Data

Date:
03-08-2005
Country:
Germany
Number:
10 O 74/04
Court:
Landgericht Neubrandeburg
Parties:
--

Keywords

JURISDICTION - EUROPEAN COUNCIL REGULATION NO. 44/2001 ON JURISDICTION AND RECOGNITION AND ENFORCEMENT OF JUDGEMENTS IN CIVIL AND COMMERCIAL MATTERS - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF DELIVERY – CISG APPLICABLE TO DETERMINE PLACE OF DELIVERY (ART. 31 CISG) – PARTIES’ AGREEMENT ON DIFFERENT PLACE OF DELIVERY PREVAILS

INTERPRETATION OF CISG (ART. 7 CISG) – REFERENCE TO PRECEDENT OF FOREIGN COURT

GOOD FAITH – GENERAL PRINCIPLE UNDERLYING CISG (ART. 7(1) CISG) – GENERAL PRINCIPLES OF PARTIES’ COOPERATION AND DUTY OF INFORMATION DERIVING THEREFROM

FORMATION OF CONTRACT – INCORPORATION OF STANDARD TERMS – GENERAL RULES ON CONTRACT FORMATION AND INTERPRETATION OF CISG APPLICABLE (ARTS. 8 AND 14 ET SEQ. CISG) – OTHER PARTY MUST RECEIVE THEM OR BE GIVEN ACCESS TO THEM AT TIME OF CONTRACT’S CONCLUSION – STANDARD TERMS PRINTED ON REVERSE SIDE OF INVOICES NOT INCLUDED IN CONTRACT

FORMATION OF CONTRACT –CONCLUSION OF CONTRACT BY LETTER OF CONFIRMATION – NO CONCLUSION UNLESS THERE IS AN INTERNATIONAL USAGE OR PRACTICE ESTABLISHED BETWEEN PARTIES - LETTER OF CONFIRMATION AS CIRCUMSTANTIAL EVIDENCE FOR CONCLUSION AND CONTENT OF A CONTRACT

OFFER – DEFINITENESS OF PRICE (ART. 14 CISG) – PRICE “TO BE FIXED DURING THE SEASON” – PRICE DETERMINABLE ACCORDING TO INTERPRETATION OF PARTIES’ STATEMENT AND CONDUCT (ART. 8 CISG) – IMPLIED REFERENCE TO CRITERIA OF ART. 55 CISG (MARKET PRICE)

DETERMINATION OF PRICE – PARTIES FREE TO DEROGATE FROM ART. 14(1) CISG (ART. 6 CISG) – AGREEMENT TO AGREE AS TO PRICE - REFERENCE TO CRITERIA OF ART. 55 CISG NOT EXCLUDED BY AGREEMENT TO AGREE

Abstract

The dispute arose between a German company and a Belgian company, both in the trade of fruit and vegetables (hereinafter, “the buyer” and “the seller” respectively). After oral negotiations, in June 2003 the seller sent a letter to the buyer purporting to confirm the buyer's purchase of 400,000 jars of pitted sour cherries at a price “to be fixed during the season”. After a first purchase of 50,000 jars of cherries at a price of € 0,95 per jar, in October 2003 the seller sent another letter to the buyer confirming the buyer's previous purchase of 400,000 jars fixing the price at € 0,90 per jar and inviting the buyer to send back a copy of the agreement duly signed. Between January and July 2004 the buyer took delivery of another 130,464 jars of cherries at a price between € 0,87 and € 0,90 per jar, while on August 2004 the seller invited the buyer to take the remaining jars at the price of € 0,90 per jar, referring to the purported June 2003 agreement.

The buyer brought an action in Germany to obtain a declaration that no valid contract had been concluded between the parties. On its part, the seller objected to the jurisdiction of the German Court on the ground of a choice of forum clause inserted in its standard terms in favour of Belgian courts.

The Court addressed first of all the question of jurisdiction and applied European Council Regulation No. 44/2001 on jurisdiction and recognition and enforcement of judgements in civil and commercial matters, which states that in the case of a sales contract, a person domiciled in a member State can be sued in another member State if that State is the place for performance of the obligation to deliver the goods (Art. 51(1)(b)). Contrary to the 1968 Brussels Convention, therefore, the place of performance is not to be determined by means of the conflict of law rules of the law of the forum. The Court further held that the place of delivery had to be determined by the law applicable to the contract, i.e. CISG, since the dispute concerned a commercial sales contract and the two parties had their places of business in different contracting States, nor had they made a valid agreement to exclude the Convention.

In reaching such a conclusion, the Court rejected the seller’s claim that its standard terms (with, inter alia, a choice-of-law clause in favour of Belgian law) had become part of the contract. In the Court's view, the incorporation of standard terms is governed by CISG general rules on contract formation and interpretation (Arts. 8, 14, 18 CISG). Consequently, standard terms are binding on the offeree only where they have been sent to it or they have been made otherwise accessible to it at the time the contract was concluded, in a way that a reasonable person of the same kind of the offeree would have understood. Moreover, in the Court’s view it follows from the general principle of good faith in international trade (Art. 7(1) CISG) and the parties' duty to cooperate and to give information deriving therefrom (according to the prevailing scholarly opinion) that in an international sales contract the user of standard terms has to make sure that the other party is in a position to know their content. In the case at hand, since the seller’s standard terms were sent for the first time on the reverse side of the invoices, the buyer could gain knowledge of them only after the contract had been concluded; therefore, their incorporation in the contract was denied.

Consequently, the Court applied CISG to determine the place of delivery but held that since the parties had reached an agreement on such an issue they had derogated from the criteria set forth in Art. 31 CISG. On these grounds the Court affirmed its jurisdiction as the agreed place of delivery was located in Germany.

As to the merits, the Court found that the parties had reached an oral agreement for the sale of 400,000 jars of pitted sour cherries, which had been confirmed by the seller’s subsequent letters. Though silence to a letter of confirmation under CISG does not conclude a contract unless there is an international usage or a practice established between the parties in this respect, the letter of confirmation can furnish circumstantial evidence of contract conclusion.

Nor could the valid conclusion of the contract be hindered by the fact that the parties had only agreed to fix the price “during the season” because the price, though not determined, was still determinable (Art. 14(1) CISG). Indeed, according to Art. 8 CISG, the expression “to be fixed during the season” had to be interpreted in the sense that the parties had agreed on the seller’s seasonal price to be determined in accordance with the criteria set out in Art. 55 CISG.

The Court further held that the result would be no different even if the expression “price to be fixed during the season” were given the meaning that the price had to be decided by the parties after conclusion of the contract (agreement to agree). Under Art. 6 CISG the parties are in fact free to derogate from Art. 14(1) CISG. According to the Court – which however cited a contrary precedent of the Russian Chamber of Commerce Arbitration Court of 13.06.2003 (Abstract and Fulltext in UNILEX) – in such a case there is no impediment to refer to the criteria indicated in Art. 55 CISG. Finally the Court held that it could not in any case be denied that the parties had actually reached an agreement on the price after conclusion of the contract, given that the buyer had taken delivery of the goods and paid for the price charged by the seller with respect to each single delivery.

Fulltext

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines Kaufvertrages nach dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht/CISG).
Die Klägerin handelt mit Gemüse und Obst. Sie unterhielt Lieferbeziehungen zur Handelskette, … die eine Niederlassung in … betreibt. Die Beklagte ist ein gemüse und obstverarbeitendes Unternehmen.
Die Beklagte übersandte der Klägerin nach vorangegangenen geschäftlichen Gesprächen über den Lieferung von entsteinten Sauerkirschen am 13.6.2003 ein Schreiben folgenden Inhalts:

«Dear …,
Refering to our discussion of today in witch you gave us your agreement, we confirm you your purchase in pitted sour cherries as followed: (…)
Quantities: 400.000 jars
Price: To be fixed during the season
(…)
Deliveres:
July 2003 - May 2004
Payments:
30 days date of Invoice
(…)
Type of jars: facet 720 ml…»

(…) Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass sämtliche Lieferungen nach ... zur ... Senf- und Feinkostfabrik erfolgen sollten.
Die Klägerin bezog von der Beklagten 50.000 Gläser Sauerkirschen zu einem Preis von € 0,95 pro Glas, die die Beklagte direkt nach ... lieferte.
Am 15.10.2003 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein mit «Contract agreement» überschriebenes Schreiben mit folgenden Inhalt:

«Dear …,
Refering to earlier discussion, we cofirm you your purchase in pitted sour cherries as followed: ...
Quantities:
400.000 jars
Price:
0,90 Euro/jar - DDP Tutow-Germany
(…)
Deliveres: 1.st truck will be delivered November 2003, the rest will be taken as of January 2004 till 31/05/2004
(...) Please send us a copy back signed for agreement.
An original agreement will be sent by mail, please send it back duly signed and stamped or agreement …»

(…) Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2003 unter Bezugnahme auf einen Vertragsschluss vom 13.6.2003 mit, dass sie im Januar 2004 mit ihrem Abnehmer, der Fa. … verhandeln werde und sich deshalb nicht auf den Preis festlegen könne. (...)
In dem Zeitraum von Januar bis July 2004 nahm die Klägerin in sechs Lieferungen insgesamt weitere 130.464 Gläser Sauerkirschen von der Beklagten ab, die jeweils direkt nach … gelierfert worden sind. Die Beklagte berechnete der Klägerin einen Preis von € 0,87 und € 0,90 pro Glas. (…)
Mit Schreiben vom 25.8.2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere 269.536 Gläser Sauerkirschen entsprechend den Vereinbarungen vom 13.6. und 15.10.2003 zum Preis von € 0,90 pro Glas abzunehmen. (…)
Die Klägerin ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei gem. Art. 14 Nr.1 lit. b) EuGVVO international und örtlich zuständing. Sie trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den Erwerb von Sauerkirschen zum Preis von € 0,90 nicht zustande gekommen. Die Schreiben der Beklagten vom 13.6. und 15.10.2003 seien keine Angebote im Sinne Art.14 Abs. 1 CISG und auch keine kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Das Schreiben vom 13.6.2003 sei kein Angebot, weil es an einer Preisvorgabe fehle und auch eine Preisfestsetzung nicht ermögliche. Das Schreiben sei auch kein kaufmännisches Bestätigumsschreiben, weil es am notwendigen Vertragsinhalt fehle. Auch sei auf der Grundlage des Schreibens vom 15.10.2003 ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Klägerin sei der Aufforderung zur Unterzeichnung des vermeintlichen Angebotes nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien weder auf der Grundlage des vorgelegten Schreibens voin 13.6.2003 noch auf der Grundlage des Schreibens vom 15.10.2003 ein Vertragsverhältnis wegen der Abnahme und Bezahlung von 400.000 Gläsern Sauerkirschen entstanden
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Parteien hätten durch die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die jeweils auf der Rückseite der der Klägerin übersandten Rechnungen abgedruckt gewesen seien, einen Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die nach Brüssel weise. Zudem hätten die Parteien in Ziffer 13.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltung des belgischen Rechts vereinhart.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil zulässig und im übrigen, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
I.
Das Gericht ist nicht gehindert, in der Sache eine abschließende Entscheidung zu treffen. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass es einer gesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage nicht bedarf. Die Parteien haben nicht nur zur Zulässigkeit der Klage, sondern auch in der Sache verhandelt. Eine abgesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nach §§ 280, 303 ZPO ist deshalb entbehrlich.
II.
1. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht außer Frage.
2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung/EG 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), die am 1.3.2002 in den Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist und in ihrem Anwendungsbereich das Ubereinkommen vom 1.2.1973 über die gerichtliche Zuständikeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVU) ersetzt hat. Sie geht den Regeln der ZPO vor und bestimmt in ihrer Doppelfunkionalität sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
a) Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. Der Streitgegenstand ist zivilrechtlicher Natur (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO). Die Parteien streiten über Zustandekommen eines Kaufvertrages. Beide Parteien haben ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat.
b) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 3 Abs. 1; 5 Nr. 1 lit. a), b) EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dem Wohnsitz steht bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften, wie der Beklagten, nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO der Sitz einer Gesellschaft gleich.
aa) Nach ganz herrschender Meinung enthält Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO eine selbständige Bestimmung des Erfüllungsortes, die nicht mehr auf den materiell-rechtlichen Erfüllungsort abstellt, sondern auf den tatsächlichen oder vereinbarten Erfüllungsort, der rein faktisch zu ermitteln ist. Hiernach ist beim Verkauf von Waren der für die internationale Gerichtszuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort nicht mehr, wie zur Zeit der Geltung des EuGVÜ, nach dem IPR des Gerichtsstaates zu bestimmen. Maßgebend ist jetzt allein der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, jedenfalls dann, wenn der hiernach ermittelte Erfüllungsort innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs der EuGVVO liegt (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2004, 3118 = OLG Report 2004, 204, 208; OLG Köln, NJOZ 2005, 2043; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Akt. Band, Art. 5 EuGVO Rn. 5; MünchKommBGB/Huber, 4. Aufl., Art. 57 CISG Rn. 28; MünchKommBGB/Grüber, 4. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 30 ff.; Geimer/Schütze, Europäisches ZivilverfahrensR, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 88).
bb) Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes regelmäßig der Ort der umgekehrten Leistungsklage, hier also der Ort der Erfüllung der Abnahmeverpflichtung. Vorliegend wäre auf die Verpflichtung zur Abnahme der Sauerkirschen abzustellen und hierfür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - UN-Kaufrecht - (CISG) heranzuziehen, da das streitige Vertragsverhältnis der Parteien den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - UN-Kaufrecht - (CISG) vom 11.4.1980 unterliegt.
(1.) Deutschland und Belgien sind Vertragsstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen am 5.7.1989 ratifiziert (BGB1. 89, II, 586), die Ratifikationsurkunde wurde am 21.12.1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt (Schwenzer NJW 1990, 602). Damit sind die Bestimmungen des CISG mit Wirkung vom 1.1.1991 anwendbares Recht (Art. 91 Abs. 4 CISG). Belgien hat das vorgenannte Übereinkommen ebenfalls ratifiziert; es ist dort seit dem 1.11.1997 in Kraft getreten (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, 2005, Einl. zum CISG, Rn.18 mit der dort in Bezug genommenen Tabelle).
(2.) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschriften des UN-Kaufrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. a) CISG) sind ebenfalls erfüllt. Es handelt sich um einen Warenkauf unter Vertragspartaien in verschiedenen Staaten – Deutschland und Belgien -. Die Parteien streiten um einen Handelskauf. Sie haben auch nicht etwa die Geltung des CISG gemäß Art. 6 des Abkommens abgedungen. Eine Vereinbarung des Ausschlusses der Anwendung des CISG ergibt sich insbesondere nicht etwa aus Art. 13 Nr. 1 der allgemeinen Geschäftbedingungen der Beklagten. Diese sind nicht wirksam in den Vertrag eibezogen worden und aus diesem Grunde nicht Vertragestandteil.
(3.) Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag nach den für diesen geltenden Vertragabschlussvorschriften (Art.14, 18 CISG); ein Rückgriff auf das nach IPR berufene nationale Recht wird ganz überwiegend abgelehnt (Staudinger/Magnus, BGB 2005, Art.14 Rdn. 40ff.; MünchKommBGB/Gruber a.a.O., Art. 14 Rdn. 27 ff.). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung des Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Bestandteil des Angebotes sind, was sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im übrigen ist darauf abzustellen, wie eine «vernünftige Person der gleichen Art. wie die andere Partei» das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG). Übereinstimmend wird gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (Staudinger/Magnus a.a.O. Art. 14 CISG Rdn. 41; MünchKommBGB/Gruber a.a.O. Art. 14 Rdn. 30). Eine wirksame Einbezliehung von AGB setzt deshalb nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2002, 370, 371 = IHR 2002, 14 ff.) voraus, dass für den Empfänger des Angebotes der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen. Darüber hinaus ist im Einheitskaufrecht vom Verwender von AGB zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner den Text übersendet oder zugänglich macht. Da in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im Einzelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der AGB nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a) CISG) nicht überall gewährleistet. Dem Klauselverwender ist es unschwer möglich, die - für ihn regelmäßig vorteilhaften - AGB seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche daher dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien (Staudinger/Magnus, a.a.O., Art.7 CISG Rdn.47), dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer AGB zu überbürden. Soweit nach deutschem und unvereinheltlichem Recht im kaufmännischen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen AGB auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Moglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anforderung vorn Verwender - hat (BGHZ 117, 190, 198 = NJW 1992, 1232), trifft dies für den internationalen Handelsverkehr nicht im gleichen Umfang zu, so dass nach dem Gebot des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 2002, 371, 372 = IHR 2002, 14 ff.).
(4.) Hier ist es unsstreitig, dass dein Schreiben vom 13.6.2003 und auch dem Schreiben vom 15.1.2003 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht beigefügt waren. Insofern ist es auch unerheblich, dass diese auf der Rückseite der jeweils an die Klägerin gesandren Rechungen abgedruckt waren. Maßgeblich für die wirksame Einbeziehung von AGB im Einheitskaufrecht ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers in zumutbarer Weise bei Abschluss des Vertrages. Die nachträgliche Verweisung auf AGB genügt wie im nationalen Recht nicht. Erst anlässlich der Rechnungserteilung auftauchende AGB bleiben folglich unbeachtlich (vgl. Piltz NJW 2003, 2060 mit Nachweisen zur internationalen Rechtsprechung zum Einheitskaufrecht in Fußnote 73). Soweit die Beklagte meint, die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbedingung ständige Grundlage des Geschäfts geworden, verfängt dies ebenfalls nicht, weil sie erst nachträglich bekannt gegeben worden sind. Die Rechnungen mit den auf der Rückseite abgedruckten AGB werden nicht Vertragsbestandteil, weil die Grundlage des Vertrages allein Vertragserklärungen der Parteien sind, nicht aber nachträgliche Änderungswünsche einer der Vertragsparteien. Schließlich ist die laufende Geschäftsbeziehung allenfalls erst auf der Grundlage der Vertragserklärung vom 13.6.2003 zustande gekommen. Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB der Beklagten aufgrund der im Anschluss an den Vertragsschluss gestellten Rechnungen ist daher ausgeschlossen. Sie können nicht Grundlage einer vorher geschlossenen Vertrages sein.
cc) Bei der Geltung des im Export vorherrschenden UN-Kaufrechts befindet sich der Lieferort im Zweifel dort, wo der Verkäufer die Waren dem ersten selbständigen Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergibt, Art. 31 lit. a) CISG. Diese Regelung findet indessen hier keine Anwendung, weil die Parteien eine von Zweifelsregel abweichende Vereinbarung zum Lieferort getroffen haben. Obwohl nach dem Sachvortrag der Klägerin am 13.6.2003 keine Einigung darüber erzielt worden ist, durch wen und auf wessen Kosten die Waren wohin sollten, stand anderseits nach dem unbetritten Sachvortrag der Klägerin zwischen den Parteien von Anfang an fest, dass - im Falle eines Vertragsschlusses - die Anlieferung der Waren nach ... zu erfolgen hatte, also nach ... zu liefern gewesen wären. Der Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin löst sich dahingehend auf, als sie den Sachvortrag über den fehlenden schriftlich festgelegten Vertragsinhalt nur zur Begründung einer nicht wirksamen Einigung hergezogen wissen will. Ergänzende mündliche Abreden stehen dem nicht entgegen. Zudem hat die Beklagte auch einige (Teil-)Lieferungen nach ... verbracht, denen sie nach ihrem Schreiben vom 24.8.2004 offenbar die Abreden vom 13.6./15.10.2003 zugrunde gelegt hat. Hatte nach dem für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts maßgeblichen Klägervortrag (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 12 Rdn. 14), der von der Beklagten nicht bestritten worden ist und deshalb als unstreitig zu behandeln ist, von vornherein eine Anlieferung der Waren nach ... erfolgen sollen, so ist ... Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr.1 lit. b) EuGVVO und Gerichtsstand für die internationale und örtliche Zuständigkeit.
c) Es kommt nicht mehr darauf an, das die Beklagte im Schreiben vom 15.12.2003 auf die Regelungen der Incoterms «DDP» Bezung genommen hat. Insofern kann auch offen bleiben, ob eine wirksame Vereinbarung der im internationalen Handelsverkehr üblichen Incoterms gegeben ist. Es braucht daher auch nicht entschieden werden, ob die Verwendung der Incoterms «DDP» (Delevered Duty Paid – geliefert, verzollt) auch tatsächlich eine Vereinbarung über den Lieferort bzw. Zahlungsort des Kaufpreises enthält, weil nach dem Einheitsrecht die Incoterm regelmäßig nicht als Vereinbarung eines abweichenden Lieferortes, sondern lediglich als Kostenklausel interpretiert werden, die den Lieferort nach Art. 31 lit. a) CISG unberührt lassen (BGHZ 134, 201, 208; Piltz a.a.O. NJW 2003, 2061 mit Nachweisen in Fußnote 92; OLG Köln, OLGReport Köln 2002, 37).
d) Eine abdrängende internationale Zuständigkeit ist auch nicht aus einer gegenüber der Regelung des Art. 5 Nr.1 lit. b) EuGVVO vorrangigen Vereibarung der Parteien über einen anderweitigen Gerichtsstand herzuleiten. Eine abdrängende Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich insbesondere nicht der aus Regelung in Ziffer 13.2 der auf der Rückseite der jeweiligen Rechnungen der Beklagten abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten. Die AGB der Beklagten sind - wie oben ausgeführt - nicht Vertragsbestandteil geworden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien eine den formellen und materiellen Anforderungen des Art. 23 EuGVVO genügende Gerichtstandsvereinbarung getroffen haben. Sie haben sich jedenfalls auf ... als Erfüllungsort geeinigt.
3. Die besonderen Zulässigkeitsvorraussetzungen für die negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind insoweit gegeben, als die Klägerin das Nichtbestehen eines gegenwartigen Rechtsverhältnisses auf der Grundlage des Schreibens vom 13.6.2003 begehrt.
a) Ihr Klagebegehren ist dahin auszulegen, festzustellen, dass ein Kaufvertrag über 400.000 Gläser Sauerkirschen zu einem Preis, der noch während der Saison festgesetzt werden soll, nicht zustande gekommen ist und sie nicht verpflichtet ist, noch weitere 269.536 Gläser abzunehmen. Mit den so ausgelegten Klageantrag zielt das Klagebegehren auf eine negative Feststellung, eines Rechtsverhältnisses ab.
b) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann - abgesehen von der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - Gegenstand einer Feststellungsklage nur die Festellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis ist eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGHZ 23, 43; NJW 1996, 452, 453; MDR 2000, 1004, je m.w.N.). Gegenstand einer Feststellungsklage, können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte, Pflichten und Folgen sein, auch der Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht; nicht jedoch bloße Elemente oder Vorfragen eine Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, wie die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder die Wirksamkeit einer Willenserklärung (vgl. BGHZ 22, 43, 47; 64, 331, 332; MDR 1995, 306; NJW 1996, 452, 453; Zöller/Greger, ZPO, 25.Aufl., §256 Rdn.3). Hiernach ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, also auch der in Rede stehenden Vertrag über einen internationalen Warenkauf vom 13.6.2003.
c) Der Klägerin geht es auch um die Feststellung des Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte in der Gegenwart und künftig Rechtsfolgen herzuleiten beabsichtigt. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse (§256 ZPO) an der Feststellung dass die Beklagte keinen Anspruch aus dem Vertrag vom 13.6.2003 auf Ahnahme weiterer 269.536 Gläser Sauerkirschen hat. Bei der negativen oder leugnenden Feststellungsklage genügt es, dass sich der Beklagte ernsthaft eines gegen den Kläger gerichteten Anspruchs berühmt (BGH NJW 1992, 437; OLG Brandenburg MDR 2004, 1003). So ist es hier. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.8.2004 unter Berufung auf den Vertrag vom 13.6.2003 aufgefordert weitere 269.536 Gläser Sauerkirschen abzunehmen und die Inanspruchnahme der Klägerin wegen der nichterfüllten Abnahmeverpflichtung angekündigt.
4. Die Festellungsklage ist nicht zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, auf der Grundlage des Sehreibens der Beklagten vom 15.10.2003 sei ein Vertragsverhältnis über die Abnahme und Bezahlung von 400.000 Gläsern Sauerkirschen zum Preis von 0,90 €/Glas nicht zustande gekommen. Insoweit fehlt es an den besonderen Zulässigkeitsvorraussetzungen für die negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
(…)
III. Die Klage ist nicht begründet. Denn zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage der Bestätigung vom 13.6.2003 ein wirksamer Kaufvertrag nach dem UN-Kaufrecht zustande gekommen.
1. Aus dem Schriftwechsel der Parteien ergibt sich, dass sie sich bereits am 13.6.2003 bei ihren mündlichen Verhandlungen auf die den Kauf von 400.000 Gläsern entkernter Sauerkirschen mit der Vereinbarung über eine Preisfestsetzung in der Saison geeinigt hatten. Auf wessen Angebot der Vertragsschluss zurükzuführen ist, 1ässt sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen, weil die Einzelheiten der Vertragsverhandlungen nicht dargelegt werden. Das Schreiben der Beklagten vom 13.6.2003 enthält eine schriftliche Bestätigung der zuvor geschlossenen mündlichen Vereinbarung. Sinngemäß übersetzt lautet der Einleitungssatz, “bezugnehmend auf unser heutiges Gespräch, in welchem Sie uns ihre Übereinstimmung gaben dass wir eine Vereinbarung getroffen haben (agreement), bestätigen wir Ihnen Ihren Einkauf von entkernten Sauerkirschen wie folgt:”. Dieses Schreiben ist weder ein «letter of intent» der lediglich eine Erklärung zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses enthält (vgl. Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 14 CISG Rdn.15) noch ein Angebot im Sinne des Art. 14 Abs.1 CISG. Diese Schreiben ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Es nimmt Bezug auf vorausgegangene mündliche oder fernmündliche Vertragsverhandlungen (...discussion today...) und gibt den Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommen Vertrag wieder. Es dokumentiert den Abschluss und den Inhalt des bestätigten Vertrages. Anhaltspunkte dafür, dass das Bestätigungsschreiben Abweichungen vom Inhalt des geschlossenen Vertrages enthält, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist nach den Regeln des UN-Kaufrechts über den Abschluss eines Kaufvertrages - vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG - für eine kollisionsrechtliche Verweisung auf die deutschen Regeln über einen Vertragsschluss durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Raum, es sei denn, es besteht ein entsprechender, für die Parteien erkennbarer internationaler Handelsbrauch oder eine entsprechende Gepflogenheit zwischen den Parteien (von Caemmerer/Schlechtriem, Komm. zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, vor Art.14 bis .24 Rn.6; MünchKommBGB/Gruber, a.a.O., Art.18 CISG Rdn.24 ff.; MünchKommBGB/Westermann, a.a.O., Art. 4 CISG Rdn. 4; Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 8 Rdn. 27, Art. 9 Rdn. 27, Art. 18 Rdn. 13, Art. 19 Rdn. 26). Jedoch bleibt die Bedeutung, des Bestätigungsschreibens als Beweismittel für den Vertrasschluss in jedem Fall unberührt (von Caemmerer/Schlechtriem a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-BGB/Gruber, a.a.O., Art. 18 Rdn. 26). Im vorliegenden Fall ist aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.6.2003 und aus ihrem weiteren Schreiben vom 15.10.2003 und 24.8.2004, in denen sie ebenfalls auf eine Vereimbarung («agreement») vom 13.6.2003 Bezung nimmt, zu schließen, dass sich Parteien bereits am 13.6.2003 kaufvertraglich geeinigt hatten und haben binden wollen. Dafür spricht auch das Schreiben der Klägerin vom 20.10.2003. In dem Schreiben führt die Klägerin aus, dass sie am 13.6.2003 mit der Beklagten einen Vertrag über 400.000 Gläser Sauerkirschen geschlossen hat. An diese Erklärung muss sich die Klägerin festhalten lassen. Dass sie sich nicht auf den von der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2003 benannten Preis von 0,90 €/Glas festgelegt hat, steht dem Vertrasschluss auf der Grundlage der Bestätigung vom 13.6.2003 nicht entgegen.
2. Der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 13.6.2003 steht insbesondere nicht entgegen, dass die Parteien cine Preisvereinbarung getroffen haben, die festlegt, dass der Preis während der Saison zu bestimmen ist.
a) Maßgeblich für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages ist die Einigung über die essentialia negotii. Für den wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages ist nach dem Einheitskaufrecht wie nach dem BGB eine Einigung über den zu übereignenden Kaufgegenstand und den Preis erforderlich.
b) Eine Einigung über den Kaufgegenstand steht außer Frage. Die Parteien haben sich über die Art der Ware, die Qualität und die Menge sowie über die Art der Gebinde und Verpackung geeinigt.
c) Die Abrede, den Preis der Sauerkirschen während der Saison zu bestimmen, steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Im Einheitskaufrecht ist für den Vertragsschluss eine hinreichende Bestimmrheit des Preises oder zumindest Bestimmbarkeit erforderlich. Sie ist auch dann gegeben, wenn der Preis aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf Preislisten, Katalogpreise, Börsenpreise etc. folgt (OLG, Rostock IHR 2003, 17 - Preis entsprechend der Preisliste des Verkäufers nach der schon vorherige Geschäfte abgewickelt wurden -; Staudinger/Magnus, a.a.O., Art.14 CISG Rdn.23). Ausreichend ist auch, dass die für den Preis notwendigen Bestimmungsfaktoren zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Auch dann ist der Preis bestimmbar. Hier ist der Preis für die Sauerkirschen zwar nicht von vornherein bestimmt, jedoch bestimmbar. Der Wortlaut der Vertragsregelung "To be fixed during the season" (zu bestimmen während der Saison) ist in Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG dahin auszulegen, dass die Parteien den Saisonpreis der Verkäuferin für das Jahr 2003, mithin eine Festsetzung nach den Maßstäben des Art. 55 CISG (konkludent) vereinbarten haben. Zwar sprechen die weiteren Erklärungen der Beklagten vom 15.10.2003 und 24.8.2004 (...contract completion...) dafür, dass die Parteien ursprünglich davon ausgegangen sind, den Vertrag hinsichtlich der Preisbestimmung noch zu vervollständigen, sich also die Festlegung des Preises zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich während der Saison - haben vorbehalten wollen und dadurch die Preisbestimmung bewusst offen gelassen haben, mit der Folge, dass Art.55 CISG zur Anwendung kommt. Es sind aber weitere Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine nicht bestimmbare bzw. ausdrücklich offen gelassene Preisregelung sprechen. Das Rohprodukt Sauerkirschen ist typische Saisonware. Üblicherweise bestimmen sich die Preise für dieses Produkt nach dem auf dem Obstmarkt für Sauerkirschen von der Verkäuferin des Fertigsproduktes beim Einkauf in der Saison zu entrichtenden Markpreis. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte sich ein Saisonpreis für Sauerkirschcn am Markt noch nicht herausgebildet, weil die Erntezeit noch nicht oder allenfalls gerade erst begonnen hatte. Am 13.6.2003 war es also wegen des sich erst noch am Markt bildenden Saisonpreises noch nicht möglich, einen bestimmten Preis zu beziffern. Dass sich die «spätere» Preisbestimmung selbstverständlich an den Saisonpreisen des Marktes orientieren sollte, liegt auf der Hand. Es handelt sich um marktgäginge Waren. Die Lieferung sollte ab Juli 2003 bis Mai 2004 stattfinden. Die Bestimmung sollte in der Saison 2003 erfolgen, weil Produkte der Saison 2003 zu verarbeiten waren. Hätten aus einer ältere Produktion Sauerkirschen geliefert werden sollen, hätten die Parteien dies geregelt. Die Saison 2003 bildete für die Parteien den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Preisbildung. Die Bezugnahme auf die Saison spricht dafür, dass die Parteien von einer Preisbildung nach den am Markt zu erzielenden Saisonpreisen ausgegangen sind. Dabei ist auch die Abnahmemenge von 400.000 Gläsern ein preisbildender Faktor. Eine größere Abnahmemenge führt regelmäßig zu einem günstigeren Preis. Die Parteien wollten den sich später bildenden Saisonpreis zugrundelegen. Welchen Preis die Klägerin beim Weiterverkauf der von der Beklagten bezogenen Waren auf dem deutschen Markt erzielen konnte spielt für die Vertragsbeziehungen der Parteien allenfalls eine untergeordnete Rolle, weil das Handelsrisiko für den Weiterverkauf bei der Klägerin liegt. Deshalb ist regelmäßig der am Markt des Verkäufers gebildet Marktpreis maßgeblich. Der Verkäufer legt dem Handelskauf regelmäßig die an seinen Sitz geltenden Markbedingungen zugrunde. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftverkehrs, inbesondere aus dem Schreiben vom 20.10.2003 ergibt sich, dass die Klägerin die Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs bezogen hat. Sie ist an die in … ansässige Beklagte herangetreten und hat Waren von einem ausländischen Markt aufgekauft. Dass die Beglakte die Verkaufsinitiative ergriffen hat, ist indessen nicht ersichtlich.
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Parteien sich in dem Vertrag vom 13.6.2003 nicht darüber geeinigt haben, durch wen und auf wessen Kosten die Waren wohin geliefert werden sollten. Hierfür gilt das dispositive Recht. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass über diese Punkte nach dem Willen auch nur einer Partei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Einigung hätte herbeigeführt werden sollen, abgesehen davon, dass zwischen den Parteien der Lieferung nach ... zumindest mündlich vereinbart worden ist.
3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Parteien am 13.6.2003 keine Preisbestimmung getroffen hätten, bleibe der Feststellungsklage gleichwohl der Erfolg versagt, weil auf der Grundlage der Bestätigung vom 13.6.2003 eine Vertragsverhältnis über die Abnahme und Bezahlung von 400.000 Gläsern entkemter Sauerkirschen zustande gekommen ist.
a) Wird die Vertragsregelung "To be fixed during the season" (zu bestimmen während der Saison) als Vereinbarung darüber ausgelegt, dass sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt über die den Preis haben einigen wollen, stünde auch dies der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen.
aa) Den Parteien ist es gem. Art. 6 CISG unbenommen, die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG abzubedingen und von den Mindestangaben abzusehen, ohne dass es an einem wirksamen Angebot oder gar eines wirksamen Vertragsschlusses fehlt (MünchKommBGB/Gruber, a.a.O. Art. 14 CISG Rdn. 17).
bb) Bleibt die spätere Einigung aus, neigt die Kammer dazu, diesen Fall dem Anwendungsbereich des Art. 55 CISG zu unterstellen, weil er einem Vertragsschluss ohne Preisangaben gleichsteht und die Parteien gleichwohl mit der Vertragsdurchführung begonnen haben. Art. 55 CISG regelt von seinem Wortlaut den Fall, dass der Vertrag gültig geschlossen wurde, ohne dass er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt oder eine Fesrsetzung ermöglicht. Hiervon wird auch das Ausbleiben der späteren Einigung über den Preis erfasst. Für diesen Fall regelt Art. 55 CISG das Preisbestimmungsverfahren und ergänzt den Vertrag durch die Marktpreisregel (vgl. Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 14 Rdn. 32, 34). Nach deutschem Recht ist ein Vertrag, in dem die Parteien statt der Preisfestlegung eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt über den Preis einigen wollten, beim ausbleiben der Einigung ergänzend auszulegen und der angemessene Preis geschuldet (Münch-KommBGB/Westermann, 4. Aufl., 2004, § 433 Rdn. 19). Nach einer Entscheidung, des Internationalen Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 13.3.1995 (zitiert nach Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 55 Rdn. 8; MünchKommBGB/Gruber, a.a.O., Art. 55 CISG Rdn. 3) liegt eine Bedingung vor, wenn die Parteien eine spätere Einigung über den Preis verabredet haben, zu der es dann nicht kommt. In diesem Fall ist der Vertrag vom Eintritt einer Bedingung der späteren Einigung abhängig und fällt dahin, wenn sie ausbleibt. Nach dieser Ansicht ist der Preis nicht über Art. 55 CISG zu bestimmen, wenn die Parteien eine spätere Einigung über den Preis verabredet haben, zu der es dann nicht kommt. Auch wenn dieser Ansicht zu folgen wäre, ließe sie sich auf den zur Entscheidung gestellten Fall nicht übertragen. Eine Bedigungsausfall ist nicht gegeben.
b) Die Parteien haben den Vertrag vom 13.6.2003 vollzogen. Die Klägerin hat (Teil-)Lieferung abgerufen, die die Beklagten in Erfüllung des Vertrages vom 13.6.2003 erbracht hat. Selbst wenn die von der Klägerin unstreitig nach dem 13.6.2003 von der Beklagten bezogenen 50.000 Gläser Sauerkirschen zum Preis von ¤ 0,95/Glas nicht als Leistung auf der Grundlage dieses Vertrages angesehen werden sollte, so steht gleichwohl unstreitig fest, dass die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juli 2004 insgesamt 130.464 Gläser Sauerkirschen von der Beklagten erworben und den Kaufpreis von ¤ 0,87/Glas bzw. ¤ 0,90/Glas auch gezahlt hat. Jedenfalls lässt sich aus dem Sachvortrag der Parteien nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Lieferungen hat die Beklagte nach ihrer Erklärung vom 24.8.2004 auch als Teilleistungen auf ihre Verpflichtung aus dem Vertrag vom 13.6.2003 erbracht. Soweit die Klägerin dies unter Berufung, auf die unterschiedliche Auftragsnummern für den jeweiligen Abruf in den Rechnungen in Abrede stellt, ist ihr Sachvortrag nicht zu berücksichtigen. Die internen Rechnungsdaten, lassen jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich um vom Vertrag vom 13.6.2003 unabhängige Einzelverträge für die jeweiligen Lieferungen gehandelt hat. Hierfür wird nichts vorgetragen. Es ist auch mit Ausnahme der Lieferung vom 8.4.2004 nicht ersichtlich, dass die Parteien vor den jeweiligen Lieferungen in konkrete Vertragsverhandlungen getreten wären. Das Gericht hat deshalb davon auszugehen, dass es sich um (Teil-)Leistungen auf die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vertrag vom 13.6.2003 gehandelt hat. Dies wird auch durch den Vermerk der Klägerin auf der Rechnung der Beklagten vom 23.3.2004 (Nr. ...) bestätigt, in der es heißt: “... ab jetzt ...”. Der Vermerk bringt zum Ausdruck, dass weitere Lieferungen nach Abruf durch die Klägerin folgen werden. Hieraus ist zu folgern, dass auch der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte auf die am 13.6.2003 eingegangene Lieferverpflichtung von insgesamt 400.000 Gläser geleistet hat. Spätestens mir der Abnahme der ersten der einzelnen Teillieferung und der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen vom 30.1.2004 ist konkludent auch eine entsprechend bezifferte Abrede über den an der Verkäuferstelle gebildeten Saisonpreis zustande gekommen. Denn die Klägerin hat den von der Beklagten berechneten Preis je Einheit akzeptiert. Auch der Vermerk auf der Rechnung vom 23.3.2004 (Nr. ...) spricht dafür, dass sich die Parteien spätestens bei der ersten Lieferung über einen konkreten Saisonpreis von 0,90 ¤/Glas enig waren. Die Rechnung mit einem Einheitspreis von 0,90 ¤/Glas enthält den Vermerk: “Preis lt. H.A. o. K., ab jetzt 0,87 ¤". Letzter Vermerk spricht dafür, dass die Klägerin wegen des vereinbarten Preises mit der Beklagten in Verhandlungen getreten ist, und wie sich aus dem Vermerk und der Folgerechnung ergibt, jedenfalIs für die mit Rechnung vom 8.4.2004 abgerechneten Folgelieferung, auch eine Einigung über eine Preisreduzierung auf 0,87 ¤/Glas erzielt hat. Soweit sich die Klägerin auf ihr Schreiben vom 20.10.2003 beruft, in dem sie der Beklagten mitgeteilt hat, sich auf den im Schreiben vom 15.10.2003 bezifferten Saisonpreis von 0,90 ¤/Glas noch nicht festlegen zu können, ist dies wegen der späteren konkludenten Einigung der Parteien über einen bestimmrten Preis bei Annahme der Teillieferung unerheblich.
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Published in original:
- Internationales Handelsrecht, n.1/2006, pp. 26-31.}}