Data

Date:
09-12-1992
Country:
Germany
Number:
3/3 O 37/92
Court:
Landgericht Frankfurt am Main
Parties:
LORI s.r.l. v. PARANDIAN GmbH

Keywords

AVOIDANCE OF CONTRACT - SELLER'S FUNDAMENTAL BREACH (ART. 49(1)(A) CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - FORM OF NOTICE - NOTICE BY TELEPHONE (ART. 39 CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - TIME OF NOTICE - NOTICE NINETEEN DAYS AFTER DELIVERY REASONABLE (ART. 39 CISG)

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of shoes. The buyer informed the seller of the lack of conformity of the goods, by telephoning the seller's agent nineteen days after delivery of the goods, and did not pay the price. The seller commenced action to recover the contract price.

In the Court's opinion the buyer had validly avoided the contract in accordance with Art. 49 CISG, because the seller's breach amounted to a fundamental breach of contract. The Court also found that the buyer had validly given notice of the lack of conformity of the goods as required under Art. 39 CISG. The Court noted that, besides the specification of the nature of the lack of conformity (which the buyer had apparently made), this provision only requires that notice be given within a reasonable time after discovery of the defects. Moreover, no specific formal requirements are provided for the notice. In the case at hand the buyer's notice given by telephone was valid, and nineteen days after delivery of the goods was a reasonable time of notice.

Fulltext

[...]

Entscheidungsgründe:

Klage und Widerklage sind nicht begründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte verfolgten Kaufpreisansprüche nicht zu, da diese zur Höhe der Antragsforderung mit Recht Rückabwicklung wegen wesentlicher Vertragsverletzung verlangt (Art. 45, 49 VNK). Daß die erbrachten Lieferungen tatsächlich mangelhaft waren, hat die Klägerin lediglich allgemein 'mit Nichtwissen' bestritten. Eine solche Erklärung ist mit Hinblick darauf unzureichend, daß der Vertreter Mayer der Klägerin, dessen Kenntnis sich diese nach par. 166 BGB zurechnen lassen muß, ausweislich seines Schreibens vom 22.11.1991 mit dem mangelhaften Zustand jedenfalls eines Teils der Lieferungen bestens vertraut war (par. 138 Abs. 4 ZPO).

Schließlich scheitert die Geltendmachung der Beklagtenrechte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daran, daß deren Vorbringen zur Mängelrüge den Form- und Fristvorschriften des Art. 39 VNK nicht genüge. Die genannte Vorschrift verlangt lediglich die Mängelanzeige innerhalb einer 'angemessenen Frist'. Im Hinblick darauf, daß hier die Lieferung erst am 19.10.1991 erfolgt war und die telefonische Verständigung des Vertreters Mayer nach dem insoweit unbestrittenen gebliebenen Beklagtenvorbringen zwischen diesem Zeitpunkt und dessen nächster Vorsprache bei der Beklagten am 07.11.1991 erfolgte, bestehen keine Zweifel an der Wahrung der Rügefrist. Ensprechendes gilt hinsichtlich der inhaltlichen Anforderung einer genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit, Formvorschriften kennt die Regelung der Untersuchungspflichten nach VNK nicht (BGB1. II 1989, 588 ff.; zur Anwendbarkeit vgl. Palandt, 51. Auflage, Rn. 23 vor par. 433 BGB, 7 zu Art. 28 EGBGB).

Was schließlich die Widerklage angeht, sind jedenfalls die Anknüpfungspunkte einer abstrakten Schadensberechnung der Höhe nach nicht dargelegt. Nach der Rechtssprechung des BGH (BGHZ 77, 16 ff., 19) entheben auch die Erleichterungen der parr. 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB den Geschädigten nicht der Last, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten zur Widerklage nicht, worauf seitens der Klägerin wiederholt mit Schriftsätzen vom 29.07. und 15.10.1992 hingewiesen worden ist. Namentlich gilt dies für die der Berechnung der Widerklage zugrundegelegte Pauschale und im übrigen ungeeignet zur durch Zeugenangebot unter Beweis gestellte Behauptung, erfahrungsgemäß sei von einem Weiterverkauf bestellter Ware nach einem Anteil von 'in der Regel 70 %' auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt - ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von bis zu DM 60.000,- aus par. 92 Abs. 1 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch aus parr. 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.}}

Source

Original in German:
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