Data

Date:
21-10-1994
Country:
Germany
Number:
2 C 395/93
Court:
Amtsgericht Riedlingen
Parties:
Unknown

Keywords

LACK OF CONFORMITY OF GOODS - TIME OF EXAMINATION - AS SOON AS POSSIBLE AFTER DELIVERY (ART. 38 CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39 CISG) - TIME OF NOTICE - NOTICE AFTER MORE THAN 20 DAYS AFTER DELIVERY NOT REASONABLE

INTEREST (ART. 78 CISG) - RIGHT TO INTEREST - IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE - INTEREST RATE DETERMINED BY LAW OF CREDITOR'S COUNTRY

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of ham. The buyer did not pay the full price, arguing non-conformity of part of the goods sold (the ham was not sufficiently seasoned). The seller commenced an action claiming payment of the balance of the price.

The Court held that the buyer had lost the right to rely on lack of conformity of the goods since it had not given notice of their non-conformity within a reasonable time in compliance with Art. 39 CISG. In particular, the Court found that a period of 20 days after delivery was not reasonable taking into account the fact that the defects were easily recognizable, as the buyer had admitted. The Court stated that even if the examination of the goods was rendered difficult due to the Christmas holidays, the buyer should nevertheless have examined the goods by sample no later than 3 days after delivery and, within a further 3 days, given notice to the seller of lack of conformity. The seller was therefore awarded the balance of the price.

Finally, the Court held that the seller was entitled to interest (Art. 78 CISG). Since CISG does not determine the rate of interest, the Court stated that the rate was to be determined in accordance with the domestic law applicable in the seller's country.

Fulltext

[...]

TATBESTAND

Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Rechnung für Schinken-Lieferungen im Dezember 1992.

Unstreitig ist, daß die Klägerin am 21.12.1992 dem Beklagten folgendes lieferte:
1) 105,62 kg Schinken ohne Knochen 'MEC' für DM 14,50 pro Kilo, insgesamt 1536,77 DM,
2) 2Z0,70 kg Parmaschinken S/0 für DM 23,o5 pro Kilo, insgesamt 5219,55 DM
Gesamtschuld: 6756,32 DM.

Der Beklagte bezahlte nur teilweise, so daß 1602,74 DM noch offenstehen,

Die Klägerin behauptet, daß die dem Beklagten gelieferte Ware ordnungsgemäß gewesen sei. Der Vertrag mit dem Beklagten sei auch keineswegs aufgehoben worden. Der beim Vertragsschluß als Vetreter ihrer Generalvertreterin aufgetretene Herr Martelli habe den Vertrag nicht aufgehoben. Er sei hierzu auch gar nicht befugt gewesen. Gegenüber dem Geschäftsführer der Handelsvertreterin, Herrn Sedazzari, habe der Beklagte sogar mitgeteilt, daß er den Kaufpreis bezahlen werde. Soweit der Beklagte Mängel des gelieferten Schinkens behaupte, habe er die Mängel nicht rechtzeitig, nicht gegenüber der Klägerin und auch nicht genügend konkret gerügt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Bezahlung von 1602,74 DM zuzüglich 15% Zinsen heraus seit dem 31.1.1993 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, daß der gesamte Schinken zu frisch gewesen sei. Er habe dies am 11.1.1993 telefonisch gegenüber Herrn Martelli, dem Vertreter der Generalvertreterin er Klägerin, vorgebracht. Dieser sei daraufhin damit einverstanden gewesen, daß der Beklagte die Ware nicht bezahle. Für ihn sei die Angelegenheit damit endgültig erledigt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch kommissarische Vernehmung der Zeugen Sedazzari und Martelli durch das Amtsgericht München. Auf die Vernehmungsprotokolle Blatt 39 und Blatt 52 der Akten wird verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Beklagte schuldet aufgrund des UN-Kaufrechtübereinkommens (Artt. 53, 62 EKG) den vollen Kaufpreis.

Die Einwendung, daß der Schinken mangelhaft gewesen sei, ist ihm nach Art. 39 EKG abgeschnitten. Er hat die Mangelhaftigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie hätte feststellen müssen, angezeigt. Die Anzeige gegenüber dem Vertreter der Generalvertreterin der Klägerin erfolgte erst 20 Tage nach Erhalt der Ware. Auch wenn eine vollständige Untersuchung innerhalb kurzer Frist hier durch die Weihnachtsfeiertage erschwert war, war es dem Beklagten doch wenigstens zuzumuten, Stichproben der Ware zu nehmen. Dies hätte er innerhalb einer Frist von höchstens 3 Tagen machen können. Spätestens innerhalb von weiteren 3 Tagen hätte er den Mangel dann der Klägerin melden können. Dies ergibt sich daraus, daß nach Angaben des Beklagten der Schinken spätestens 2-3 Stunden nach dem Auspacken zu schimmeln begann.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Schinken tatsäch1ich mangelhaft war, ob die Rüge konkret genug war und ob der Zeuge Martelli berechtigt war, die Rüge entgegenzunehmen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 78 EKG in Verbindung mit Art. 1284 Abs. 2 Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch). Die von der Klägerin geltend gemachten höheren Zinsen sind vom Beklagten bestritten worden und die Klägerin hat keinen Nachweis dafür angetreten. Kosten: par.91 ZP0, vorläufige Vollstreckbarkeit: parr. 708 Nr. 11, 711 ZP0.}}

Source

Original in German:
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