Data

Date:
14-06-1994
Country:
Germany
Number:
3 C 75/94
Court:
Amtsgericht Nordhorn
Parties:
Unknown

Keywords

VALIDITY OF GENERAL CONDITIONS OF CONTRACT - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG (ART. 4(A) CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

AVOIDANCE OF CONTRACT - FAILURE TO DECLARE CONTRACT AVOIDED ACCORDING TO CONTRACTUAL PROCEDURE - AVOIDANCE NOT VALID

AVOIDANCE OF CONTRACT - FOR LATE DELIVERY - NOTICE OF AVOIDANCE WITHIN REASONABLE TIME AFTER DELIVERY - 18 DAYS NOT TIMELY

LACK OF CONFORMITY - REQUIREMENTS FOR NOTICE - RETURN OF DEFECTIVE GOODS TO SELLER - AMOUNTS TO VALID NOTICE

REDUCTION OF PRICE (ART. 50 CISG)

INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE TO CONTRACT - ACCRUAL

Abstract

An Italian seller and a German buyer entered into a contract for the sale of shoes. The contract provided, in a space entitled 'approximate delivery without commitment', the hand-written provision: 'before holidays, not later'. In Italy, this means before August. A first consignment of goods was sent to the buyer on 5 August 1993. The buyer paid the relating price on 30 November 1993. A second consignment was sent on 24 September 1993. On 28 September 1993 the buyer declared the contract avoided, by fax. The seller commenced action against the buyer claiming full payment of price plus interest, alleging that the buyer had no right to avoid the contract. The seller also claimed payment of an amount retained by the buyer the previous year following three declarations of partial lack of conformity, in respect of a previous sale. The buyer objected that a fixed term for delivery was provided in the contract and its violation by the seller entitled the buyer to declare the contract avoided. Referring to the previous year's sale, the buyer alleged that the seller never contested the belated declarations of lack of conformity and accepted the return of the non- conforming goods. The different attitude displayed in asking for the price of these goods to be paid therefore was contrary to good faith.

The Court held that the contract was governed by CISG, as the parties had their places of business in two different Contracting States (Art. 1(1)(a) CISG).

The Court stated that the seller was entitled to payment of the full price according to Art. 62 CISG. The two consignments of goods had indeed been delivered after the agreed term had expired, but the buyer would have been entitled not to pay the price only if it had avoided the contract, according to Art. 49 CISG.

The Court found that the buyer's declaration of avoidance was not made according to a provision contained in the seller's general conditions of contract, which were printed on the back of the contract form, and which the Court found to have been incorporated in the contract. This clause provided that the buyer could only declare the contract avoided following an invitation to the seller to comply with the contract, and, even so, no sooner than 15 working days from the date the seller received such an invitation without complying with the contract.

The Court held that the question of validity of the seller's general conditions of contract fell outside the scope of CISG, according to Art. 4(a), and had to be determined according to the law governing the contract, which, according to German rules of private international law, was Italian law. The Court found that the clause was valid under Italian law. Thus, it held that the buyer's declaration of avoidance was without effect, as the buyer had failed to declare the contract avoided according to the contractually established procedure.

The Court held that 'before holidays, not later' did not establish a fixed term for delivery, as it would if this were expressly provided, and the parties did not want to agree on a fixed term for delivery. The Court found that the provision was not clear in that sense, and that the buyer's behaviour also indicated that the term for delivery was not considered to be a fixed one. The buyer, indeed, accepted the first consignment of goods on 5 August 1993, and neither contested the date of 10 September 1993 as the date for delivery of the second consignment as communicated by the seller, nor invited the seller to comply with the contract within 15 days, according to the procedure set out in the seller's general conditions of contract. The seller was therefore entitled to deliver the goods until 10 September 1993, according to Art. 48(2) and Art. 48(3) CISG.

The Court held that even after 10 September 1993, it was not clear to the seller that the buyer intended to avoid the contract, and observed that the buyer could have notified to the seller its intention of avoiding the contract; not having done so, the buyer was not entitled to declare the contract avoided. The Court further observed that the buyer could not have declared the contract avoided under Art. 49(2)(a) CISG for late delivery anyway, as the declaration was not made within a reasonable time after the buyer had become aware that the delivery had been made. The buyer was thus ordered to pay the seller the full price of the goods, this not being the case for application of Art. 81 CISG.

Referring to the previous year's sale, the Court held that only one of the three notices of lack of conformity sent to the seller by the buyer was valid; in this case, the seller could not claim invalidity of notice on the grounds that it was not made within 10 days of delivery. The buyer had in fact sent the defective goods back to the seller, which amounted to a valid declaration of lack of conformity. For this, the only valid notice of lack of conformity, the Court entitled the buyer to retain the full price of the defective goods, as a reduction of price according to Art.50 CISG.

The Court held that the other two claims for nonconformity had no effect, as the seller had validly alleged the expiration of the six-month limitation period provided in its general conditions of contract, and this was not contrary to good faith.

The Court held that the seller was entitled, with reference to the previous year's sale, to recover the amount retained by the buyer, except for the amount relating to the one validly notified lack of conformity claim.

The Court held that the seller was entitled to recover interest, according to Art.78 CISG, at a rate of 10%, this being the statu- tory rate in Italy, accruing from the dates on which the different payments had fallen due.

Fulltext

[...]

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kaufpreise für die Schuhe gemäß Artikel 62 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Das CISG findet auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag Anwendung. Nach Artikel 1 Abs. 1 CISG ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anwendbar, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Italien ist seit dem 01.01.1988 und die Bundesrepublik seit dem 01.01.1991 Vertragsstaat des CISG. Das Übereinkommen ist mithin für dieses Vertragsverhältnis maßgebend. Die Vertragsparteien haben seine Geltung auch nicht gemäß Artikel 6 CISG ausgeschlossen.

II. Der Klägerin steht aus dem wirksamen Kaufvertrag vom 21.03.1993 ein Restkaufanspruch in Höhe von Lit. 4.388.590 zu. Zwar erfolgten beide Teillieferungen nach Ablauf der in dem Vertrag vorgesehenen Lieferfrist. Dies befreit aber lediglich dann von der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, wenn der Käufer die Vertragsaufhebung gemäß Artikel 49 CISG wirksam erklärt hat. Eine entsprende Erklärung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zwar mit Fax vom 28.09.1993 abgegeben. Diese Vertragsaufhebung erlangt jedoch keine Wirksamkeit, da die Beklagte zu einer solchen Erklärung nicht berechtigt war.

Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des Artikel 49 CISG vorgelegen haben. Gemäß Ziffer 4 der klägerischen AGB hat der Käufer im Falle einer verspäteten Lieferung nur dann das Recht, die Aufhebung des vorliegenden Vertrages zu verlangen, wenn er vorher schriftlich die Aufhebung des Vertrages angedroht hat und die Ware nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang dieses Schreibens beim Verkäufer abgesandt wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind gemäß Artikel 14 CISG wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Sie sind auf der Rückseite des Auftragsformular in italienischer als auch in deutscher Sprache abgedruckt. Auf der Vorderseite ist unstreitig auf sie hingewiesen worden. Dies reicht aus, um die AGB zum wirksamen Vertragsbestandteil zu machen. Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß Artikel 4 Ziffer a CISG jedoch nicht nach den Vorschriften dieses Übereinkommens zu prüfen, sondern richtet sich nach dem auf dieses Vertragsgebilde anzuwendenen Recht. Gemäß Artikel 28 EGBGB ist auf den vorliegenden Vertrag italienisches Recht anzuwenden. Die Parteien haben eine Rechtswahl nicht getroffen. Damit unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Insoweit wird gemäß Absatz II der genannten Vorschrift vermutet, daß dies mit dem Staat der Fall ist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat. Die vertragscharakteristische Leistung besteht in der Lieferung von Schuhen. Die Verkäuferin hat ihren Sitz in Italien, so daß italienisches Recht Anwendung findet. Dies wird auch gestützt durch die Umstände, daß die Vertragssprache italienisch ist und die Preise in italienischer Währung angegeben sind. Der Umstand, daß der Vertrag auf einer deutschen Messe in Köln geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen.

Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, daß diese von der Klägerin verendete Klausel unwirksam ist. Die Klägerin hat vielmehr als Verkäuferin ein legitimes Interesse an der Ankündigung der Vertragsaufhebung mit der Einräumung einer entsprechenden Nachfrist. Dies resultiert daraus, daß in Fällen, in denen ein Käufer nach Artikel 49 CISG berechtigterweise die Aufhebung des Vertrages erklären kann, er nach Absatz 2 Ziffer a dieser Vorschrift die Vertragsaufhebung auch dann noch erklären kann, wenn die Lieferung bereits erfolgt ist. Ein Verkäufer trägt insoweit das Risiko, daß die Lieferungen bei verspäteter Vertragserfüllung zurückgewiesen werden. Die Regelung in Ziffer 4 der klägerischen AGB ist geeignet, dieses Risiko zu minimieren. Gleichzeitig beeinträchtigt es die Käuferseite nicht übermäßig, da es nach dem Wortlaut der Klausel nicht ausgeschlossen ist, daß diese Ankündigung bereits vor Ablauf der Lieferfrist erfolgt. Damit bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift.

Ob diese Klausel auch auf ein Fixhandelsgeschäft anzuwenden wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der Vermerk 'vor den Ferien, nicht später' stellt keinen Fixtermin dar. Ein solcher läge lediglich vor, wenn das Geschäft mit der Einhaltung dieses Termins stehen und fallen sollte. Dies war aber von den Parteien nicht gewolt. Zum einen ist der Wortlaut insofern nicht eindeutig. Zum anderen zeigt aber auch das Verhalten der Beklagten nach Ablauf des Termins, daß eine Fixtermin nicht beabsichtigt gewesen war. So hat die Beklagte einerseits eine Lieferung vom 05.08.1994 noch angenommen und andererseits einer Nachlieferungsfrist zum 10.09.1993 entgegen Artikel 48 Absatz 2 und 3 CISG nicht widersprochen.

Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 4 der klägerischen AGB zur Ankündigung der Vertragsaufhebung nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung ist auch dadurch nicht entfallen, daß die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.1993 der Beklagten angezeigt hat, daß sie bis zum 10.09.1993 die Lieferung erbringen werde und sich damit das Recht zur Nacherfüllung gemäß Artikel 48 Absatz 2 und 3 CISG geschaffen hat. Auch nach Ablauf dieser Frist war es für die Klägerin nicht klar, ob die Beklagte die Vertragaufhebung gemäß Artikel 49 CISG erklären wird. Daher kann von einer Erledigung des Erfordernisses aus Ziffer 4 der klägerischen AGB nicht ausgegangen werden. Zudem hatte die Beklagte die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist der Klägerin die Vertragsaufhebung anzukündigen. Daß sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Vertragsaufhebung war auch nicht gemäß Artikel 49 Abs. 2 Ziffer a CISG möglich. Danach verliert nach der Lieferung der Ware der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er von der Lieferung erfahren hat. Diese Regelung betrifft nur den Fortbestand des Rechtes zur Vertragsaufhebung. Sie setzt somit ein wirksam bestehendes Recht zur Erklärung der Vertragsaufhebung voraus. Dieses war, wie oben dargestellt, aber nicht gegeben. Die Beklagte war damit nicht berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären. Sie ist mithin auch nihct gemäß Artikel 81 Abs. 1 CISG von ihren Vertragspflichten, nämlich der Kaufpreiszahlungspflicht, befreit. Der Klägerin steht mithin der volle Kaufpreis zu.

Die Beklagte war auch nicht zum Skontoabzug berechtigt. Nach Ziffer 2 der klägerischen AGB wäre die Beklagte nur berechtigt gewesen, einen Abzug von 3 % Skonto vorzunehmen, wenn sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Warenlieferung bezahlt hätte. Dies ist unstreitig nicht geschehen.

Der Klägerin steht mithin ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreses aus dem Kaufvertrag vom 21.03.1993 in Höhe von Lit. 4.388.590 zu.

III. Aus Lieferungen des Vorjahres steht der Klägerin gemäß Artikel 62 CISG ein Kaufpreisrechtanspruch in Höhe von Lit. 338.134 zu. Die von der Beklagten reklamierten Mängel greifen lediglich hinsichtlich der Reklamation vom 30.07.1993 durch. Insofern kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß ihr der Mangel nicht binnen einer 10-Tages-Frist angezeigt worden ist. Diese Anzeige braucht nicht nur durch schriftliche Erklärung, sondern kann auch durch Übersendung der mangelhaften Sache geschehen. Hierdurch wird die Klägerin ebenfalls in ausreichendem Maße über den Umfang des Mangels informiert. Das in Ziffer 5 der klägerischen AGB enthaltende Verbot der Rücksendung ist nach Auffassung des Gerichts nichtig. Die Beklagte ist gemäß Artikel 50 CISG mithin zur Minderung berechtigt. Mit Rücksicht auf den relativen geringen Einkaufspreis von 55,-- DM (= Lit. 54.061) und den wegen der Stundenlöhne erheblichen Nachbesserungskosten schätzt das Gericht gemäß par. 287 ZPO den Wrt der mangelhaften Sache auf 0, so daß der Einkaufspreis dem Minderungsbetrag enspricht. Die Beklagte war mithin zum Abzug von Lit. 54.061 berechtigt.

Die insoweit geltend gemachten Transportkosten in Höhe von 29,- - DM kann die Beklagte nicht verlangen, da gemäß Ziffer 5 der klägerischen AGB die Rücksendung auf ihre Kosten zu erfolgen hatte. Diese Klausel ist wirksam. Es hätte zur Anzeige der Mängel ausgereicht, zunächst eine schriftliche Erklärung zu übersenden. Aus diesem Grund erscheint die Klausel nicht unbillig.

Hinsichtlich der weiteren Mängel beruft sich die Klägerin zu Recht auf die Einrede der Verjährung. Gemäß Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer 6 Monate nach Ablieferung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Auch diese Klausel ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Damit steht der Klägerin dr Verjährungseinwand zu. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin sich in früheren Fällen nicht auf diese Einrede berufen hat. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann darin nicht gesehen werden. Die Beklagte war mithin berechtigt, von dem Gesamtrestkaufpreis von Lit. 392.195 einen Betrag von Lit. 54.061 abzuziehen, so daß ein Restkaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von Lit. 338.134 verbleibt.

IV. Der Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung auch kein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns gegenüber der Klägerin zu. Wie oben dargelegt, war die Klägerin weiterhin zur Erfüllung berechtigt. Die Beklagte kann daher allenfalls den Verzögerungsschaden, nicht aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der entgangene Gewinn stellt aber einen Nichterfüllungsschaden dar, so daß diese Gegenforderung der Beklagten nicht zuerkannt werden kann. Einen daneben bestehenden Verzögerungsschaden hat die Beklagte nicht dargelegt.

Der Klägerin stehen mithin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt Lit. 4.726.724 zu. Wegen der Mehrforderung war die Klage abzuweisen.

V. Der Zinsanspruch ist gemäß Artikel 78 CISG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift sind Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen. Verzug ist nicht Voraussetzung. Es hätte daher der Beklagten oblegen, eine andere Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Zahlung von Zinsen darzulegen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Die Zinsen waren damit antragsgemäß zuzuerkennen. Der gesetzliche Zinssatz in Italien beträgt gemäß Artikel 1284 des Codice Civile 10 %.

Die Kostenentscheidung beruht auf parr. 91 Abs. I, Abs. II ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbakeit auf par. 709 ZPO.}}

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Original in German:
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