Data
- Date:
- 08-03-1995
- Country:
- Germany
- Number:
- 7 U 5460/94
- Court:
- Oberlandesgericht München
- Parties:
- V. Russian German joint venture v. Fa. Va. Gesellschaft für Wirtschaftskooperation mbH
Keywords
APPLICATION OF CISG - PARTIES SITUATED IN CONTRACTING STATES (ART. 1(1) (A) CISG)
DECLARATION UNDER ART. 92 CISG - EXCLUSION OF PART II OF CISG ON FORMATION OF CONTRACTS (ART. 92 CISG)
CONCLUSION OF CONTRACT - OTHERWISE THAN BY OFFER AND ACCEPTANCE
CONCLUSION OF CONTRACT - MAY BE EVIDENCED BY ANY MEANS - EVIDENCE VALIDLY GIVEN BY TESTIMONY (ART. 11 CISG)
Abstract
A Finnish seller and a German buyer entered into negotiations for the sale of 3.000 tons of nickel-copper electrolyt cathods. The buyer signed the contract form, but the seller did not. Then the Finnish seller (as a buyer) entered into a contract with a Russian agency to purchase the same kind of goods. The contract substantially reflected the Finnish-German agreements as to quantity, time of delivery, payment, etc. The Russian agency provided for shipment from Russia to Rotterdam. The buyer received and confirmed the reception of three bills of lading, but did not pay the contract price, alleging that no contract had been concluded between the parties, also because the Finnish seller had not validly signed the contract form. The seller assigned all its contract rights to a German-Russian joint- venture, in which the buyer was also a stockholder. The joint- venture commenced an action to recover the unpaid contract price.
The Court held that the contract was governed by CISG according to Art. 1(1)(a) CISG, with the exception of Part II of CISG on Formation of the Contract, due to Finland's declaration of its intention not to be bound made under Art. 92 CISG.
In the Court's opinion, the fact that Part II of CISG was not applicable did not prevent the Court from addressing the issue of whether the parties had validly concluded a contract. Under CISG, a contract may be concluded in a form other than by offer and acceptance (i.e. by mere conduct of the parties) provided that a corresponding intention of the parties can be proved.
In the case at hand the Court found that the buyer's intent to conclude the contract was shown inter alia by the fact that the buyer had signed the contract form and that it was a permanent metal dealer and as such had participated as a stockholder in the German-Russian joint-venture (indeed, this company was especially created with the purpose of buying Russian metals due to lower domestic prices in Russia); moreover the buyer had taken delivery of the goods without further complaint.
As to the seller, the Court stated that it was not required to sign the contract form in order to conclude the contract. As a matter of fact, according to art. 11 CISG, a contract does not need to be concluded or evidenced by writing and can also be proved by any means, including witnesses. In this case the seller's witness had given sufficient evidence of the seller's intent to accept the contract. Moreover, the seller had delivered the goods and the buyer had accepted them without further complaint.
Therefore the Court awarded the seller the contract price.
Fulltext
[...]
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin, ein deutsch-russisches joint-venture Unternehmen mit Sitz in Murmansk, macht gegenüber der Beklagten, die sich mit Außenhandelsgeschäften u. a. schwerpunktmäßig in Rußland befaßt, aus abgetretenem Recht der finnischen Firma D. Oy eine Kaufpreisforderung für die Lieferung von Metallen im Dezember 91/Januar 1992 geltend.
Die Parteien streiten im wesentlichen um die Zuständigkeit deutscher Gerichte, das Zustandekommen, die Wirksamkeit und den Inhalt des von der Klägerin behaupteten Kaufgeschäfts.
Nach Maßgabe eines schriftlichen - dem Inhalt nach unstreitigen - von der Beklagten unterschriebenen Kaufvertrags vom 04.12.1991 kaufte die Beklagte von der Firma D.Oy insgesamt ca. 3.000 t ElektrolytNickel/Kupfer-Kathoden. Grundlage der Preisbemessung sollte der Liquidationskurs der Londoner Metallbörse nach Maßgabe von den Parteien vertraglich bestimmter Einzelheiten sein. Die Lieferung sollte von Murmansk Cif Rotterdam im Dezember l991/Januar 1992 erfolgen.
Nach den Zahlungsbedingungen war eine telegraphische Banküberweisung binnen 30 Tagen nach Eintreffen der Ware im Hafen von Rotterdam vorgesehen. Innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der vom Verkäufer zu übersendenden Mitteilung darüber, daß die Ware bereitliegt, sollte der Käufer eine Bankbürgschaft zugunsten des Verkäufers stellen.
Des weiteren bestimmt der Vertrag die Einbeziehung der 'Allgemeinen Verkaufs-Einkaufsbedingungen ' als festen Bestandteil des Vertrages (Anlage K 3). Ob das Vertragsdokument seitens der Firma D.Oy durch eine hierzu bevollmächtigte Person unterschrieben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Vertragstext enthält die nachfolgende ergänzende Vereinbarung:
Die vorliegende und unterzeichnete Ergänzung dient der Änderung der im Vertrag vom 04.12.1991 festgelegten Zahlungsbedingungen. Gem. der vorliegenden Ergänzung hat der Käufer 500.000,-- US$ bis zum 14.01.1992 an den Verkäufer als Vorauszahlung zu überweisen. Die Zahlung hat durch telegraphische Banküberweisung gem. den vom Verkäufer ausgegebenen Anweisungen zu erfolgen. Der Restwert des Vertrages wird als Zahlung zur Deckung der Verbindlichkeiten der 'V...' gegenüber der 'Va'' gem. Vertrag Nr. 112-1810/91 vom 18.10.1991 verwendet (Anlage K 4).
Einen dem Vertrag vom 04.12.1991 inhaltlich im wesentlichen entsprechenden Vertrag (bzgl. Liefermenge, Lieferzeit, Zahlungsbedingungen etc.) schlossen die Firma D. und die 'Kola regional association for business cooperation with foreign countries in Murmansk' (i. folg. Fa. Kola) am 05.12.1991 (Anl. R 9) - Vertragsnummer: 598/5814063/10325/ - D.
Ausweislich der Bills Of Lading vom 31.12.1991, 17.01.1992, 31.01.1992 (Anl. K 1 - 10 zu Bl. 14/20 d. A.) wurden die Metalle durch die Firma K. als Befrachter von Murmansk zum Entladehafen Rotterdam geliefert. Diese Dokumente, deren Erhalt die Beklagte bestätigt hat (Anl. K 7, R 8), verweisen auf den Vertrag zwischen der Zedentin und der Firma K.
Mit Schreiben vom 29.04.1993 an die Klägerin bezifferte die Beklagte unter Bezugnahme auf den ''Kupfer-Nickel-Vertrag' den Vertragswert mit US$ 17.665.945,25 (Anl. R 12); dieses Schreiben enthält weitere Abrechnungsposten.
Eine Zahlung des Kaufpreises in Höhe dieses Betrages ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Am 15.03.1993 schlossen die Firma D. Oy und die Klägerin unter Inbezugnahme des Vertrags vom 04.12.1991 zwischen D. Oy als Verkäuferin und der Beklagten als Verkäuferin folgende Vereinbarung:
1. D.Oy überträgt alle Rechte und die vollständige Haftung aus diesem Vertrag an die Jv V. Die Parteien des Vertrages erklären, daß keine Sach- und/oder Geldforderungen aus dem Vertrag vom 04.12.1991 bestehen.
2. Die Jv Vamurs hat sich mit dem Käufer darüber geeinigt, daß der Erlös direkt und unter Umgehung der D.Oy auf das Konto der Jv Vs. zu überweisen ist (Anl. K 14).
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, das angegangene Gericht sei - als allgemeiner Gerichtstand der Beklagten - zur Geltendmachung des an die Klägerin wirksam zedierten Kaufpreisanspruchs örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit folge zudem aus Ziffer 5 der allgemeinen Einkaufs/Verkaufsbedingungen der Firma D. (Anl. K 35), sofern diese wirksam vereinbart worden seien. Zum streitgegenständlichen Geschäft und der Anspruchsberechtigung der Klägerin hieraus hat die Klägerin vorgetragen, die streitgegenständlichen Metalle seien von der Herstellerin, der Firma Severonikel im Gebiet Murmansk von der Klägerin erworben und auch bezahlt worden. Angesichts seinerzeit bestehender gesetzlicher Regelungen in Rußland sei die Abwicklung von Exportgeschäften ausschließlich über die russische Außenhandelsgesellschaft, die Firma K. möglich gewesen. Um das streitgegenständliche Geschäft durchführen zu können, habe die Klägerin der Firma K.den Verkauf der Metalle im eigenen Namen jedoch auf Rechnung der Klägerin übertragen, die ihrerseits die Metalle an die finnische Firma D.Oy veräußert habe.
Die Beklagte, selbst Gesellschafterin der Klägerin, sei über den Hintergrund der Geschäftsabwicklung informiert und damit einverstanden gewesen, die Metalle über die Fa. D. Oy zu erwerben. Mit Vertrag vom 04.12.1991 habe sie die Kupfer- und Nickelkathoden gekauft. Die nach Rotterdam erfolgte Lieferung sei durch die Firma K. in Erfüllung des Vetrages vom 04.12.1991 für die Firma D.Oy erfolgt. Dies werde belegt durch die Frachtdokumente, deren Erhalt die Beklagte bestätigt habe. Der Kaufpreis sei am 03.03.1992 fällig geworden.
Die Erfüllung des Kaufvertrages und die Fälligkeit der Forderung sei zudem vom Geschäftsführer der Beklagten in einer Vorstandsitzung der Klägerin am 18./19.02.1993 in Murmansk anerkannt und die Leistung binnen 5 Tagen versprochen worden (Anl. 11). Zahlungen habe die Beklagte jedoch nicht geleistet.
Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma D. Oy vom 15.03.1993 (K 14) sei wirksam; beide Unternehmen seien rechtsfähig. Die Vereinbarung sei auch von den jeweils vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin US-Dollar 17.665.945,35 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und hierzu vorgetragen, die maßgeblichen Einkaufs- und Verkaufbedingung der Firma D. hätten in Ziffer 5 eine Schiedsklausel enthalten, in der die Handelskammer Stockholm oder Helsinki als zuständiges Schiedsgericht bestimmt worden sei. Die von der Klagepartei vorgelegten allgemeinen Einkaufs/Verkaufsbedingungen seien bzgl. der Ziffer 5 verfälscht (K 35).
Der Anspruch der Klägerin sei auch unbegründet. Ein wirksamer Vertrag sei weder zwischen der Zedentin und der Firma K. noch zwischen ihr und der Firma D.Oy zustande gekommen. Vielmehr habe sie die streitgegenständlichen Waren mit HIilfe ihrer 'joint-venture-Partner' erworben. 'Seitens der Russen' sei der Vorschlag gemacht worden, die finnische Firma D. Oy zwecks Umgehung der Exportbeschränkungen in Rußland einzuschalten und zwar deswegen, weil das Exportverbot für Finnland nicht gegolten habe. Die von der Klägerin in Vorlage gebrachten Urkunden hätten lediglich die Ausfuhr von Waren durch die Firma Kola aus Rußland ermöglichen sollen. Wirksame Verträge lägen insoweit nicht vor.
Zudem sei der Vertrag vom 04.12.1991 seitens der Firma D. Oy nicht wirksam unterzeichnet worden.
Die Beklagte stellt in Abrede, gegenüber der Klägerin die Kaufpreisforderung anerkannt zu haben. Soweit im Schreiben vom 29.04.1993 (Anl. K12) der Verkaufswert genannt worden sei, sage dies nichts über die Fälligkeit und Berechtigung der Forderung aus.
Zudem habe sie über die Klägerin in Form von zwei Schecks über eine Million den Kaufpreis bei der Herstellerin der Metalle der Fa. Seve. beglichen, sowie weitere 500.000,- DM an die Zedentin unmittelbar bezahlt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die örtliche und damit internationale Zuständigkeit des angegangenen Gerichts hat es gem. Parr.12, 17 Abs.1 ZPO bejaht, da die Beklagte ihren Sitz in München hat.
Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich zudem aus den Einkaufs /Verkaufsbedingungen der Firma D. Oy, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden seien.
Unklar sei, ob die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages erheben wolle; die Einrede würde jedenfalls deswegen nicht durchgreifen, weil die von der Beklagten behauptete Klausel keine Anhaltspunkte dafür enthalte, welches Schiedsgericht zur Entscheidung berufen sein solle, somit die Klausel nach hiesigem Prozeßrecht unwirksam sei.
Die Klage sei auch begründet.
Zwischen der Firma D. Oy und der Beklagten sei am 04.12.1991 ein Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Metalle zustande gekommen. Den schriftlichen Vertrag hätte die Beklagte - unstreitig - unterschrieben. Soweit das im Verfahren vorgelegte Vertragsexemplar (Anl. K 3) die Unterschrift des nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiters der Firma K. enthalte, sei durch den Zeugen Pa. glaubhaft die Existenz eines weiteren von ihm unterschriebenen Vertragsexemplars bestätigt worden. Hierzu sei dieser Zeuge auch bevollmächtigt gewesen.
Das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft sei nicht als Scheingeschäft zu beurteilen; die Firma D. Oy sei zur Umgehung von Ausfuhrbestimmungen eingeschaltet- worden, ein Rechtsbindungswille sei anzunehmen. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Metalle aufgrund des zustande gekommenen Vertrages auch erhalten. Die Lieferung sei durch die Firma K. als zuständige Außenhandelsfirma erfolgt; der Vertrag zwischen der Firma K. und der Firma D. Oy betreffe die streitgegenständlichen Metalle. Aus dem Vertrag, sowie aus den Frachtbriefen deren Aushändigung die Beklagte am 22.01.1992 und 01.02.1992 bestätigt habe, ergebe sich schlüssig, daß die Firma Kola ihren Vertrag mit der Firma D.Oy und den Vertrag mit der Beklagten erfüllt habe. Daß sie andere Waren erhalten hätte, bzw. der Lieferung andere Verträge zugrunde gelegen hätten, sei seitens der Beklagten nicht vorgetragen.
Die Kaufpreisforderung sei wirksam an die Klägerin abgetreten; die Abtretung sei durch den hierzu bevollmächtigten Vertreter der Firma D.Oy erfolgt. Die Beklagte schulde den der Höhe nach unstreitigen Kaufpreis. Zahlungen auf den Kaufpreis habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Unter Wiederholung ihres Sachvortrags in der ersten Instanz macht sie insbesondere geltend, das Erstgericht habe die Einrede des Schiedsvertrages, die nicht verspätet erhoben worden sei, rechtlich unzutreffend beurteilt. Erstinstanzlich habe die Beklagte bereits klargestellt, die zum Inhalt des klagebegründenden Vertrags gemachten AGB der Firma D. Oy hätten als Schiedsgericht die internationale Handelskammer Helsinki oder Stockholm vorgesehen. Das Schiedsgericht sei somit konkret bestimmt gewesen. Die Beurteilung der Klausel unterliege zudem finnischem Recht; danach sei eine in den AGB enthaltene Schiedsklausel wirksam.
Daß die Schiedsklausel in den AGB auch enthalten gewesen sei und keine Gerichtsstandsvereinbarung wie die Klägerin behaupte, habe das Erstgericht durch Unterlassen der Vernehmung weiterer benannter Zeugen nicht ausreichend aufgeklärt.
Sofern eine Schiedvereinbarung nicht anzunehmen sei, sei jedenfalls Helsinki als Erfüllungsort zuständig.
Die Beklagte beanstandet ferner die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung bzgl. der Aussage des Zeugen P. Ihre Behauptung, wonach ein wirksamer Vertragschluß zwischen ihr und der Firma D. Oy nicht erfolgt sei, hält sie aufrecht; ebenso, daß es sich bei den streitgegenständlichen Geschäften um Scheingeschäfte gehandelt habe, welche zwischen der Klägerin im Zusammenwirken mit der Nickellieferantin und der Firma K. unter Einschaltung der finnischen Firma zur Täuschung russischer und finnischer Behörden manipuliert worden seien. Die streitgegenständlichen Metalle habe sie unmittelbar bei der Fa. Sev. gekauft.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, ausweislich der Ergänzung zum Vertrag schulde die Beklagte allenfalls 500.000, --US$, da der Restbetrag zur Deckung der Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Vertrag Nr. 112-1810/91 vom 18.10.1991 verwendet werden sollte. Im Zusammenhang mit der Ergänzungsvereinbarung sei der Beklagten auch erklärt worden, diese solle dazu dienen, zu vermeiden, daß die Firma D.Oy K aus der Kaufvertragsurkunde Kaufpreisanspüche gegenüber der Beklagten herleite.
Gem. Ergänzungsvereibarung habe die Beklagte auch 500.000,-- US$ an die Firma D.Oy gezahlt.
Daß keine Restschuld mehr bestehe ergebe sich auch aus dem Inhalt der Vereinbarung der Klägerin und der Firma D. Oy vom 15.03.1993.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.08.1994 - Az 13 HRO 17330/93 - wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Ergänzend trägt sie vor, die Einrede des Schiedsvertrags sei verspätet erhoben (Par. 282 Abs. 3 ZPO). Eine Schiedsgerichtvereinbarung sei zwischen den Parteien des Vertrags vom 04.12.1991 nicht getroffen worden.
Den vereinbarten Kaufpreis habe die Beklagte nicht bezahlt. Eine Verrechnung nach Maßgabe der Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 04.12.1991 sei deswegen nicht erfolgt, weil der in der Ergänzung in Bezug genommene Vertrag vom 18.10.1991 nicht abgewickelt worden sei, wobei an der Annullierung dieses Vertrages die Beklagte selbst beteiligt gewesen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 01.02.1994 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen P.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 92/95 d. A. verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand des erstinstanziellen Urteils und den gesamten Akteninhalt ergänzend verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg und führt zu einer Abweisung der Klage in der Hauptsache in Höhe von US$ 500.000,--.
Der Klägerin steht aus wirksam abgetretenem Recht der Firma D. Oy eine Kaufpreisforderung in Höhe von USS 17.165.94 zu .
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der allgemeine Gerichtstand für die Beklagte ergibt sich aus Par. 17 ZPO. Die Beklagte hat ihren Sitz in München. Als örtlich zuständiges Gericht ist München international zuständig (vgl. u. a. BGH NJW 91, 1492). Ausschließliche internationale Zuständigkeiten bestehen nicht; die Klägerin konnte somit das Wahlrecht nach Par. 35 ZPO ausüben.
2. Die Einrede des Schiedsvertrages ist unbegründet. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte die Zulässigkeitsrüge in der ersten Instanz grob fahrlässig verspätet (Parr. 282 Abs. 3, 296 ZPO) erhoben hat. Die Zulässigkeitsrüige ist jedenfalls deswegen zuzulassen, weil - wie der Inhalt des Ersturteils ergibt -die Verspätung nach Par. 282 Abs.3 ZPO nicht geprüft, jedenfalls der Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt war, die Verspätung zu entschuldigen.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Schiedsvereinbarung hat die Beklagte nicht bewiesen.
Für die behauptete Schiedsvereinbarung mit Schiedsort Helsinki oder Stockholm ist das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (i. folg.g: UNÜ) maßgeblich. Grundsätze dieses Übereinkommens sind auch im 'Einredestadium' zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 19. Aufl., Par. 1027 RdNr. 20).
Im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages waren die Bundesrepublik Deutschland und Finnland dem UN-Übereinkonunen beigetreten (vgl. Reithmann-Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Auflage, - Anhang - RdNr. 1412).
Nach Art. 2 UNÜ ist die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung von der Wahrung der in Abs. 2 normierten Formerfordernisse abhängig. Soweit die Schiedsklausel - wie von der Beklagten behauptet - in den allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen der Firma D. Oy enthalten war, ist diese Schriftform nur dann gewahrt, wenn die allgemeinen Vertragsbedingungen auf die von den Vertretern beider Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde gesetzt oder mit dieser zumindest als Anlage verbunden und mitverschickt worden sind, und im Vertragstext ausdrücklich auf die AGB verwiesen worden ist, sowie der Vertragspartner entweder den Vertrag unterschrieben oder schriftlich angenommen hat. Entscheidend ist somit, daß der Verwender der AGB die formularmäßige Schiedsklausel dem anderen Teil bei Vertragschluß zur Kenntnis gebracht hat. Nicht ausreichend ist daher die bloße Bezugnahme auf die eine Schiedsklausel enthaltenden AGB, sofern diese der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde nicht beilagen (vgl. Reithmann-Martiny, a.a.O., RdNr. 1331; Zöller-Gmeiner a.a.O. Par. 1027 RdNlr. 20).
Daß die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Eine von Vertretern beider Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde hat sie ausdrücklich in Abrede gestellt und insoweit darauf verwiesen, daß der von der Klägerin vorgelegte Vertrag - Anl. K 3 - von dem zur Vertretung der Firma D.Oy nicht befugten Mitarbeiter der Firma K., Herrn G., unterzeichnet worden ist, was auch der Zeuge P. bestätigt hat. Die von der Klägerin vorgelegte weitere Fassung des Vertrages, die die Unterschrift des für die Firma D. Oy vertretungsberechtigten Zeugen P. trägt, hat die Beklagte ausdrücklich als verfälscht bezeichnet und der Klägerin insoweit ein arglistiges Vorgehen unterstellt. Darüberhinaus fehlt auch jeder Sachvortrag dahingehend, daß der Beklagten die Einkaufs-/Verkaufsbedingungen der Firma D. Oy verbunden mit einer Vertragsurkunde zur Kenntnis gebracht worden sind.
Auf die Meistbegünstigungsregel nach Art. 7 UNÜ hat sich die Beklagte nicht berufen. Soweit sie vorgetragen hat, die Vereinbarung der Schiedsklausel in den AGB sei nach finnischem Recht möglich, entspricht dies dem staatsvertraglich vereinbarten Sachrecht; diese Behauptung beinhaltet nicht, daß das anwendbare nationale Recht keine oder mildere Formen für Schiedsvereinbarungen aufstellt. Hinzu kommt, daß es zur Einbeziehung einer in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel nach finnischem Recht eines besonderen Hinweises in der Vertragsurkunde bedarf (The Finnish Legal System aaO S. 143); ein solcher Hinweis ist ausweislich des vorgelegten Vertrages, der nur allgemein auf die Einkaufs-/Verkaufsbedingungen verweist, nicht gegeben worden.
II.
Die Klage ist in Höhe von 17.165945,35 US$ begründet.
1. Die kaufvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des streitgegenständlichen Geschäfts beurteilen sich nach den Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts (i. folg.: CISG).
Beide Vertragsparteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten und zwar in Finnland und in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Länder waren bei Abschluß des Kaufvertrags Vertragsstaaten des Übereinkommens, wobei Finnland den Vorbehalt des Teils II erklärt hat.
2. Gem. Art. 53 i. V. m. Art. 62 CISG schuldet die Beklagte den Kaufpreis für die gelieferten Metalle.
Der Vertrag zwischen der Fa. D. Oy und der Beklagten ist wirksam zustandegekommen.
Der von Finnland erklärte Vorbehalt hinsichtlich des Abschlußteils des Un-Kaufrechts (Teil II), der den äußeren Konsens des Zustandkommens von Verträgen durch Angebot und Annahme regelt, schließt die Annahme eines wirksamen Vertragsabschlusses nicht aus. Nach dem CISG sind andere Formen der Herbeiführung des Einverständnisses nämlich nicht ausgeschlossen. Auf anwendbares nationales Recht kann daher nicht zurückgegriffen werden (Herber/Czerwinka Intern. Kaufrecht 1991, Art. 14 RdNr. 16). Danach kann ein Kaufvertrag in gleicher Weise abgeschlossen werden, die ausreicht, um als einverständliche Regelung der Parteien angesehen zu werden, so auch durch das beiderseitige Verhalten, das die Tatsache eines Vertragsabschlusses erkennen läßt und wenn der Vertragsinhalt einem nach Art. 14 ff. CISG abgeschlossenem Vertrag jedenfalls gleichwertig ist.
Ein Kaufvertrag zwischen den Parteien läge im übrigen auch nach nationalem finnischen Recht vor. Nach finnischen 'Contract law' gilt nämlich, daß ein Vertragsabschluß dann erfolgt ist, wenn ein konkretes Angebot vorliegt und der Annehmende eine hiermit korrespondierende Erfüllungsleistung erbringt und sich aus den Umständen ergibt, daß der Vertrag als Ergebnis des rechtsgeschäftlichen Willens beider Parteien so gewollt war (vgl. An Introduction To Finnish Law, Juha Püyhünen, S. 66 ff.; The Finnish Legal System, Jaakko Motila, Helsinki, S. 140 ff.).
a) Daß die Beklagte und die Zedentin eine Einigung über das der Klageforderung zugrundeliegende Kaufgeschäft erzielt haben, sieht der Senat aufgrund der von der Beklagten unterschriebenen Vertragsurkunde (R 3), den im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung vorgetragenen Umständen, sowie dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an.
b) Unstreitig hat die Beklagte ihre Unterschrift auf der Vertragsurkunde vom 04.12.1992, deren inhaltliche Richtigkeit sie - mit Ausnabme der AGB - nicht bestritten hat, geleistet, was belegt, daß sie bereit war, den Vertrag mit den Konditionen zu akzeptieren.
Diese Akzeptanz ergibt sich zusätzlich durch die von der Beklagten vorgetragenen Umstände: sie betreibt einen ständigen Handel mit Metallen. Ihre Einbindung als Gesellschafterin in der V. Russian German joint-venture ist maßgeblich durch ihr Interesse bestimmt, Metalle zu russichen Inlandspreisen zu erwerben. Insoweit hat die Beklagte auch vorgetragen, daß der Erwerb und der Export der Metalle aus Rußland ohne Zölle und Exportlizenz nur durch Verträge zwischen der Außenhandelsgesellschaft, der Firma und der Zedentin einerseits, sowie der Zendentin und der Beklagten andererseits möglich gewesen sei. Im Zusammenhang mit den Kaufgesprächen sei der Beklagten auch 'von der russischen Seite' der Vorschlag gemacht worden, die Firma D. Oy zwecks Umgehung der Exportbeschränkungen einzuschalten (Bl. 55 a d. A.), woraus zu schließen ist, daß ihr die Abwicklung des streitgegenständlichen Kaufgeschäftes durchaus bekannt und sie damit einverstanden war. Schließlich hat die Beklagte die gem. den in K 3 vorgesehenen Konditionen - Lieferzeit Dezember 1991/Januar 1992 Cif Rotterdam - gelieferte Ware vorbehaltlos angenommen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überzeugt die Einlassung der Beklagten, sie habe den Vertrag - so wie in der Vertragsurkunde K 3 dokumentiert - nicht gewollt, nicht.
Die Annahme des Vertrags seitens der Firma D. Oy hat der Zeuge P. seinerzeit bestätigt. Auf einen schriftlichen - vom Zeugen P. unterschriebenen - Vertrag kommt es hinsichtlich der Beurtellung einer Einigung beider Parteien daher nicht an. Nach Art. 11 CISG können Verträge, die dem Übereinkommen unterliegen, formfrei - d. h. mündlich oder konkludent - abgeschlossen werden. Auch nach finnischem Recht unterliegen derartige Verträge keiner Form (vgl. Finnish Legsl System, Introduction to Finnish Law a.a.O). Der Beweis für das Zustandekommen kann in jeder Weise erbracht werden.
3. Der Vertrag wurde auch durchgeführt.
Die Firma D. Oy hat die nach dem Vertrag geschuldete Ware geliefert. Dies wird belegt durch die 'Bill of Lading' (Anl. K 1 bis K 14 zum Schriftssatz vom 12.10.1993, Bl. 14/20 d. A.). Die Ware wurde - wie bereits dargelegt - von der Beklagten angenommen.
Soweit die Beklagte in der ersten Instanz die Identität der Waren bestritten hat, ist dieser Sachvortrag zum einen unsubstantiiert; zum anderen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine 'Aliud-Lieferung' gerügt.
4. Die Beklagte schuldete einen Kaufpreis in Höhe von 17.165.945,35 DM. Ausweislich des Schreibens vom 29.04.1993 (Anl. R 12) hat sie den Vertragswert selbst in Höhe von US$ 17.66S.945,25 DM beziffert. Daß der in der Anl. K 3 ausgewiesene Kaufpreis diesem Betrag entsprochen hat, hat sie auch nicht bestritten, sondern nur eingewandt, die Angabe des Vertragswerts besage nichts über die Berechtigung der Forderung und deren Fälligkeit.
5. Eine Reduzierung des Kaufpreises auf 500.000,-- US$ und eine den Restwert betreffende Verrechnungsabrede gem. der Ergänzung zum Vertrag vom 04.12.1991 hat die Beklagte nicht bewiesen.
Die Ergänzung dieses Vertrages ist ebenso wie der Vertrag selbst (Anl. K 3) von dem - unstreitig für die Firma D. Oy nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Firma K., Herrn. G. unterschrieben worden. Insoweit hat die Beklagte eine einvernehmliche Absprache mit der Firma D, Oy nicht dargelegt.
Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Ergänzungsvereinbarung vorgetragen hat, 'ihr sei erklärt worden, durch das Addendum sei sie ausreichend gesichert, nicht für den sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Kaufpreis in Anspruch genommen zu werden (Bl. 137)' hat die Klägerin dieses Vorbringen bestritten. Einen Beweis für ihre Behauptung hat die Beklagte nicht angeboten.
Darüberhinaus hat die Klägerin vorgetragen, daß der in Bezug genommene Vertrag vom 18.10.1991 storniert worden sei.
Die Abwicklung des Vertrages und hieraus zu verrechnende Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt; einen Beweis dafür, daß Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag entstanden sind hat sie nicht angeboten.
6. Die Beklagte war beweispflichtig dafür, daß sie die vereinbarte Kaufpreisschuld erfüllt hat (vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 79 RdNr. 50).
Diesen Beweis hat die Beklagte nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 500.000,-- US$ geführt. Ausweislich der Überweisungs-/und Lastschrift-Belege (Anl. B 6 und B 7), deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, hat die Beklagte am 13.01.1992 unter Angabe 'Verwendungszweck Lieferung von 340 to Kupfer und 1630 to Nickel' US$ 500.000,-- auf das Konto der Firma bei der K-Bank Helsinki geleistet.
Daß dieser Zahlung ein anderes Handelsgeschäft zwischen der Zedentin und der Beklagten zugrunde lag, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Soweit die Beklagte darüberhinaus die Zahlung von weiteren 1 Mio. US$ unmittelbar an die Klägerin zur Tilgung der Kaufpreisschuld behauptet hat, hat sie den Beweis dafür, daß dieser Betrag zur Tilgung der Kaufpreisschuld erbracht worden ist nicht geführt. Rückschlüsse hierauf lassen die vorgelegten Überweisungsbelege (B 3 und B 4) nicht zu. Diese weisen als Begünstigte 'Sev. Murmansk' aus. Ein 'Betreff' ist in den Belegen nicht angegeben.
Darüberhinaus hat die Klägerin unter Vorlage eines zwischen den Parteien am 02.12.1991 abgeschlossenen Darlehensvertrags (BK 1) behauptet, die Zahlung von 1 Mio. US$ am 11.12.1991 sei seitens der Beklagten in Erfüllung dieses Vertrages erfolgt. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, sondern selbst eingeräumt, der Klägerin Darlehen in Millionenhöhe ausgereicht zu haben.
7. Für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, wonach die Beklagte im Rahmen eines - nicht näher dargelegten - Geschäftsverhältnisses mit der Klägerin dieses Geld zum Erwerb der Metalle zur Verfügung gestellt habe und im Innenverhältnis der Gewinn an der Vermarktung abzüglich der für das Gesamtgeschäft getätigter Aufwendungen hälftig geteilt werden sollte, - was die Klägerin bestritten hat - hat die Beklagte keinen Beweis angeboten.
8. Die Vereinbarung vom 15.03.1993 ist wirksam. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang bestritten hat, daß der Vereinbarung eine wirksame Kaufpreisforderung zugrundliegt, ergibt sich aus den Darlegungen unter II 2, daß die Kaufpeisforderung der Firma D.Oy tatsächlich besteht. Auch der Einwand, Vereinbarung sei von hierzu nicht bevollmächtigten Personen unterschrieben worden, ist durch die von der Beklagten vorgelegten Urkunden widerlegt. Ausweislich der Anlagen K 18 und K19, Herr O., Vorstandsmitglied der Zedentin und deren Geschäftsführer. Seitens der Klägerin hat deren Generaldirektor unterschrieben. Daß zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung eine Vertretungsbefugnis dieser Personen nicht bestanden hat, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen.
Die Behauptung der Beklagten, der Wortlaut der Vereinbarung ergebe, daß Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag vom 04.12.1991 nicht mehr bestehen, wird durch den Inhalt der Urkunde nicht bestätigt. Aus der Erklärung der beteiligten Parteien nach Ziff. 1) folgt wielmehr, daß wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag nicht hergeleitet werden können und aus Ziff. 2) ist eindeutig zu entnehmen, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag unmittelbar gegenüber der Zessionarin erfüllen sollte.
III.
Neue Tatsachen und Beweismittel im Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.1995 waren gem. Par. 527 ZPO nicht zuzulassen, da sie entgegen Par.519 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, d. h. in der Berufungsbegründungsschrift nicht enthalten waren (Par.519 Abs. 3 ZPO). Durch die Zulassung des Vorbringens würde der Rechtsstreit verzögert; Verspätung hat die Beklagte ncht entschuldigt.
Soweit sie gegen die Klageforderung Aufrechnung erklärt hat, liegt keine Einwilligung der Klägerin insoweit vor. Diese ist auch nicht sachdienlich (Par. 530 Abs. 1 ZPO), da die Beklagte insoweit einen völlig neuen Prozeßstoff vorträgt und die Entscheidung, die aufgrund des bisherigen Vorbringens entscheidungsreifen Prozesses verhindert würde (BGH MDR 77, 310).
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf Parr. 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZP0.}}
Source
Original in German:
- Unpublished
Lower instance:
- Landgericht München I, 02-08-1994, No. 13 HKO 17330/93 (Unpublished)}}