Data
- Date:
- 23-06-1994
- Country:
- Germany
- Number:
- 31 O 231/94
- Court:
- Landgericht Düsseldorf
- Parties:
- Unknown
Keywords
LACK OF CONFORMITY - EXAMINATION OF GOODS (ART. 38 CISG) - GOODS TO BE USED FOR MANUFACTURE OF BUYER'S PRODUCTS - TIME OF EXAMINATION - AS SOON AS IS PRACTICABLE IN THE CIRCUMSTANCES
NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - TIME OF NOTICE (ART. 39 CISG) - WITHIN A REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY - MULTIPLE EXAMINATION - TIME STARTS RUNNING FROM FIRST EXAMINATION
Abstract
A producer of hydraulic presses and welding machines (the buyer) concluded a contract for the purchase of two engines to be used in the manufacture of its products with a German seller who was the distributor in Turkey of engines manufactured by a German producer. The first engine was delivered in January 1992, while the other one was delivered in May 1993. According to the contract the engines should have had a 'high slip 8-13 %'. After the second delivery the buyer, upon discovering that the engines did not possess the contractually agreed technical qualities, commissioned an expertise by a University. Thereupon the buyer started legal action against the German seller and the German producer, claiming for refund of price paid and damages suffered due to the non conformity of the engines.
The Court held that under the sales contract the buyer was entitled to claim only against the German seller, not against the German producer of the engines, since the contractual relationship was between the buyer and the seller only, while the German producer was not a party to the sales contract.
The Court rejected the buyer's claims. After ascertaining the actual lack of conformity of the goods, the Court held that the buyer had lost its right to rely on a lack of conformity, since the requirements of Arts. 38 and 39 CISG had not been complied with.
The Court noted that Art. 38(1) CISG is usually interpreted in scholarly writing as imposing on the buyer the duty to examine the goods within a few working days; in the case at hand, however, the buyer, in order to discover possible defects, necessarily had first to install the engines and put them into operation, which required a certain time. In this case, however, the buyer had actually examined both engines a full four months after the second delivery; this could not be considered 'as short as is practicable in the circumstances' as required by art. 38 CISG.
Moreover, the buyer had not given notice of non-conformity to the seller within a reasonable time after discovering the defects as required by Art. 39(1) CISG; the reasonable period of time within which the buyer should have given notice started to run at the latest at the moment when the buyer had concluded its own examination. Instead of giving notice thereof to the seller, the buyer had sent the engines to the University for further examination.
Fulltext
[...]
Tatbestand:
Die Klägerin ist Hersteller großer mechanischer und hydraulischer Pressen, von Schweißmaschinen und vergleichbaren Großgeräten. Die für den Betrieb ihrer Pressen erforderlichen Elektromotoren bezieht sie von anderen Herstellem.
Die Beklagte zu 2) ist Hersteller entsprechender Elektromotoren; diese vertreibt sie im Gebiet der Türkei über die Beklagte zu 1).
Die Klägerin hat in der Vergangenheit mehrere Motoren mit geringem Leistungsumfang aus der Produktion der Beklagten zu 2) bezogen. Nach Ablauf eines Lizenzvertrags mit einem britischen Hersteller suchte sie die Zusammenarbeit mit einem anderen Produzenten.
Aus der Produktion der Beklagten zu 2) hat sie in der Folgezeit zwei 75 kw-Motoren bezogen, der erste wurde im Januar 1992 ausgeliefert, der zweite im Mai 1993. Im Verlauf der Vertragsverhandlungen bestätigte die Beklagte zu 1 ) der Klägerin bezüglich des später ausgelieferten Motors einen sogenannten Schlupfwert von 8 - 13% high slip (Bl, 7, 61 d.A.).
Die Klägerin behauptet, den Kaufvertrag über die Motoren mit beiden Beklagten geschlossen zu haben. Die Motoren wiesen einen geringeren als den vertraglich vorausgesetzten Schlupfwert auf; dies habe ein bei der Universitàt [...] in Auftrag gegebenes Gutachten (Bl. 9 -13 d.A.) ergeben. Sie habe deren Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist unter genauer Bezeichnung ihrer Art angezeigt. Die Abweichung der Eigenschaft der Motoren von der vertraglich zugesicherten Eigenschaft habe erst nach Ablauf eines größeren Zeitraums erkannt und gerügt werden können.
Mit der Klage verlangt sie Erstattung des Kaufpreises in Hohe von 9.500,-DM und 11.725,-- DM, Ersatz ihrer Aufwendungen fur die Montage in Höhe von 35.685,-- DM und Ausgleich ihres Produktionsausfalls, den sie auf 253.243,50 DM beziffert und die Feststellung, daß die Beklagte zukünftig entstehenden Schaden ersetzen müsse.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 310.153,50 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Lieferung von zwei Jara-Motoren, eines Jara Drehstrommotors Typ TE46 75 kw, 1500 UpM, 38c /66c V So Hz, 8 - 3, IP - 54, IEC 28cS/M, Iso Kl. F. Motor-Nr 280SM0888-493 (G-Nr. 69152) sowie eines weiteren Jara-Motors FUTE 46 75 kw, 15coRPM, IP 54 noch entstehen werde. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Ihr Begehren auf Gestellung einer Ausländersicherheit verfolgen sie nicht weiter. Sie erheben die Einrede der Verjährung und halten die Mängelrüge der Klagerin für verspätet. Die Beklagte zu 2) beruft sich darauf, keinerlei Rechtsbeziehungen zur Klägerin zu unterhalten; sie habe die Motoren an die Beklagte zu 1 ) verkauft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen Bedenken nicht mehr. An ihrem Verlangen, daß die Klägerin eine Auslandersicherheit stelle ( par. 110 ZP0), halten die Beklagten nicht fest. Das Landgericht Düsseldorf ist auch fur die Entscheidung zuständig, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 ) richtet, gemäß parr. 29 und 17 ZP0, bezüglich der Beklagten zu 2) aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1994 (X ARZ 1 77/94) gemaß par. 36 Nr. 3 ZP0.
Die Klage hat indessen in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf Gewährleistung nach dem Kauf zweier Elektromotoren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ) ist zur Gewährleistung nicht verpflichtet, weil sie nicht Vertragspartner der Klägerin ist, die Beklagte zu 2) deswegen nicht, weil die Klägerin die angeblichen Mängel verspätet gerügt hat.
Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, die streitgegenständlichen Kaufverträge mit beiden Beklagten geschlossen zu haben. Sie selbst führt in der Klagebegründung aus, die Beklagte zu 2) sei Hersteller und vermarkte ihre Produkte über die Beklagte zu 1). Die Bestätigung der Bestellung mit der Beschreibung der Eigenschaft ' high slip 8 - 13%' ist unter dem 11. Mai 1993 (allein) durch die Beklagte zu 1 ) erfolgt (Bl. 7, 61 d.A.). Die Beklagte zu 1 ) hat der Klägerin die Motoren in Rechnung gestellt (Anl. 5, Bl. 47 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits die Motoren an die Beklagte zu 1 ) veräußert (Anl. B1, 4 und 5 Bl. 30, 33 und 34 d.A.).
Umstände, aus denen sich eine andere Wertung ergeben könnte, hat die Klägerin weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt.
2. Etwa begründete Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ) richten sich nach den Regeln des UN-Übereinkommens über Verträge über den intemationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Art 74 CISG aufgrund einer Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 ) (Art 45 und 36 CISG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat - möglicherweise dem Grunde nach gerechtfertigte - Ansprüche deswegen, weil der zuletzt gelieferte oder auch beide Motoren nicht die vertraglich vorausgesetzte Schlupfeigenschaft aufweist (aufweisen) gemäß Art 39 Abs. 1 CISG verloren, weil sie die angeblichen Mangel nicht innerhalb der von Art 38 Abs. 1 CISG vorgegebenen Frist festgestellt und nicht innerhalb der Frist des Art 39 Abs. 1 CISG gerügt hat.
Nach Art 38 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Damit ist eine dem Käufer eben noch zumutbare sehr kurze Frist gemeint. Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß die Untersuchungen den Einbau der Motoren in die Pressen erfordert, welche sie antreiben sollen. Dies kann sicher nicht, wie Art 38 Abs. 1 CISG generell interpretiert wird (Piltz, UN-Kaufrecht, in: Handbuch des Kaufvertragsrechts in den EG-Staaten, Rdn 128), innerhalb weniger Arbeitstage geschehen. Die Klägerin hat indessen, ohne daß sie die genauen Daten dargelegt hatte, für sich eine Prüfungszeit von etwa vier Monaten in Anspruch genommen. Jedenfalls diese Zeitspanne kann nicht mehr als so kurze Frist, 'wie es die Umstände erlauben', angesehen werden.
Unabhängig davon hat die Klägerin aber den angeblichen Mangel verspätet gerügt.
Sie selbst trägt vor, verschiedene Überprüfungen vorgenommen zu haben, ohne eine Fehlerquelle gefunden zu haben. Gleichwohl hat sie daraufhin nicht sofort der Beklagten zu 1 ) die angebliche Vertragswidrigkeit des Motors angezeigt, sondern den Motor an die Universität zur Untersuchung geschickt. Nach Art 39 Abs. 1 CISG war sie demgegenüber gehalten gewesen, die Vertragswidrigkeit innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie diese festgestellt hat oder hatte feststellen müssen, anzuzeigen. Diese Frist begann spätestens nach Ablauf der eigenen Untersuchungen.
Erst recht gilt, daß die Rüge verspätet ist, bezüglich des bereits im Januar 1992 ausgelieferten Motors, dessen angebliche Vertragswidrigkeit die Klägerin unstreitig erst zusammen mit der des zweiten Motors gerügt hat.
Auf die Verspätung der Rüge konnte sich die Beklagte zu 2) nur dann nicht berufen, wenn sie selbst um die Vertragswidrigkeit wissen mußte (Piltz aaO Rdn 130). Dies hat die Klägerin indessen nicht behauptet.
Da die Klage abzuweisen ist, trifft die Klägerin die Kostenfolge des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung uber die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 709 Satz 1, 1 o8 ZPO begründet.
Der Streitwert für den Feststellungsantrag wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.}}
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Original in German:
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