wirklichen und nicht auf den hypothetischen Parteiwillen an. Aus den ,,rudimentären" Bestimmungen zur Gewährleistung in den AGB der Beklagten könne nicht auf einen diesbezüglichen Willen der Parteien geschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass die vereinbarten Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten als österreichischer KFZ-Händlerin primär auf österreichisches Recht abstellten. Für den Ausnahmefall, dass der Erwerber ein Nichtösterreicher sei, werde darin keine Regelung getroffen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass (zumindest) die Beklagte bei einem Vertragsabschluss mit einem Nichtösterreicher das UN-K nicht hätten angewendet haben wollen. Nach Punkt XI. des Kaufvertrages seien für Kaufleute die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des HGB anzuwenden. Der Kläger als KFZ-Sachverständiger sei zwar Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG, aber nicht Kaufmann nach dem HGB.
Garantiezusagen seien sowohl nach UN-Kaufrecht als auch nach dem AGB möglich, weshalb auch die umfangreichen Garantiebestimmungen, die im KFZ-Bereich geradezu Standard seien, kein Hinweis darauf seien, dass der seinerzeitige Geschäftswille auf die Abbedingung des UN-K gerichtet gewesen sei. Weil das UN-K auf Konsumentenkäufe ohnehin nicht anwendbar sei, könne diese Regelung für die Frage seiner Anwendbarkeit nur insoweit von Bedeutung sein, als darin festgelegt sei, dass bei Kaufverträgen mit Kaufleuten die ,,gewährleistungs-rechtliche Bestimmungen des HGB" anzuwenden seien.
Ein übereinstimmender Parteiwille dahin, dass trotz der ausdrücklichen Beziehung auf Kaufleute diese Vertragsbedingung auch für Kaufverträge mit Unternehmern, die - wie der Kläger - nicht Kaufleute im Sinne des HGB seien, gelten sollte, sei im Beweisverfahren nicht nachgewiesen worden, weil feststehe, dass über den Ausschluss eines Rechtes überhaupt nicht gesprochen worden sei und der Wortlaut der Klausel eindeutig dagegenspreche.
Auch eine objektive Auslegung verbiete ein Verständnis in dem vom Kläger gewünschten Sinn. Der klare Wortlaut des Vertragspunktes spreche dagegen, dass ein vernünftiger Käufer ihn dahin aufgefasst hätte, dass die Gewährleistungsbestimmungen des HGB auch auf Nichtkaufleute angewendet werden sollten. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel (auch) auf einen ausländischen Vertragspartner abstelle, weil nicht einmal eindeutig klargestellt werde, welches nationale Sachrecht bestimmt werden sollte. Ein schlüssiger Ausschluss des UN-K durch die Parteien komme vor diesem Hintergrund nicht in Frage, weshalb auf den Sachverhalt das UN-K anzuwenden sei.
Der Kläger mache primär einen Anspruch auf Vertragsaufhebung, hilfsweise Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung geltend. Alle diese Ansprüche seien von der von der Beklagten übernommenen Tauglichkeitsgarantie nicht umfasst, da sie nur einen Anspruch auf Instandsetzung oder Austausch schadhafter Teile vorsehe. Die vereinbarte Garantie könne daher die Ansprüche des Klägers nicht stützten. Das bedeute, dass die Beklagte nach Art. 36 Abs. 1 UN-K nur für jene Vertragswidrigkeiten einzustehen habe, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, der sich in dem für den Kläger günstigsten Fall nach Art. 69 UN-K nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch ihn bestimme, vorhanden gewesen seien. Im vorliegenden Fall sei die Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger im Mai 2002 erfolgt. Demgemäß schieden Ansprüche des Klägers aus den im Winter 2002/2003 aufgetretenen Rissen an den Türen im Bereich des Überganges zum Türblatt schon deshalb aus, weil sie erst nach dem Gefahrenübergang aufgetreten seien.
[…]
Sowohl die Revision als auch der Rekurs sind zulässig und teilweise auch berechtigt.

Rechtssatz

[...] Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu, weil die Bestimmungen des UN-K über die Gewährleistung auf den hier zu beurteilenden Neuwagenkauf schon aus folgenden Überlegungen nicht anzuwenden sind: Wie das Berufungsgericht selbst festhält, kann das UN-K auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist - wie schon die Vorinstanzen zutreffend aufzeigten - etwa dann der Fall, wenn sie das Recht eines Vertragsstaates wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht (Siehr in H. Honsell, Komm zum UN-K Art. 6 Rn 6). Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt, hängt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht.
Eine Bezugnahme auf das unvereinheitlichte Recht (,,Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht des BGB") kann daher durchaus als Ausschluss bewertet werden (Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Komm zum Einheitlichen UN-K [2004], Art. 6 Rn 21 mwN aus der Rechtsprechung).
Eine derartige Abwahl des UN-K, die grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist, sofern sie -wie hier - wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind (Schlechtriem, Internationales UN-K [2005] Rn 21 f) ist in der Bezugnahme des Punktes XI. 1. der vom Kläger akzeptierten Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten auf das unvereinheitlichte Recht des Vertragsstaates Österreich zu erblicken: Stellt doch diese Klausel für Verbraucher im Sinn des KSchG ausdrücklich auf die ,,hiefür bestehenden Vorschriften" und für Kaufleute auf die „Bestimmungen des HGB", also auf österreichisches Sachrecht ab.
Der gegenteiligen, dem Standpunkt der Beklagten folgenden Beurteilung des Berufungsgerichtes, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass (zumindest) die Beklagte bei einem Vertragsabschluss mit einem Nichtösterreicher das UN-K nicht angewendet haben wollte, weil nicht einmal eindeutig klargestellt werde, welches nationale Sachrecht bestimmt werden sollte, kann daher nicht beigetreten werden. Selbst wenn man davon ausgeht, die zitierte Klausel lege - wie die Berufungsentscheidung meint - nahe, dass eine Konstellation wie die vorliegende (der Fahrzeugkäufer ist weder Kaufmann noch Verbraucher, sondern freiberuflicher Unternehmer) nicht bedacht worden sei (vgl dazu jedoch die inzwischen [mit Inkrafttreten des HaRÄG zum 1.1.2007] erfolgte Einbeziehung der Freiberufler in den Unternehmerbegriff des § 1 UGB [Dehn in Krejci, Reform-Komm UGB/ABGB, § 1 UGB Rz40 und 61]), muss diese Vertragsbestimmung nämlich schon nach ihrem Wortlaut im Sinne der Auslegung des Erstgerichtes verstanden werden. Es hat zutreffend erkannt, dass mit der Bezugnahme auf das KSchG und auf die Bestimmungen des HGB auf ein bestimmtes nationales Recht, nämlich das österreichische abseits des UN-K abgestellt wird, was - wie bereits ausgeführt - als Ausschluss des UN-K (jedenfalls im Bereich der Gewährleistung) bewertet werden muss.
Die Ansprüche des Klägers sind daher nach österreichischem Gewährleistungsrecht zu beurteilen, und zwar in der Fassung des GewRÄG (BGBl I 2001/48), weil der der Kaufvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde.
Demnach kann der Übernehmer die ,,primären" Gewährleistungsbehelfe (also die Verbesserung oder den Austausch) überhaupt ablehnen und die ,,sekundären", nämlich Preisminderung oder - wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt (§ 932 Abs. 4 ABGB) - Wandlung begehren, wenn der Übergeber die Verbesserung (den Austausch) verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Zur hier angestrebten Wandlung bei einem Autokauf hat der Oberste Gerichtshofes bereits ausgesprochen, dass es dann, wenn ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges (wie etwa am Funktionieren des im Neuwagen des Klägers eingebauten Navigationssystems) deutlich gemacht hat, nicht angeht, bei der Beurteilung, ob das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel darstellt, die für den Käufer klar erkennbare Einstellung des Käufers unberücksichtigt zu lassen. Ein derartiger Mangel ist daher jedenfalls nicht als geringfügig im Sinn des § 932 ABGB anzusehen, sondern berechtigt den Kläger, wenn die Beklagte das Fahrzeug nicht in bedungenem Zustand übergeben und ihn - wie hier - auch nach mehreren Verbesserungsversuchen nicht hergestellt hat, zur Wandlung (7 Ob 239/05f = JBl 2006, 585 mwN = ecolex 2006, 562 [Wilhelm], RIS-Jusitz RS 0. 018718; P. Bydlinski in KBB § 932 ABGB Rz 19 mwN aus der aktuellen Rsp).
Dass der Kläger der Beklagten zunächst (auch) mehrmals die Chance zur Verbesserung gab, kann nicht dazu führen, wegen der sich für die Beklagte dadurch jetzt ergebenden größeren Nachteile die Vertragsaufhebung nun abzulehnen (7 Ob 194/05p [im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf]). Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass für die Interessenabwägung bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB nur jener Wertverlust zu berücksichtigen ist, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Kläger infolge der Ablehnung der primären Gewahrleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch bzw die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen könnte (8 Ob 63/05f [ebenfalls im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf]; zustimmend Bollenberger, Erste Judikatur zur ,,neuen Gewährleistung" - geringfügige Mängel beim Autokauf, Zak 2005, 23 [25]).
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits (in einem Verfahren über eine Verbandsklage [§ 28 KSchG]) ausgesprochen, dass für ein etwa reklamiertes Benützungsentgelt nichts anderes gelten kann und dass die Verwendung einer Vertragsklausel, wonach das Benützungsentgelt bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten – Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern unzulässig ist (2 Ob 142/06f = JBl 2007, 385).
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Source

Original in German:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch

Also published in:
- Internationales Handelsrecht (6/2007), pp. 237-240.

English Translation:
- available at the University of Pace website, http://www.cisg.law.pace.edu}}