Data

Date:
08-08-2005
Country:
Austria
Number:
0 3 R 57/05 f
Court:
Oberlandesgericht Linz
Parties:
-

Keywords

APPLICATION OF CISG – CHOICE OF LAW OF A CONTRACTING STATE – CISG APPLICABLE

FORMATION OF CONTRACT – INCORPORATION OF STANDARD TERMS – CISG GENERAL RULES ON CONTRACT FORMATION AND INTERPRETATION APPLICABLE (ARTS. 14 ET SEQ. AND 8 CISG)

SCOPE OF CISG – MATTER IMPLIEDLY EXCLUDED – LIMITATION PERIOD (PRESCRIPTION) – DOMESTIC LAW APPLICABLE

Abstract

An Austrian and an Italian company (hereinafter, “the buyer” and “the seller” respectively), had entered into a longstanding business relationship concerning the sale of spacers for the installation of glass insulation. At the beginning of their relationship the parties had discussed a framework agreement for future reference and in that occasion the buyer had given the seller a copy of its standard terms (in German) and a model order form where the standard terms were mentioned on the front (with an express exclusion of any contrasting seller’s standard terms) and were printed on the reverse side. In the course of the relationship the buyer ordered either through the order form or by telephone and subsequent confirmation through the order form sent by telefax (whereby the reverse side with the standard terms was not reproduced).
The dispute at hand concerned an order issued within such a business relationship for a specific type of spacers to be used for glass insulation of an airport. The buyer first contacted the seller by telephone, then sent its order form per telefax. The order was confirmed also per telefax by the seller. A few months later, after installation of the glass insulation, the buyer’s client complained of discoloration of the spacers through the sun rays. Immediately thereafter a notice was sent to the seller by the buyer on this respect. An expert examination ascertained that the spacers were defective. The buyer had to pay damages to its client and commenced an action against the seller to recover the sums paid and legal costs. The seller objected that the buyer’s standard terms – which contained inter alia a choice-of-law clause in favour of Austrian law – had not become part of the contract and that under the allegedly applicable Italian law the buyer’s claim were time-barred. The first instance Court found for the buyer and the seller appealed.

The Court confirmed the first instance decision and awarded damages to the buyer.

In order to decide whether the buyer’s standard terms – with the choice-of-law clause in favour of Austrian law – had become part of the contract the Court, observing that the parties had their places of business in two different contracting States of CISG and that the choice of the domestic law of a contracting State does not amount to an implied exclusion of the Convention, applied CISG as part of Austrian law.

The Court found that the matter of incorporation of standard terms into the contract is governed by CISG general provisions on contract formation (Art. 14 CISG et seq.) and interpretation (Art. 8 CISG et seq.). In accordance with Art. 8 CISG, standard terms must be included in the offer of the party relying on them as intended to govern the contract in a way that the other party knew or could not have been reasonably unaware of such intent. This might be done through express or implied reference to them, in the course of the negotiations or through an established practice between the parties, and it depends on the circumstances of the case and on the length, intensity and economic importance of the business relationship. In the case at hand, the Court ruled that the seller should have been aware of the intention of the buyer to conclude contracts under its own standard terms to the exclusion of the seller’s standard terms.

As a consequence, since CISG does not contain any provision on limitation period (prescription) of the buyer’s claim based on non-conformity of the goods, the Court applied Austrian domestic law under which the buyer’s claim were not time-barred.

Fulltext

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin mit Sitz in Steyr, Österreich, stellt Isoliergläser für den Glasfassadenbau her und ist international tätig. Bei der Herstellung von Isoliergläsern ist der Einbau von Abstandhaltern erforderlich, welche die Kläger früher von einem anderen Lieferanten als der Beklagten bezog.
Im Jahr 1995 trat P**** M****, ein Angestellter der Beklagten mit dem Sitz in Italien, an den Prokuristen der Klägerin, G**** W****, heran, präsentierte die von der Beklagten hergestellten Abstandhalter und versuchte, mit der Klägerin eine Geschäftsbeziehung zu beginnen. Bis zum tatsächlichen Beginn der Geschäftsbeziehungen gab es mehrere Gespräche zwischen P**** M***** und G**** W*******, wobei beiden klar war, dass es sich bei der Geschäftsbeziehung zwischen
den Parteien um eine längerfristige Geschäftsbeziehung handeln und die Beklagte
an die Stelle des bisherigen Systemanbieters der Klägerin treten solle. Die
Abstandhalter der Beklagten wurden von Mitarbeitern der Klägerin in technischer
Hinsicht kontrolliert und entsprachen den Anforderungen. Mit Telefax vom 15.2.1996
1 3 R 57/05f fragte G**** W****** bei P***** M***** an, ob zwischen den Parteien eine spezielle
Zahlungsvereinbarung, wonach eine Zahlung der Rechnungen vom 1. bis 15. eines
Monats am Monatsletzten und der Rechnungen vom 16. bis zum Letzten des
Monats am 15. des nächsten Monats mit 5% Skonto, und eine Zahlung zwischen 17
und 30 Tagen netto erfolgen könne, was mit gleichem Tag von P***** M***** bestätigt wurde.
In der Folge wurden von der Klägerin Bestellungen per Telefax an die Beklagte übermittelt. Auf den Bestellungen fand sich immer folgender Hinweis: "Wir bestellen unter Ausschluss Ihrer Bestimmungen nachstehend angeführte Leistungen zu unseren Einkaufsbedingungen". Zum Teil wurden Bestellungen auch vorab per Telefon abgeklärt, indem durch die Sachbearbeiter der Klägerin bei der Beklagten
angefragt wurde, ob eine bestimmte Stückzahl von Abstandhaltern verfügbar sei, und dass gegebenenfalls eine Bestellung getätigt werde. Dann wurde jeweils eine schriftliche Bestellung per Telefax nachgereicht. Zwischen den Parteien war es üblich, dass auf eine telefonische Bestellung eine schriftliche Bestellung folgt. Die
auf der Rückseite des Bestellformulars der Klägerin abgedruckten allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin wurden dabei nicht mitgefaxt. Bei den Bestellfax(en) handelte es sich um eigene Formulare, in denen zwar [mit obigem Hinweis] auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin hingewiesen wurde, auf denen die Einkaufsbedingungen der Klägerin aber nicht abgedruckt waren. In den allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin ist unter dem Punkt
„Gerichtsstand, Rechtswahl“ angeführt: "Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Steyr. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht."
Am 3.3.1998 fragte ein Mitarbeiter der Klägerin namens Fiala bei P***** M***** telefonisch an, ob die Beklagte schwarz eloxierte Abstandhalter für 23.000lfm liefern könne. Dies wurde durch M***** bestätigt, worauf die Abstandhalter von F**** bestellt wurden. Im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden Übung wurde von F**** am 3.3.1998 eine schriftliche Bestellung über 23.000lfm schwarz eloxierte
Abstandhalter per Telefax an die Beklagte übermittelt. Auf dieser schriftlichen Bestellung war angeführt: „Wir bestellen unter Ausschluss Ihrer Bestimmungen nachstehend angeführte Leistungen zu unseren Einkaufsbedingungen“. Weiters war 2 3 R 57/05f
vermerkt "Bereits tel. vorausbestellt". Die Abstandhalter wurden zu einem Preis von ATS2,70/lfm bestellt.
Mit Telefax vom 4.3.1998 wurde die Bestellung ergänzt und die Wandstärke der Abstandhalter mit 0,38 angegeben. Auch bei diesem Telefax der Klägerin fand sich wieder der Hinweis auf Ihre Einkaufsbedingungen sowie die telefonische Vorausbestellung.
Mit Telefax vom 5.3.1998 wurde die Bestellung durch die Mitarbeiterin der Beklagten, M****** S*******, bestätigt.
Gemeinsam mit der Faktura vom 10.3.1998, auf der sich in italienischer
Sprache ein Hinweis auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten befand, wurden die eloxierten Abstandhalter an die Klägerin geliefert. Der Bestellwert der Ware betrug ATS62.100,-- exkl. MWSt.
In der Folge wurden die Abstandhalter bei der Klägerin in die Isoliergläser eingebaut und die Isolierfenster zum Flughafen Köln/Bonn geliefert.
Im November 1999 wurde die Klägerin von ihrer Kundin, der Firma S****
GmbH & Co KG, erstmalig auf Mängel bei den Isoliergläsern in Bezug auf die Abstandhalter hingewiesen.
Mit Schreiben vom 17.11.1999 leitete die Klägerin die Reklamation an die Beklagte weiter.
In der Folge wurden zwischen der Klägerin und der S**** GmbH & Co KG
unter Einbeziehung der Beklagten Vergleichsgespräche geführt und die
Schadensursache untersucht. Ein bei der Technischen Universität Darmstadt eingeholtes Gutachten ergab, dass sich durch die UV-Bestrahlung eine Verfärbung der schwarz eloxierten Randabstandhalter ergeben hatte, die allerdings auf die übliche Lebensdauer des Isolierglases keinen Einfluss hat. Grund für die Verfärbung
der Abstandhalter war ein Fehler bei der Eloxierung des durch die Beklagte verarbeiteten Materials bei der Fa. C****. Die Klägerin einigte sich mit der Fa. S**** GmbH & Co KG auf eine hadenersatzzahlung in Höhe von €263.315,31 zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Thema schwarze Abstandhalter.
Mit der am 14.3.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die
3 3 R 57/05f Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von insgesamt €283.756,62 zuzüglich 5% Zinsen seit 17.12.2001, der sich aus dem an die Fa. S**** GmbH & Co KG bezahlten Vergleichsbetrag und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt €20.441,31 zusammensetzt.
Die Beklagte habe der Klägerin für den aufgrund der Verfärbung der
Abstandhalter entstandenen Schaden zu haften, weil sie für die Folgen des
Verarbeitungsfehlers ihrer Subunternehmerin Fa. C**** einzustehen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, die
Ansprüche der Klägerin seien nach dem anzuwendenden italienischen Recht
verjährt und zudem überhöht. Gemäß §§1490ff Codice Civile verjähre ein
Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung innerhalb
eines Jahres ab Übergabe der mangelhaften Ware. Die Einkaufsbedingungen der
Klägerin seien zwischen den Parteien nicht vereinbart und deren Inhalt der
Beklagten nicht bekanntgegeben worden.
Nach erfolgter Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruches
erkannte das Erstgericht mit dem angefochtenen Zwischenurteil, dass das
Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Nach Überprüfung der technischen Eigenschaften der Abstandhalter der
Beklagten kam es zu einem Gespräch zwischen P***** M***** und G**** W******, in
dem die Rahmenbedingungen für die zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen den
Streitteilen abgesprochen wurden. Bei diesem Gespräch übergab G**** W****** die
allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin an P***** M***** und wies darauf
hin, dass dies die Einkaufsbedingungen der Klägerin seien. G**** W****** übergab
dabei ein Bestellformular, wobei sich auf der Rückseite die Einkaufsbedingungen
befanden. Die einzelnen Punkte der allgemeinen Einkaufsbedingungen wurden
dabei nicht besprochen.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus,
dass es zwischen den Parteien zur Vereinbarung der Wirksamkeit der allgemeinen
Einkaufsbedingungen der Klägerin für alle zukünftigen Geschäftsfälle gekommen
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sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssten, um in einen Vertrag einbezogen
werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden
Partei Bestandteil des Angebotes geworden sein. Gehe man davon aus, dass von
Seiten der Klägerin der Beklagten im Zuge der Gespräche über den Beginn einer
länger dauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien die allgemeinen
Einkaufsbedingungen der Klägerin übergeben worden seien, so habe dies für die
Beklagte, die mit der Klägerin habe ins Geschäft kommen wollen, auch wenn die
Einkaufsbedingungen nicht im Einzelnen durchbesprochen worden seien, nur
bedeuten können, dass die Klägerin die Geschäftsbeziehung nur unter
Zugrundelegung der eigenen Einkaufsbedingungen beginnen wolle. Dies habe sich
auch daraus bestätigt, dass die Klägerin auf ihren schriftlichen Bestellungen immer
die Bedingungen der Gegenseite ausgeschlossen und ihr Angebot unter den
eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen gestellt habe. Da es zwischen den
Parteien üblich und gebräuchlich gewesen sei, telefonische Vorausbestellungen
unter Hinweis auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen nochmals schriftlich zu
bestellen, seien auch für die streitgegenständliche Lieferung, die zunächst
telefonisch vorausbestellt worden sei, die allgemeinen Einkaufsbedingungen der
Klägerin wirksam vereinbart. Aus diesen Einkaufsbedingungen der Klägerin ergebe
sich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Darunter sei auch das
UN-Kaufrechtsübereinkommen zu verstehen, nach dessen Art74 als Schadenersatz
für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei
infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust einschließlich des entgangenen
Gewinns zu ersetzen sei. Dieser Schadenersatzanspruch setze lediglich voraus,
dass zwischen der Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden des
Vertragspartners ein Kausalzusammenhang bestehe; keine Voraussetzung sei
dagegen, dass der vertragsbrüchigen Partei ein Verschulden angelastet werden
könne. Die von der Beklagten gelieferten schwarz eloxierten Abstandhalter hätten
sich infolge UV-Strahlung verfärbt, sodass sie ihre Eigenschaft der schwarzen Farbe
verloren hätten. Der der Klägerin daraus entstandene Schade sei von der Beklagten
gemäß Art74 UN-K dem Grunde nach zu ersetzen. Da das
UN-Kaufrechtsübereinkommen keine Bestimmungen über die Verjährung von
5 3 R 57/05f
Ansprüchen aufweise, seien insoweit die Verjährungsbestimmungen des ABGB
heranzuziehen. Gemäß §1489 ABGB verjährten Entschädigungsklagen in drei
Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers
dem Beschädigten bekannt geworden sei. Wenngleich die Lieferung der Ware
bereits im März 1998 erfolgt sei, sei der durch die mangelhafte Eloxierung
entstandene Schade der Klägerin erst im November 1999 bekannt geworden. Die
Verjährungsfrist habe daher erst im November 1999 zu laufen begonnen und sei
durch die am 14.3.2002 eingebrachte und gehörig fortgesetzte Klage unterbrochen.
Die Haftung der Beklagten sei daher dem Grunde nach auszusprechen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten mit einer
Tatsachen- und Rechtsrüge und den Anträgen, das angefochtene Urteil in
klagsabweisendem Sinn abzuändern oder aber zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung der Berufung keine
Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Tatsachen- und Beweisrüge wendet sich gegen die Feststellung im
Ersturteil, wonach es nach Überprüfung der technischen Eigenschaften der
Abstandhalter der beklagten Partei zu einem Gespräch zwischen P***** M***** und
G**** W****** gekommen sei, in dem die Rahmenbedingungen für die zukünftige
Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen abgesprochen worden seien, bei
welchem Gespräch G**** W****** die allgemeinen Einkaufsbedingungen der
Klägerin an P***** M***** übergeben und darauf hingewiesen habe, dass dies die
Einkaufsbedingungen der Klägerin seien; G**** W****** dabei ein Bestellformular
übergeben habe, wobei sich auf der Rückseite die Einkaufsbedingungen befunden
hätten.
Die Berufungswerberin begehrt statt dessen aufgrund der Angaben der
Zeugen P***** M***** und M***** S****** die Feststellung zu treffen, dass die
Einkaufsbedingungen der Klägerin zwischen den Streitteilen nicht ausgetauscht
worden seien, die Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht Gegenstand der
Gespräche zwischen M***** und W****** gewesen seien, jedenfalls aber
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Negativfeststellungen zu diesen Fragen.
Das Erstgericht habe die Beweise unrichtig gewürdigt, weil sich aus den
Aussagen der Zeugen M***** und S****** widerspruchsfrei ergebe, dass die
Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht an die Beklagte übergeben worden seien
und die Einkaufsbedingungen der Klägerin bei der Beklagten gar nicht bekannt
gewesen seien und auch der Zeuge W****** ausgesagt habe, dass über die
Einkaufsbedingungen nicht besonders gesprochen worden sei, er die Übergabe der
Einkaufsbedingungen als Formalakt erachtet habe, für ihn die Abklärung der
Zahlungsmodalitäten wichtig gewesen sei, woraus sich ergebe, dass selbst der
Zeuge W****** den Einkaufsbedingungen keine besondere Bedeutung beigemessen
habe, wobei sich der Zeuge W****** bei seiner Schilderung der Umstände, auf die
das Erstgericht die Absprache der Geschäftsbedingungen gestützt habe,
widersprochen habe, indem er einerseits ausgesagt habe, dass über die
Geschäftsbedingungen nicht besonders gesprochen worden sei, jedoch an anderer
Stelle deponiert habe, dass man die Rahmenbedingungen für sämtliche zukünftige
Lieferbedingungen abgeklärt habe.
Die Berufungsausführungen können weder eine Unrichtigkeit der
erstrichterlichen Beweiswürdigung aufzeigen noch auch nur Bedenken an der
Würdigung der Beweismittel durch das Erstgericht hervorrufen.
Das Erstgericht hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die vom Zeugen
W****** geschilderte Vorgangsweise bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung
nachvollziehbar sei, habe doch die Klägerin als die Beklagte mit dem Ansinnen, mit
der Klägerin in Geschäftsbeziehung zu treten, an diese herangetreten sei, einen
ständigen Lieferanten für Abstandhalter gehabt und sei nicht auf einen neuen
Lieferanten angewiesen gewesen.
Der Schluss des Erstgerichtes, dass sich die Klägerin damals in der stärkeren
Verhandlungsposition als die Beklagte befunden habe, ist daher durchaus plausibel.
Berücksichtigt man, dass sowohl von Seiten der Beklagten als auch von Seiten
der Klägerin eine längerfristige Geschäftsbeziehung intendiert war, ist es durchaus
nahliegend, dass vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Rahmenbedingungen
der künftig ständigen Zusammenarbeit besprochen und bei dieser Gelegenheit von
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Seiten der Klägerin deren Einkaufsbedingungen vorgelegt und dem potentiellen
künftigen Lieferanten ausgehändigt wurden.
Der Zeuge M***** machte zu der Frage, ob es ein Gespräch über die
rechtlichen Rahmenbedingungen der künftigen Geschäftsbeziehung gegeben habe
und ob er bei dem auch vom Zeugen M***** nicht in Abrede gestellten Gespräch mit
dem Prokuristen der Klägerin G**** W****** von W****** die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin übergeben erhalten habe, eher vage Angaben,
indem er bekundete, „sich nicht erinnern zu können“, dass ihm Herr W****** die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. E**** übergeben habe, und zu
„glauben“, dass es keine Gespräche über die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Geschäftsbeziehung gegeben habe.
Die Zeugin Santopadre war bei dem im Jahr 1995 oder 1996 geführten
Gespräch zwischen G**** W****** und P***** M***** nicht zugegen und auch noch
gar nicht bei der Beklagten beschäftigt, sondern trat erst im Februar 1998, also nach
bereits rund zwei Jahre währender Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen in
die Dienste der Beklagten. Dass der Zeugin S**** nach eigener Aussage die
Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht bekannt waren, lässt daher keine
Rückschlüsse darauf zu, ob die Einkaufsbedingungen der Klägerin, wie vom Zeugen
G**** W****** geschildert, von G**** W****** im Zuge der Ausverhandlung der
Rahmenbedingungen der künftigen Geschäftsbeziehung an P***** M*****
übergeben worden sind.
Dass der Zeuge M***** im Zusammenhang mit der Schilderung, dass bei den
laufenden Telefaxbestellungen die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin
nicht übermittelt worden seien, ausgesagt hat, die allgemeinen
Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht zu kennen, lässt die Möglichkeit offen, dass
der Zeuge M***** die Einkaufsbedingungen der Klägerin zwar erhalten, jedoch bloß
nicht gelesen hat. Auch zeigt der Umstand, dass zu einer vom Erstgericht
getroffenen Feststellung auch gegenteilige Beweisergebnisse existieren, noch keine
Unrichtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung auf.
Der Umstand, dass der Zeuge W****** nach eigener Aussage die Übergabe
der allgemeinen Einkaufsbedingungen als Formalakt erachtet habe, relativiert nicht
8 3 R 57/05f
dessen Aussage, sich noch genau erinnern zu können, Herrn M***** die schriftlichen
Einkaufsbedingungen übergeben und dabei gesagt zu haben, dass dies die
Einkaufsbedingungen der Klägerin seien.
Die Richtigkeit der Erwägung des Erstgerichtes, dass die Klägerin einen
Wechsel ihres Lieferanten nur zu ihren eigenen Geschäftsbedingungen durchführen
wollte, ergibt sich nicht nur daraus, dass der Zeuge W****** darauf hinwies,
normalerweise neuen Lieferanten die Einkaufsbedingungen der Klägerin zu
übergeben, sondern auch aus dem Umstand, dass die Klägerin überhaupt
standardisierte "Allgemeine Einkaufsbedingungen" ausarbeiten und auf die
Rückseite ihrer Bestellformular drucken ließ und in ihre schriftlichen Bestellungen
jeweils den Hinweis aufnahm, unter Ausschluss der Bestimmungen des Lieferanten
zu ihren Einkaufsbedingungen zu bestellen.
Auch der Umstand, dass der Zeuge W****** angab, dass ihm damals die
Abklärung der Zahlungsmodalitäten wichtig gewesen sei und die einzelnen Punkte
der allgemeinen Einkaufsbedingungen wie beispielsweise
Gerichtsstandsvereinbarung oder anzuwendendes Recht oder ähnliche Punkte
damals nicht durchgegangen worden seien, erschüttert oder widerlegt nicht dessen
Aussage, P***** M***** die schriftlichen Einkaufsbedingungen übergeben und dabei
gesagt zu haben, dass dies die Einkaufsbedingungen der Klägerin seien.
Der angebliche Widerspruch in der Aussage des Zeugen W******, wonach - bei
der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen mit P***** M*****
- die Rahmenbedingungen für sämtliche zukünftige Leistungen abgeklärt, nachher
über die Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht mehr besonders gesprochen
worden sei und die einzelnen Punkte der allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht
gemeinsam durchgegangen worden seien, ist nicht ersichtlich.
Nicht geteilt werden kann daher die Argumentation in der Berufung, wonach
die Aussage des Zeugen W****** weniger glaubwürdig als jene des Zeugen M*****
sei.
Angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Übung, telefonische
Bestellungen stets schriftlich unter Hinweis auf die eigenen Einkaufsbedingungen zu
wiederholen, spricht auch das Fehlen eines Hinweises auf die Einkaufsbedingungen
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im Rahmen der telefonischen Bestellung nicht gegen die Nachvollziehbarkeit der
Überzeugung des Erstgerichtes, dass es der Klägerin auf die Geltung ihrer
Einkaufsbedingungen angekommen sei.
Die Tatsachen- und Beweisrüge muss daher insoweit ohne Erfolg bleiben.
2. Soweit der Berufungswerber weiters geltend macht, das Erstgericht hätte
"bei Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Streitparteien und der
gesamten Umstände des Einzelfalls" feststellen müssen, dass
a) die Bestellungen der Klägerin telefonisch erfolgt seien und sich lediglich auf
den anschließenden schriftlichen Bestätigungen ein Hinweis auf die
Geschäftsbedingungen der Klägerin befunden habe, ohne dass diese auch darauf
enthalten gewesen seien;
b) die Angebote der Beklagten, auf deren Basis die Bestellungen der Klägerin
erfolgten, Geschäftsbedingungen enthalten hätten;
c) die Rechnungen der Beklagten an die Klägerin von denen über Jahre
hinweg ca. jeden Monat eine versandt worden sei, Geschäftsbedingungen der
Beklagten enthalten hätten, die denjenigen der Klägerin widersprochen hätten;
d) die Klägerin den Geschäftsbedingungen der Beklagten auf deren
Angeboten und deren Rechnungen niemals widersprochen habe,
ist Folgendes auszuführen:
ad a) Beweisergebnisse dafür, dass sämtliche Bestellungen der Klägerin
telefonisch erfolgten, existieren nicht und kann auch die Berufungswerberin nicht
aufzeigen. Eine derartige Feststellung stünde auch in unüberbrückbarem
Widerspruch zu der unbekämpften Feststellung, wonach die Bestellungen "zum Teil
vorab per Telefon abgeklärt worden seien, indem durch den Sachbearbeiter der
Klägerin bei der Beklagten angefragt worden sei, ob eine bestimmte Stückzahl von
Abstandhaltern verfügbar sei und dass gegebenenfalls eine Bestellung getätigt
werde“. Dass sich auf den den mündlich vorab abgeklärten bzw. getätigten
Bestellungen nachgereichten schriftlichen Telefaxbestellungen ein Hinweis auf die
Geschäftsbedingungen der Klägerin befunden habe, ohne dass diese auch darauf
enthalten gewesen seien, wurde vom Erstgericht ohnehin festgestellt.
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ad b) Beweisergebnisse, wonach die Angebote der Beklagten
Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten hätten, existieren ebenfalls nicht.
Vielmehr hat der Zeuge P***** M***** angegeben, dass auf den von der Beklagten
überlieferten Rechnungen Bedingungen für die Geschäftsbeziehungen der
Beklagten stünden, dazu auf die Rechnung Beilage./3 verwiesen und ausdrücklich
bekundet, dass diese Bedingungen "allerdings nur auf den übermittelten
Rechnungen stünden, während auf den Angeboten der Beklagten die
Zahlungsmodalitäten angeführt seien und der Hinweis, dass die Lieferung frei Haus
erfolge; weitere Vereinbarungen bzw. Bedingungen gäbe es nicht".
Auch auf der von der Beklagten vorgelegten Preisliste vom 4.7.1997
(Beilage./1), die nach der Aussage des Zeugen M***** für die streitgegenständliche
Bestellung Gültigkeit hatte, finden sich keinerlei Geschäftsbedingungen der
Beklagten. Die zu b) begehrte Feststellung wäre daher vom Erstgericht keinesfalls
zu treffen gewesen.
ad c) Dass die Rechnungen der Beklagten Geschäftsbedingungen der
Beklagten enthielten, wurde vom Erstgericht in Bezug auf die klagsgegenständliche
Lieferung festgestellt. Selbst wenn sich entsprechende Hinweise auch auf den
übrigen an die Klägerin durch mehrere Jahre hindurch übersandten
Monatsrechnungen befunden haben sollten, ist daraus für den Rechtsstandpunkt
der Beklagten nichts zu gewinnen.
Diese im Gegensatz zu den Bestellungen der Klägerin und der
Auftragsbestätigung der Beklagten in italienischer Sprache und kaum leserlicher
Größe abgefassten Bedingungen sehen nach der von der Beklagten vorgelegten
unbeglaubigten Übersetzung zwar vor, dass der Kunde mit seiner Bestellung die
Bedingungen der Beklagten akzeptiere, wobei die als "Allgemeine
Verkaufsbedingungen" bezeichneten Bedingungen der Beklagten jedoch gar keine
Rechtswahlklausel enthalten und somit in der Frage des auf das Vertragsverhältnis
anzuwendenden Rechts den Einkaufsbedingungen der Klägerin gar nicht
widersprachen.
Die zu d) begehrte Feststellung war schon deshalb nicht zu treffen, weil, wie
bereits dargelegt wurde, die Angebote der Beklagten keine Geschäftsbedingungen
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enthielten, und die Klägerin in ihren schriftlichen Bestellungen jeweils ausdrücklich
allfälligen Bedingungen des Lieferanten widersprach, indem sie ausdrücklich unter
Ausschluss der Bestimmungen der Beklagten zu ihren Einkaufsbedingungen
bestellte.
Die Tatsachen- und Beweisrüge ist daher insgesamt unberechtigt.
3. In der Rechtsrüge tritt die Berufungswerberin der Ansicht des Erstgerichtes
entgegen, dass zwischen den Parteien für die streitgegenständliche Lieferung die
Geltung der allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin vereinbart worden sei.
Die Frage, ob die Parteien die Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbart
hätten, sei nach UN-Kaufrecht zu beurteilen, wobei nach UN-Kaufrecht für die
Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ein strenger Maßstab
anzulegen sei. Der bloße Hinweis eines Offerenten auf die Geltung seiner AGB
genüge nicht. Vielmehr bedürfte es zur Annahme der Geltung von AGB einer
Erklärung oder eines sonstigen Verhaltens des Empfängers, das eine Zustimmung
zum Anbot ausdrücke, wobei Schweigen oder Untätigkeit allein keine Annahme
darstelle.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich weder eine Erklärung noch ein
sonstiges Verhalten der Beklagten iSd Art18 UN-K, wonach diese das Angebot der
Klägerin auf künftige Vertragsabschlüsse zu den Einkaufsbedingungen der Klägerin
angenommen habe. Eine ausdrückliche Annahme der Geltung der
Geschäftsbedingungen der Klägerin durch die Beklagte sei nicht festgestellt; von
einer konkludenten Annahme durch die Beklagte könne weder auf Basis des
festgestellten Sachverhaltes noch unter Mitberücksichtigung des Umstandes
ausgegangen werden, dass die Beklagte laufend eigene Vertragsbedingungen auf
ihren Angeboten und Rechnungen angeführt habe, die den Bedingungen der
Klägerin zuwider gelaufen seien. Bei Anlegung des gebotenen sehr strengen
Maßstabes an die Konkludenz eines Verhaltens könne von keiner stillschweigenden
Unterwerfung unter die Einkaufsbedingungen der Klägerin durch die Beklagte
ausgegangen werden.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
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Richtig ist, dass die Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der
Klägerin, die die Geltung österreichischen Rechts vorsehen, in das gegenständliche
Vertragsverhältnis nach den Bestimmungen des UN-K zu beurteilen ist, das als Teil
der österreichischen Rechtsordnung von der Rechtswahl mitumfasst wäre.
Ist das UN-K anwendbar, so müssen die Parteien, die seine Anwendung nicht
wollen, eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende
Ausschlussvereinbarung treffen.
Sowohl Italien als auch Österreich sind Vertragsstaaten des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-K);
das UN-K ist in Italien am 1.1.1988, in Österreich am 1.1.1989 in Kraft getreten und
findet nach seinem Art1 auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien
Anwendung, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese
Staaten - wie im vorliegenden Fall - Vertragsstaaten sind.
Ein Ausschluss des UN-K wurde von keiner der Parteien behauptet. Nach
herrschender Meinung kann das UN-K nur unter ausdrücklicher Nennung desselben
abbedungen werden und stellt die Wahl nationalen (hier österreichischen) Rechtes
eines UN-K-Mitgliedsstaates daher selbst dann kein Abbedingen des
UN-Kaufrechtes dar, wenn das UN-K in den Sitzstaaten beider Vertragspartner in
Geltung steht (7Ob 275/03x = SZ 2003/175).
Der Oberste Gerichtshof hat zu den Kriterien der Einbeziehung
standardisierter Geschäftsbedingungen in der zitierten Entscheidung ausgeführt:
"Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen stellt das UN-K
keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher,
soweit es sich um Kaufrechtsmaterien handelt, aus Art8 UN-K bzw. nach den Art14
ff UN-K, die das äußere Zustandekommen des Vertrages abschließend regeln, zu
entwickeln. Demnach müssen die AGB, um in einen Vertrag einbezogen werden zu
können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei
Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann durch einen entsprechenden
Hinweis und auch stillschweigend geschehen, oder sich aufgrund der
Verhandlungen zwischen den Parteien oder aus einer zwischen ihnen entstandenen
Gepflogenheit iSd Art9 Abs1 UN-K ergeben. Ob AGB als Bestandteil des Angebotes
13 3 R 57/05f des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar ist. Beides,
sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Die Erkennbarkeit, nur zu den Konditionen seiner eigenen AGB
kontrahieren zu wollen, setzt eine diesbezügliche unmissverständliche
Willenserklärung des Verwenders der AGB voraus. Ein Hinweis auf
Geschäftsbedingungen, die der Offerte nicht beigefügt sind, muss so deutlich sein,
dass eine vernünftige Person "in den Schuhen des Empfängers" ihn versteht. Nach
den aus Art8 UN-K entwickelten Regeln können aber schon aufgrund der
Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen entstandenen
Gepflogenheiten (Art8 Abs3 UN-K) AGB einer Seite Bestandteil der Offerte sein.
Der Adressat muss allerdings auch in der Lage sein, den Inhalt der AGB
kennenzulernen, da eine "vernünftige Person" "in der Art des Empfängers" den
Erklärungsinhalt "unter den gleichen Umständen aufgefasst" haben muss, also
jedenfalls eine Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit gehabt haben muss.
Was man vernünftigerweise nicht kennen kann, kann man auch nicht verstehen und
auslegen. Dabei kann auch die Sprache, in der auf AGB verwiesen wird und in der
sie abgefasst sind, Bedeutung gewinnen. Die deutsche Rechtsprechung bejaht eine
wirksame Einbeziehung der für den Vertragspartner fremdsprachigen AGB trotz
dessen Sprachunkenntnis, wenn in der Verhandlungs- und Vertragssprache auf die
AGB hingewiesen wurde und der Vertragspartner eine uneingeschränkte
Annahmeerklärung abgegeben hat. Dieser Auffassung hat sich der Oberste
Gerichtshof ausdrücklich angeschlossen. Kriterien dafür, ob dem Adressaten das
Verständnis der ihm in einer anderen als seiner Muttersprache oder der
Vertragssprache oder sonst geläufigen Sprache übermittelten AGB zugesonnen
werden kann, weil ihm etwa auch die Herstellung einer Übersetzung zumutbar ist,
sind wohl die Länge, Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Beziehung sowie
auch die Verbreitung der verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis. Je
intensiver und wirtschaftlich bedeutsamer eine Beziehung ist, umso eher wird
jemand, der seinem Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und
wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache abgefassten AGB
14 3 R 57/05f unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nur zu diesen Bedingungen kontrahieren möchte, erwarten können, dass sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig ist, entweder selbst um die Übersetzung bemüht oder ihn zur
Übermittlung auch einer Übersetzung auffordert. Bei international tätigen
Unternehmen muss der Vertragspartner der Fassung der AGB in einer Weltsprache
unverzüglich mangels mangelnder Sprachkenntnis widersprechen, wenn die
Kenntnis dieser Weltsprache nicht fernliegend ist. Als Weltsprache kann dabei nach
Englisch und Französisch wohl auch Deutsch angesehen werden".
Im vorliegenden Fall nun hat die Klägerin bereits zu Beginn der
Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im Rahmen eines Gespräches zwischen
dem Prokuristen der Klägerin und dem den Geschäftskontakt zur Klägerin
knüpfenden Mitarbeiter der Beklagten, bei dem die Rahmenbedingungen für die
zukünftige, als längerfristig geplante Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen
abgesprochen wurde, der Verhandlungsgehilfe der Klägerin dem
Verhandlungsgehilfen der Beklagten die in deutscher Sprache, also in einer
Weltsprache - die zudem die Verhandlungssprache zwischen den beiden
Repräsentanten der Streitteile war - abgefassten Einkaufsbedingungen der Klägerin
mit dem Hinweis übergeben, dass dies die Einkaufsbedingungen der Klägerin seien.
In der in weiterer Folge tatsächlich zustandegekommenen, bis zur
gegenständlichen Bestellung vom März 1998 mehr als zwei Jahre währenden
Geschäftsbeziehung hat die Klägerin in sämtlichen - entweder schriftlich getätigten
oder nach mündlicher Vorabbestellung jeweils schriftlich wiederholten -
Bestellungen jeweils ausdrücklich erklärt, "unter Ausschluss Ihrer (der Beklagten)
Bestimmungen zu unseren (der Klägerin) Einkaufsbedingungen zu bestellen".
Aufgrund des bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung erfolgten Hinweises
auf die gleichzeitig ¨berreichten Einkaufsbedingungen der Klagerin und der in der
Folge wahrend einer mehrjahrigen Geschaftsbeziehung standig - wenn auch ohne
neuerliche Ubermittlung der Einkaufsbedingungen - unter ausdrucklicher
Bezugnahme auf die eigenen Einkaufsbedingungen erfolgten Bestellungen der
Klagerin konnte fur die Beklagte jedenfalls bei Entgegennahme der
klagsgegenstandlichen zunachst mundlichen und in der Folge entsprechend der
15 3 R 57/05f bestehenden Ubung abermals unter Hinweis auf die Einkaufsbedingungen derKlagerin schriftlich wiederholten Bestellung der Klagerin kein vernunftiger Zweifel
daran bestehen, dass nach dem Willen der Klagerin deren Einkaufsbedingungen
Bestandteil der klagsgegenstandlichen Bestellung sind.
Der Wille der Klagerin nur zu den Konditionen ihrer eigenen
Einkaufsbedingungen kontrahieren zu wollen, war unter Berucksichtigung der
Verhandlungen zwischen den Parteien und der zwischen ihnen entstandenen
Gepflogenheiten unmissverstandlich erklart.
Die Beklagte hat das nach den zwischen den Parteien bestandenen
Gepflogenheiten von der Klagerin gestellte Anbot, unter Zugrundelegung ihrer
Einkaufsbedingungen 23.000 lfm schwarz eloxierte Abstandhalter von der Beklagten
zu kaufen, zunachst mundlich gegenuber dem bei der Beklagten anfragenden
Mitarbeiter der Klagerin und in der Folge schriftlich mit Telefax vom 5.3.1998
vorbehaltlos und ohne Erganzungen, Einschrankungen oder Abanderungen
angenommen.
Zu Recht ist daher das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Einkaufsbedingungen der Klagerin, die eine Rechtswahl auf osterreichisches Recht
enthalten, Vertragsbestandteil geworden sind.
Da das UN-Kaufrecht die Verjahrung der aus dem Kaufvertrag folgenden
Rechte nicht regelt (vgl 4 Ob 1652/95 mwN in RIS-Justiz RS0090863), ist aufgrund
der zwischen den Parteien getroffenen Rechtswahl insoweit auf die Bestimmungen
des ABGB zuruckzugreifen.
Dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gemaß §1489 ABGB
nicht verjahrt ist, wird in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Auch sonstige
Einwande gegen den Grund des Anspruches werden im Rechtsmittel nicht langer
aufrechterhalten, sodass der Berufung der Beklagten insgesamt ein Erfolg versagt
bleiben musste.
Der Kostenvorbehalt grundet sich auf die §§ 393 Abs 4 iVm §52 Abs2 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulassig, weil zu den zu losenden
Rechtsfragen auf die zitierte hochstgerichtliche Judikatur zuruckgegriffen werden
konnte.}}

Source

Original published in German:
- IHR 2005, 249-252}}