Data

Date:
31-08-2005
Country:
Austria
Number:
7 Ob 175/05v
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
--

Keywords

FORMATION OF CONTRACT – INCORPORATION OF STANDARD TERMS – CISG GENERAL RULES ON CONTRACT FORMATION AND INTERPRETATION APPLICABLE

INCORPORATION OF STANDARD TERMS - STANDARD TERMS MUST BE INCLUDED IN THE OFFER AS INTENDED TO GOVERN THE CONTRACT IN A WAY THAT THE OTHER PARTY KNEW OR COULD NOT HAVE BEEN REASONABLY UNWARE OF SUCH INTENT

INCORPORATION OF STANDARD TERMS – IMPLIED AGREEMENT - ESTABLISHED PRACTICE BETWEEN PARTIES (ART. 9(1) CISG)

Abstract

A registered company (seller) from Hong Kong entered into a contract with an Austrian corporation (buyer) for the supply of Tantalum powder to be delivered in instalments over a period of two years. The contract was negotiated in English, but the purchase orders contained a provision referring to buyer's standard terms, printed in German on the reverse side. According to these terms, the contract was governed by Austrian law. Although the purchase orders should have been signed by the seller and returned to the buyer, the seller had sometimes delivered the goods without even signing and returning the orders. Later on, a dispute arose on whether or not the standard terms had been validly incorporated into the contract.

The Court found that although CISG (which was held to be the law governing the contract pursuant to its Art. 1(1)(a)) does not specifically address the matter of incorporation of standard terms, their inclusion into the contract is governed by the relevant provisions on contract formation (Art. 14 CISG et seq.) and interpretation (Art. 8 CISG et seq.) In accordance with Art. 8 CISG, standard terms must be included in the offer of the party relying on them as intended to govern the contract in a way that the other party knew or could not have been reasonably unaware of such intent. This might be done through express or implied reference to them, in the course of the negotiations or through an established practice between the parties as provided for by Art. 9(1) CISG. In the case at hand, it had been ascertained that seller had accepted the buyer’s practice to refer to its standard terms printed on the purchase orders' reverse side, since it never complained nor asked for a translation or proceeded to such a translation, notwithstanding the length, intensity and economic importance of the business relationship with the buyer. As a result, the incorporation of standard terms amounted to an established practice between the parties pursuant to Art. 9(1) CISG. Furthermore, the fact that the seller had sometimes delivered the goods even without signing and returning the received purchase orders was held by the Court as a tacit acknowledgment of the standard terms in accordance to Art. 8(3) CISG.

Fulltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht (...) in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Ltd, *****,
Hong Kong, vertreten durch (...), gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch (...), wegen US-Dollar 6,278.455,30 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 2005, GZ 1 R 253/04x-48, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Juli 2004, GZ 12 Cg 32/02i-38, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR
9.105,48 (darin enthalten EUR 1.517,58 USt) bestimmten Kosten der
Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer
ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§
502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe
beschränken. Zum besseren Verständnis sei hier allerdings vorweg auf
die in der vorliegenden Rechtssache bereits ergangene Entscheidung 7
Ob 275/03x, SZ 2003/175 = IHR 2004, 148 = RdW 2004/252 = JBl 2004,
449 = ZfRV 2004/20 verwiesen (der auch der wesentliche Sachverhalt
entnommen werden kann) und daran anknüpfend der weitere
Verfahrensgang kurz dargestellt:
Das Erstgericht hat das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang
(neuerlich) abgewiesen. Ergänzend zu dem bereits in 7 Ob 275/03x
wiedergegebenen Sachverhalt traf es im Wesentlichen noch folgende
Feststellungen:

Die Bestellung der Beklagten vom 26. 1. 2000 wurde von der Firma
N***** Ltd am 1. 2. 2000 zum Zeichen ihrer Zustimmung unterzeichnet
und per Telefax an die Beklagte zurückgeschickt.

Für die klagende Partei und Chris H*****, einem Schweizer mit
deutscher Muttersprache, war es aufgrund der Bestellung vom 19. 7.
2000, aber auch aufgrund der über Chris H***** an die klagende Partei
weitergeleiteten Bestellungen von Ende 1999, 26. 1. 2000 und 31. 8.
2000 erkennbar, dass die beklagte Partei nur zu ihren mitübersandten
Geschäftsbedingungen, auf welche auf der Vorderseite der
schriftlichen Bestellungen in der englischen Vertragssprache jeweils
hingewiesen wurde, kontrahieren wollte, auch wenn zuvor zwischen den
Streitteilen nicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gesprochen worden war. Deutsch ist in Hong Kong als Sprache
unbedeutend. Allerdings zählte die beklagte Partei hinsichtlich ihres
Auftrages von Anfang Jänner 2001 zu den größten vier bis fünf Kunden
der klagenden Partei, die sich eine lang dauernde Geschäftsbeziehung
erhoffte. Vor den oben genannten Geschäften bestanden weder zwischen
den Streitteilen noch zwischen der beklagten Partei und der Firma
P***** Inc oder der Firma N***** Ltd Hong Kong Geschäftsbeziehungen.
Hingegen unterhielt die beklagte Partei mit Chris H***** und seiner
Firma N***** G***** langjährige Geschäftsbeziehungen, denen stets die
Einkaufsbedingungen der beklagten Partei zugrundegelegt wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, aufgrund der
Tatsache, dass alle Bestellungen auf der Vorderseite den
englisch-sprachigen Hinweis auf die rückseitig in deutsch
abgedruckten Einkaufsbedingungen enthalten haben und die Klägerin
dagegen niemals protestierte, habe diese das immer gleiche Vorgehen
der beklagten Partei zumindest schlüssig akzeptiert und somit sei
eine Gepflogenheit iSd § 9 Abs 1 UN-K begründet worden. Aufgrund der
Formulierung des Textes und der Positionierung des Hinweises für die
klagende Partei sei seitens der beklagten Partei klar erklärt worden,
dass diese Bedingungen Bestandteil der Bestellungen seien und sei für
die klagende Partei wie auch für die für sie handelnden Agenten dies
als international tätige Unternehmen auch klar erkennbar gewesen. Im
Hinblick auf die Größe der getätigten Geschäfte, die Wichtigkeit der
Geschäftsbeziehung und den Umfang der zu erwartenden Geschäfte sei es
der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar gewesen, entweder eine
deutsche Übersetzung der Einkaufsbedingungen selbst herzustellen oder
von der beklagten Partei anzufordern. Deutsch sei, auch wenn es im
chinesischen Kulturkreis unbedeutend sei, als Weltsprache anzusehen.
Der klagenden Partei sei auch zuzurechnen, dass Chris H***** der
deutschen Sprache mächtig gewesen sei und die von ihm vertretene
Firma N***** G***** als Agentin der klagenden Partei diese
Geschäftsbedingungen auch akzeptiert habe. Dass die
Einkaufsbedingungen der Beklagten demnach Vertragsinhalt geworden
seien, habe zur Folge, dass auf den gegenständlichen Rechtsfall
österreichisches Recht anzuwenden sei. Dass die Lieferungen der
klagenden Partei iSd Abs 1 des Punktes V der Lieferbedingungen
mangelhaft gewesen seien und die Beklagte gemäß Abs 2 dieses Punktes
daher zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, habe der Oberste
Gerichtshof schon bindend ausgesprochen. Für die klagende Partei habe
aufgrund des festgestellten Inhalts der Schreiben bzw der Faxe der
Beklagten kein Zweifel bestehen können, dass der zu hohe
Sauerstoffgehalt des gelieferten Tantal-Pulvers von der beklagten
Partei bemängelt worden sei, weshalb der Vertragsrücktritt der
Beklagten zu Recht erfolgt sei.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte
die Entscheidung der ersten Instanz. Die Ausführungen des
Berufungsgerichts lassen sich dahin zusammenfassen, der Oberste
Gerichtshof habe die Vorentscheidungen lediglich zur Abklärung der
Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen aufgehoben. Im Falle
der Bejahung der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen seien alle
übrigen Rechtsfragen vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des
damals festgestellten Sachverhalts bereits abschließend entschieden
worden, nämlich dass das Sprachrisiko der Klägerin zuzurechnen sei,
weil der der deutschen Sprache mächtige Chris H***** für sie und ihre
Agentin N***** G***** agiert habe, und dass der Vertragsrücktritt im
Falle der Bejahung der Rechtswahl zu Recht erfolgt sei. Aus diesem
Grunde sei auf die nicht die Frage der Einbeziehung der
Geschäftsbedingung betreffende Tatsachenrüge nicht einzugehen. Der
übrigen Tatsachenrüge und der Rechtsrüge komme keine Berechtigung zu.
Die Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten sei entgegen
der Auffassung der Klägerin zu bejahen. Bei der Prüfung, ob aufgrund
der festgestellten Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin bzw
deren Agenten und der Beklagten von einer beachtlichen Gepflogenheit
iSd Art 9 UN-K (iVm Art 8 Abs 3 UN-K) auf Einbeziehung der AGB der
Beklagten gesprochen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass Chris
H***** bekannt gewesen sei bzw bekannt gewesen sein musste, dass die
Beklagte Geschäfte nur zu ihren eigenen Einkaufsbedingungen
abschließe. Hinsichtlich der Klägerin sei im Hinblick darauf, dass
alle Bestellungen der Beklagten einen deutlichen Hinweis auf die
jeweils mitgelieferten Geschäftsbedingungen enthielten, das
Zustandekommen einer stillschweigenden Gepflogenheit der Einbeziehung
der Geschäftsbedingungen der Beklagten anzunehmen. Auch wenn nur die
Bestellung vom 26. 1. 2000 von der Klägerin bzw deren Agentin
unterzeichnet zurückgesendet worden sei, müsse angesichts der jeweils
rügelos erfolgten Lieferungen der Klägerin von einer
stillschweigenden Gepflogenheit ausgegangen werden. Nach Treu und
Glauben habe die Beklagte annehmen können, dass die Klägerin im Falle
der Nichtakzeptanz ihrer Einkaufsbedingungen Widerspruch erheben
werde, nachdem schon Chris H*****, der ja auch für die Klägerin
verhandelte, die Einbeziehung ihrer Geschäftsbedingungen für die
Firma N***** G***** ausdrücklich akzeptiert gehabt habe. Wenn die
Klägerin trotz des eindeutigen, klaren Hinweises auf die AGB
geschwiegen und den Vertrag widerspruchslos erfüllt habe, könne iSd
Art 8 Nr 3 UN-K diesem Stillschweigen aus der Sicht der Beklagten nur
eine zustimmende Bedeutung beigemessen werden. Wegen der demnach
wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag zwischen den
Streitteilen liege daher eine gültige Rechtswahl im Sinne der Geltung
des österreichischen Rechts vor. Somit sei die Frage der Berechtigung
des Rücktritts unter Bedachtnahme auf die entsprechende Bestimmung in
den Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Pkt 5) und der mitverwiesenen,
mangels entsprechenden Ausschlusses anzuwendenden Bestimmungen des
UN-K zu lösen. Diese Frage habe aber der Oberste Gerichtshof in
seinem Aufhebungsbeschluss abschließend im Sinne einer Berechtigung
des Rücktritts der Beklagten bereits beantwortet, sodass auf die
gegenteilige Argumentation der Klägerin nicht mehr einzugehen sei.
Demnach erweise sich die Berufung als nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil
zur Frage, „ob die Einbeziehung der AGB eines Vertragspartners als
Gepflogenheit iSd Art 9 RN-K (soll heißen UN-K) auch stillschweigend
und schon nach zwei oder drei Geschäftsfällen begründet werden kann,
wenn nicht schon vor oder bei Aufnahme des ersten Geschäftsfalles
darüber gesprochen bzw verhandelt wurde", eine oberstgerichtliche
Rechtsprechung nicht vorliege und der Beantwortung dieser Frage eine
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtssatz

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO
nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der
Klägerin gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision
mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat zu der sich im vorliegenden Verfahren
stellenden, zentralen Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen
der Beklagten in das gegenständliche Vertragsverhältnis zu 7 Ob
275/03x bereits dahin Stellung genommen, dass für die Einbeziehung
standardisierter Geschäftsbedingungen wie die gegenständlichen
Einkaufsbedingungen der Beklagten das UN-Kaufrechtsübereinkommen
keine besonderen Voraussetzungen aufstelle. Die erforderlichen Regeln
seien daher, soweit es sich um Kaufrechtsmaterien handle, aus Art 8
UN-K bzw nach den Art 14 ff UN-K, die das äußere Zustandekommen des
Vertrags abschließend regelten, zu entwickeln. Demnach müssten die
AGB, um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem
Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und
2 UN-K) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies könne durch
einen entsprechenden Hinweis oder auch stillschweigend geschehen bzw
sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder aus einer
zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit iSd Art 9 Abs 1 UN-K
ergeben.

Im Folgenden wurde ausgeführt, dass nach den bereits feststehenden
Umständen des vorliegenden Falles der Umstand, dass die AGB der
Beklagten der Klägerin in deutscher Sprache und nicht in der
Vertragssprache (englisch) übermittelt wurden, einer Einbeziehung
nicht entgegenstehen müsse. Kriterien dafür, ob dem Adressaten das
Verständnis der ihm in einer anderen als seiner Muttersprache oder
der Vertragssprache oder sonst geläufigen Sprache übermittelten AGB
zugesonnen werden könne, seien die Länge, Intensität und Bedeutung
der geschäftlichen Beziehung sowie auch die Verbreitung der
verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis. Je intensiver und
wirtschaftlich bedeutsamer eine Beziehung sei, umso eher werde
jemand, der seinen Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und
wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache
abgefassten AGB unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er
nur zu diesen Bedingungen kontrahieren möchte, erwarten können, dass
sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig sei, entweder selbst
um eine Übersetzung bemühe oder ihn zur Übermittlung auch einer
Übersetzung auffordere. Schließlich wurde dem Erstgericht unter
Hinweis auf diese allenfalls maßgeblichen Kriterien eine
entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen, um die Frage der
Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das vorliegende
Vertragsverhältnis verlässlich beantworten zu können.
Nach Vornahme dieser aufgetragenen Verfahrensergänzung sind die
Vorinstanzen nunmehr unter Berücksichtigung aller (auch der
ergänzend) festgestellten Umstände des vorliegenden Falls zur Ansicht
gelangt, zwischen den Streitteilen habe sich eine Gepflogenheit iSd
Art 9 UN-K dahin entwickelt, dass ihren jeweils den Kauf von
Tantalpulver betreffenden Geschäften jeweils die Einkaufsbedingungen
der Beklagten zugrundezulegen seien. Dies stellt, wie der Oberste
Gerichtshof bezüglich der Beurteilung einer schlüssigen Unterwerfung
unter die AGB eines Vertragspartners bereits wiederholt festgestellt
hat (9 Ob 212/02w; 2 Ob 43/03t), eine Einzelfallbeurteilung dar, die
nur dann revisibel wäre, wenn den Vorinstanzen eine erhebliche
Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der
Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch
den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist aber hier nicht der Fall:
Es steht fest, dass die Beklagte vor dem gegenständlichen
Kaufgeschäft bereits in vier vorangegangenen Geschäftsfällen in ihren
in englischer Sprache verfassten Bestellungen die Klägerin bzw deren
Agentin jeweils ausdrücklich auf die auf der Rückseite der
Bestellungen in deutscher Sprache abgedruckten Einkaufsbedingungen
hingewiesen hat. Weiters steht fest, dass die Klägerin (bzw ihre
Agentin, deren Verhalten und Kenntnisse der Klägerin selbstredend
zuzurechnen sind) die erste Bestellung vom 26. 1. 2000 am 1. 2. 2000
„zum Zeichen ihrer Zustimmung unterzeichnet und per Telefax an die
Beklagte zurückgeschickt" und damit ihre Unterwerfung unter die
Einkaufsbedingungen der Beklagten augenfällig zum Ausdruck gebracht
hat. Die weiteren, dem gegenständlichen Geschäftsfall vorangehenden
Bestellungen vom 19. 7. 2000, 31. 8. 2000 und 6. 12. 2000 wurden von
der Klägerin zwar nicht mehr unterfertigt und retourniert; sie wurden
aber durch Lieferung der bestellten Mengen stillschweigend
akzeptiert. Unter diesen Umständen kann in der Annahme einer
Gepflogenheit der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten
in die jeweiligen Geschäftsfälle durch die Vorinstanzen unter
Berücksichtigung der weiteren vom erkennenden Senat bereits zu 7 Ob
275/03x als maßgebend genannten Kriterien keine Verkennung der
Rechtslage erblickt werden:
Gepflogenheiten iSd Art 9 UN-K entstehen im Gegensatz zu Gebräuchen,
denen wesensimmanent ist, dass sie mindestens von einer Branche
beachtet werden, nur zwischen den Parteien. Es sind Verhaltensweisen,
die mit einer gewissen Häufigkeit und während eines gewissen
Zeitraums von den Parteien gesetzt werden und von denen dann nach
Treu und Glauben angenommen werden kann, dass sie in einem
gleichgelagerten Fall wieder beachtet würden. Beispiele dafür sind
das Absehen von Rügefristen, bestimmte Skonti bei unverzüglicher
Zahlung, Liefertoleranzen usw (Posch in Schwimann2 V, Art 9
UN-Kaufrecht Rz 4; vgl auch Magnus in Staudinger Art 9 CISG Rn 13;
Junge in Schlechtriem, Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3 Art 9 Rn
7; Melis in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Art 9 Rn 4 und Carollus,
UN-Kaufrecht, 51). Der Oberste Gerichtshof hat dazu in der
Entscheidung 10 Ob 518/95, RdW 1996, 203 ausgesprochen,
„Gepflogenheiten" iSd Art 9 UN-K könnten auch nicht ausdrücklich
vereinbarte Vorstellungen einer Partei sein, die sich aus den
Vorgesprächen ergäben. Dabei sei aber jedenfalls Voraussetzung, dass
dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein müsse, dass die
andere Partei grundsätzlich nur bereit sei, derartige Geschäfte
aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form
abzuschließen.

Mit diesen grundsätzlichen Erwägungen steht die gegenständliche
Annahme einer Gepflogenheit durch die Vorinstanzen im Einklang. Da
das Vorliegen einer Gepflogenheit im dargestellten Sinn geradezu
typischerweise nur nach den Kriterien des Einzelfalls beurteilbar ist
(vgl 2 Ob 43/03t), daher stark von den jeweiligen
Tatsachenfestellungen abhängt, lässt sich die vom Berufungsgericht
als revisibel angesehene Frage nicht generell beantworten.
Auch von der Revisionswerberin wird kein tauglicher Grund für die
Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aufgezeigt. Ihr Einwand, das
Berufungsgericht sei bei der Frage, welche rechtsgeschäftliche
Bedeutung dem Schweigen der anderen Vertragsparteien zukomme, von der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, übersieht, dass
die Vorinstanzen nicht das bloße Schweigen der Klägerin als
Zustimmung gewertet, sondern deren Einverständnis zur von der
Beklagten jeweils ausdrücklich erklärten Einbeziehung der
Einkaufsbedingungen aus der jeweils bestellungsgemäßen Vornahme der
Lieferungen durch die Klägerin abgeleitet haben. Zutreffend spricht
die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang
davon, dass die Auslieferungen ein „Erklärungsverhalten" dargestellt
hätten.

Zu Unrecht erachtet die Klägerin ihr Rechtsmittel auch deshalb für
zulässig, weil dem Berufungsgericht insofern ein grober Fehler
unterlaufen sei, als es angenommen habe, sich mit dem größten Teil
ihrer Tatsachenrüge nicht auseinandersetzen zu müssen. Die
Revisionswerberin übersieht dabei, dass die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof, wie
bereits erwähnt, zum Zwecke der Verfahrensergänzung erfolgte, um die
Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das
vorliegende Vertragsverhältnis verlässlich beantworten zu können. Der
erkennende Senat hat im Aufhebungsbeschluss ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass falls die Lieferbedingungen der Beklagten
Vertragsbestandteil geworden sein sollten, der Vertragsrücktritt der
Beklagten zu Recht erfolgt wäre. Da die Urteile der Vorinstanzen
demnach wegen eines Mangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufgehoben
wurden, hatte sich das ergänzende Verfahren, wie die Vorinstanzen
zutreffend erkannt haben, gemäß § 496 Abs 2 ZPO auf die durch den
Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Urteils und Verfahrens
zu beschränken (vgl etwa Fasching, LB2 Rz 1819).
Die von der Revisionswerberin in dem Nichteingehen auf ihre
Tatsachenrüge erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
liegt daher nicht vor. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis
der Revisionswerberin darauf, dass im zweiten Rechtsgang eine
Sachverhaltsergänzung vorgenommen worden sei, geht fehl, weil die
Sachverhaltsergänzung nur zum Thema Einbeziehung der
Einkaufsbedingungen erfolgte. Hinsichtlich der die Fragen der
Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware und der Rügen der Mängel durch
die Beklagte betreffenden Umstände hatte ja, wie bereits betont, eine
Verfahrensergänzung zu unterbleiben.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von der
Revisionswerberin schließlich auch in ihrer Rechtsrüge nicht
aufgeworfen. Soweit die Klägerin darin unterstellt, (auch) in den dem
gegenständlichen Kaufgeschäft vorangegangenen vier Geschäftsfällen
seien die Bestellformulare der Beklagten (purchase orders) samt den
Einkaufsbedingungen erst nach Vertragsschluss an sie übersendet
worden, weshalb die Einkaufsbedingungen nie Bestandteil eines
Angebots der Beklagten gewesen sein könnten, geht sie nicht vom
festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist ihre Rechtsrüge nicht
gesetzmäßig ausgeführt.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO muss die Revision der
Klägerin daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die
Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit
des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Da die
Rechtsanwaltskosten bei Ansprüchen in ausländischer Währung gemäß § 6
RATG nach dem Währungskurs zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Verpflichtung zum Kostenersatz und nicht auf Basis des Streitwerts
(der sich aus dem Devisenkurs des Tages des Einlangens der Klage bei
Gericht errechnet [Gitschthaler in Fasching2 I § 54 JN Rz 21]) zu
bestimmen sind, waren die der Beklagten zu ersetzenden Kosten der
Revisionsbeantwortung auf Basis des gerichtsbekannten Dollarkurses am
31. 8. 2005 (1 Euro = 1,2181 US-Dollar) festzusetzen.}}

Source

Published in original (German):
- Internationales Handelsrecht, n.1/2006, 31-34.}}