Data

Date:
08-03-1995
Country:
Germany
Number:
VIII ZR 159/94
Court:
Bundesgerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - PARTIES SITUATED IN CONTRACTING STATES (ART. 1(1)(A) CISG)

CONFORMITY OF GOODS - GOODS FIT FOR ORDINARY USE (ART. 35(2)(A) CISG) - PUBLIC LAW REQUIREMENTS IN BUYER'S COUNTRY - IRRELEVANT

CONFORMITY OF GOODS - NOTICE OF LACK OF CONFORMITY TWO MONTHS AFTER DELIVERY - NOT TIMELY

Abstract

A Swiss seller and a German buyer concluded a contract for the sale of New Zealand mussels. The buyer refused to pay the purchase price after the mussels were declared 'not completely safe' because of the quantity of cadmium they contained, which quantity was significantly greater than the advised cadmium levels published by the German Federal Health Department. The buyer gave notice to the seller of the contamination and asked it to take back the mussels. Six or eight weeks after the delivery of the mussels, the buyer complained about defects of the packaging. The seller commenced an action claiming payment and interest. At first instance the Court decided in favor of the seller, and the buyer's subsequent appeals were unsuccessful.

The Supreme Court confirmed the decisions of the lower courts, stating that the contract between the parties was governed by CISG according to Art. 1(1)(a) CISG.

The Court held that the buyer had to pay the purchase price. It was not entitled to declare the contract avoided under Arts. 25 and 49(1)(a) CISG, since the seller did not commit a fundamental breach of the contract. The Court confirmed the findings of the lower courts, according to which the mussels were conforming to the contract since they were fit for the purposes for which goods of the same description would ordinarily be used (Art. 35(2)(a) CISG). The Court did find that the fact that the mussels contained a greater quantity of cadmium than the advised cadmium levels could well affect the merchantability of the goods, provided that the corresponding public law requirements were relevant. However, like the lower courts, the Supreme Court excluded that the seller can generally be expected to observe special public law requirements of the buyer's state; it could only be expected to do so: (1) where the same rules also exist in the seller's country; (2) where the buyer draws the seller's attention to their existence; (3) or, possibly, where the seller knows or should know of those rules due to "special circumstances", such as (i) when the seller has a branch in the buyer's country, (ii) when the parties are in a longstanding business relationship, (iii) when the seller regularly exports in the buyer's country, or (iv) when the seller advertises its own products in the buyer's country.

The Court equally confirmed that the buyer was not entitled to avoid the contract because of non-conformity of the packaging (Art. 35(2)(c) CISG). However, in the Court's opinion the decisive fact was that the buyer did not give notice of the alleged non-conformity of the packaging in time (notice was given approximately two months after delivery), rather than the fact it delayed in declaring the contract avoided.

Fulltext

[...]

Aus den Gründen

'II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Anwendung der Vorschriften des UN-Kaufrechts auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wird von der Revision ausdrücklich nicht mehr in Zweifel gezogen und ist auch zutreffend (Art. 1 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht). Ein Recht der Beklagten zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht wegen der Cadmiumbelastung der gelieferten Muscheln setzt danach eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne des Art. 25 UN-Kaufrecht voraus. Sie ist dann gegeben, wenn dem Käufer im wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, und kann in der Lieferung vertragswidriger Ware liegen (statt aller Schlechtriem in: von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 25 Rdnr. 2 0 m. Nachw.). Schon die fehlende Vertragsgemäßheit der Ware im Sinne des Art. 35 UN-Kaufrecht kann indessen nicht festgestellt werden.

a) Maßgebend hierfür ist in erster Linie eine Parteivereinbarung (Art. 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Eine auch nur konkludente Absprache über die Berücksichtigung der ZEBS-Richtwerte hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen wendet sich der Beklagte nicht, es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein dem Umstand, daß die Muscheln zu dem Lager nach G. geliefert werden sollten, ist noch nicht einmal zwingend eine vertragliche Vereinbarung über die Wiederverkäuflichkeit der Ware gerade in der Bundesrepublik Deutschland, erst recht nicht eine solche über die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorgaben, von denen die Wiederverkäuflichkeit abhängen mag, zu entnehmen.

b) Haben die Parteien nichts vereinbart, fehlt es an der Vertragsmäßigkeit der Ware dann, wenn sie sich für den gewöhnlichen Gebrauchszweck oder einen bestimmten, dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilten oder auf andere Weise zur Kenntnis gebrachten Zweck nicht eignet (Art. 35 Abs. 2 lit. a und b UN-Kaufrecht). Die - festgestellte oder von der Beklagten darüber hinaus behauptete - Cadmiumbelastung der Muscheln erlaubt es nicht, bei Anlegung dieses Maßstabes von einer Vertragswidrigkeit der Ware auszugehen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch die im Schrifttum umstrittene Frage offengelassen, ob dies Gattungsware von durchschnittlicher Qualität erfordert oder nur ,handelbare' Ware genügt (dazu z. B. Schwenzer in: von Caemmerer/Schlechtriem a.a.O. Art. 35 Rdnr. 15 m. Nachw.). Auch wenn mit der Revision auf Ware durchschnittlicher Qualität abzustellen wäre, fehlt es doch an jedem Vortrag der Beklagten dazu, ob die gelieferten Muscheln eine höhere Cadmiumbelastung enthielten, als sie neuseeländische Muscheln von durchschnittlicher Güte aufweisen. Zwar sind nach dem Bericht des Untersuchungslabors Dr. B., den die Beklagte im ersten Rechtszug zu den Akten gereicht hat und dessen Inhalt sie damit vorgetragen haben mag, auch ,andere Importe von Neuseelandmuscheln auf dem Markt ..., die eine derartige Belastung an Cadmium nicht aufweisen'. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß auch bei dem Durchschnitt der auf dem Markt gehandelten neuseeländischen Muscheln geringere Cadmiumwerte als bei den gelieferten vorliegen.

Zu Unrecht vermißt die Revision einen Vortrag der Klägerin darüber, daß neuseeländische Muscheln üblicherweise eine derart hohe Cadmiumbelastung enthalten. Nach rügeloser Abnahme der Ware durch den Käufer hat dieser ihre Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer ihre Vertragsmäßigkeit darzulegen und zu beweisen (z. B. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 35 Rdnr. 9; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, 5 Rdnr. 21; Schwenzer a. a. O. Rdnr. 49 m. w. Nachw.). Entgegen der von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen vertretenen Auffassung hat sie die Muscheln mit ihrer körperlichen Übernahme (Art. 60 lit. b UN-Kaufrecht) am Bestimmungsort in G. abgenommen und die Vertragsgemäßheit der Ware zu diesem Zeitpunkt nicht gerügt.

bb) Der Revision ist einzuräumen, daß unter dem Gesichtspunkt der Handelbarkeit und damit Wiederverkäuflichkeit der Muscheln gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, selbst die von der Beklagten behauptete Überschreitung des Doppelten des ZEBS-Richtwerts ändere nichts an der Eignung der Muscheln für den Verzehr im Sinne des 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Bundesgesundheitsamtes und der in ihr dargestellten Verwaltungspraxis der Gesundheitsbehörden der Länder Bedenken bestünden, wenn es auf die öffentlichrechtlichen Vorgaben in der Bundesrepublik ankäme. Das ist indessen nicht der Fall. Es entspricht vielmehr ganz herrschender Meinung im Schrifttum, der sich der erkennende Senat anschließt, daß die Einhaltung besonderer öffentlichrechtlicher Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat vom Verkäufer zusätzlich nicht erwartet werden kann.

(Schwenzer a.a.O. Art. 35 Rdnr. 16f.; Stumpf in: von Caemmerer/ Schlechtriem a. a. O., 1. Aufl., Art. 35 Rdnr.26 f.; Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb., Art. 35 CISG Rdnr. 22; Herber/Czerwenka a. a. O. Art. 35 Rdnrn. 4, 5; Piltz a. a. O. 5 Rdnrn. 35, 41; Enderlein in: Enderlein/Maskow/Stargardt, Konvention der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Warenkauf, Kommentar, 1985, Art.35 Anm. 4; ders. in: Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 35 Anm. 8; Bianca in: Bianca/Bonell, Commentary on the international sales law, 1987, Art.35 Anm.2.5.1, S. 274 f., und 3.2, S.282 f.; Audit, La vente internationale de marchandises, 1990, Anm. 98 S. 96; Heuzé, La vente internationale de marchandises, 1993, Anm. 290; Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de vente internationale de marchandises, 1993 Art. 35 Anm. 7; wohl auch Hutter, Die Haftung des Verkäufers für Nichtlieferung bzw. Lieferung vertragswidriger Ware nach dem Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980, Diss., 1988, S. 46f.; Otto, MDR 1992, 533, 534; anders wohl Schlechtriem in: International Sales, hrsgg. v. Galston/ Smit, 1984, 6.03, 6-21; unklar Soergel/Lüderitz, BGB, 12.Aufl., Art. 35 UN-KaufAbk Rdnr. 11; widersprüchlich Heilmann, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht, 1994, S. 184 einerseits und 185 andererseits; zum Rechtszustand nach dem EKG vgl. z. B. Dölle/ Stumpf, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, 1976, Art. 33 Rdnr. 18 m.w.Nachw. einerseits und Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, 1975, Art. 33 Rdnrn. 16, 19 andererseits).

Gewisse bei der Erörterung in der Literatur zu beobachtende - und teilweise wohl durch die nicht sehr scharfe Abgrenzung der lit. a und b des Art. 35 Abs. 2 UN-Kaufrecht vorgegebene - Unsicherheiten in der Beurteilung, ob diese Frage in die Prüfung des gewöhnlichen Gebrauchszwecks oder in die der Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Zweck einzuordnen ist, bedürfen dabei keiner Aufhellung. So braucht nicht abschließend entschieden zu werden ob im Rahmen des Art. 35 Abs. 2 lit. a UN-Kaufrecht, wie wohl überwiegend vertreten, stets auf die Standards im Land des Verkäufers abzustellen ist (z. B. Bianca a. a. O. Anm. 2.5.1; Piltz a. a. O. Rdnr. 41; Enderlein in: Enderlein/Maskow/ Strohbach a. a. O.; Aue, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht unter besonderer Berücksichtigung stillschweigender Zusicherungen, Diss., 1989, S. 75; anders wohl Schlechtriem a. a. O.; Hutter a. a. O. 40), so daß es darauf, ob der Verwendung der Ware öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Importlandes entgegenstehen, für die Zwecke der lit.a schon deshalb nicht ankommt (so z.B. Herber/ Czerwenka a.a.O. Rdnr. 4). Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers kann jedenfalls nur dann abgestellt werden, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen (z. B. Stumpf in: von Caemmerer/Schlechtriem a. a. O. Rdnr. 26 Schwenzer a. a. O. Rdnr. 16; Bianca a. a. O. Anm. 3.2) oder wenn der Käufer den Verkäufer - was wohl im Rahmen des Art. 35 Abs. 2 lit. b UN-Kaufrecht zu prüfen wäre - auf sie hingewiesen hat (z. B. Schwenzer a. a. O. und Rdnr. 17; En derlein a. a. O.) und dabei auf dessen Sachkunde vertraute und vertrauen durfte oder - möglicherweise - wenn dem Verkäufer die einschlägigen Bestimmungen im vorgesehenen Exportland aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles bekannt sind oder sein müßten (z. B. Piltz a. a. O. Rdnr. 35; Bianca a. a. O.). Von keiner dieser Möglichkeiten kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden:

aaa) Über in der Schweiz bestehende öffentlich-rechtliche Anforderungen hinsichtlich der Belastung von Muscheln mit toxischen Metallen hat die darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen ...

bbb) Die Vereinbarung über den Liefer- und Bestimmungsort reicht für sich genommen, auch wenn in ihr ein Hinweis der Beklagten auf eine beabsichtigte Vermarktung in Deutschland gesehen werden mag, weder unter dem Gesichtspunkt der lit. a noch dem der lit. b des Art. 35 Abs. 2 UN-Kaufrecht aus, um die Vertragsmäßigkeit der Muscheln unter Berücksichtigung bestimmter in der Bundesrepublik angewendeter Cadmiumwerte zu beurteilen (vgl. z.B. Stumpf a.a. O. Rdnr. 27; Schwenzer a.a. O. Rdnr. 17; Piltz, Enderlein und Bianca jeweils a. a. O.). Entscheidend dafür ist, daß dem ausländischen Verkäufer nicht ohne weiteres abverlangt werden kann, die - oft nicht leicht zu ermittelnden - öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und/oder Verwaltungspraktiken der Länder, in die er exportiert, zu kennen, und der Käufer auf eine derartige Sachkenntnis des Verkäufers daher vernünftigerweise auch kein Vertrauen setzen darf, daß vielmehr regelmäßig solche Kenntnisse über die Verhältnisse in seinem Land oder dem von ihm vorgesehenen Bestimmungsland weit eher vom Käufer zu erwarten sind und deshalb ihm die entsprechende Aufklärung des Verkäufers zuzumuten ist.

Dies alles gilt, wie die Revisionserwiderung zu Recht anmerkt, um so mehr in einem Fall wie hier, für den gesetzliche Bestimmungen über die zulässige Belastung mit Cadmium fehlen und die Gesundheitsbehörden lediglich die nur beim Verkehr mit Fleisch bestehende Regelung (vgl. Nr. 3 der Anlage 6 zur Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986, BGBl. I 1678, in der Fassung der -nderungsverordnung vom 7. November 1991, BGBl.I 2066) ,analog' und noch dazu offenbar nicht in allen Bundesländern einheitlich (vgl. die Bekanntmachungen des Bundesgesundheitsamts im Bundesgesundhbl. 1990, 224 f.; 1991, 226, 227 1993, 210, 211) - auf die Überschreitung der Richtwerte beim Verkehr mit Fisch und Muscheln anwenden und die Grundlagen für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung in derartigen Fällen nicht völlig gesichert erscheinen (vgl. in anderem Zusammenhang z.B. BVerwGE 77, 102, insbes. 122).

ccc) Ob etwas anderes angenommen werden kann, wenn der Verkäufer die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Bestimmungsland kennt oder der Käufer davon ausgehen durfte, etwa weil der Verkäufer dort eine Zweigniederlassung unterhält (dazu z. B. Neumayer/Ming a. a. O.), er mit dem Käufer schon in längerer Geschäftsverbindung steht (dazu z. B. Schwenzer a. a. O. Rdnr. 17), häufig in das Land des Käufers exportiert (dazu z. B. Hutter a. a. O. 47) oder in ihm für seine Produkte geworben hat (dazu z. B. Otto MDR 1992, 533, 534), bedarf keiner Entscheidung. Nichts von alledem hat die Beklagte vorgetragen.

ddd) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Muscheln seien schon allein wegen der ,amtlichen Beschlagnahme' nicht verkäuflich und somit nicht handelbar gewesen. Dabei braucht nicht vertieft zu werden, ob sich eine Beschlagnahme der Ware überhaupt aus dem Vortrag der Beklagten ergibt und sie gegen eine derartige Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg und in zumutbarer Weise hätte vorgehen können. In jedem Falle hätte eine Beschlagnahme ihre Grundlage gerade in den in der Bundesrepublik Deutschland angewendeten öffentlich-rechtlichen Vorgaben gehabt, auf die bei der Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Ware - wie ausgeführt (oben insbes. II 1 b bb bbb) nicht abgehoben werden kann.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Recht der Beklagten zur Vertragsaufhebung wegen der angeblich nicht ordnungsgemäßen Verpackung der Ware verneint. Ob der Vortrag der Beklagten für die schlüssige Darlegung einer wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25 UN-Kaufrecht) oder Aberhaupt einer Vertragswidrigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. e UN-Kaufrecht) ausreichte, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte ihre daraus etwa folgenden Rechte wegen Fristversäumung verloren. Allerdings ergibt sich dies nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus einer ,Verfristung' ihrer Vertragsaufhebungserklärung nach Art.49 Abs. 2 lit. b i) UN-Kaufrecht, sondern bereits aus der - vorrangig zu prüfenden (vgl. Huber in: von Caemmerer/ Schlechtriem a. a. O.,2. Aufl., Art. 49 Rdnrn. 45 f.) - Versäumung der Rügefrist des Art.39 Abs. 1 UN-Kaufrecht.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Muscheln, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ,Anfang' Januar 1992 oder erst, wie die Revision unter Hinweis auf den ,Betreff'-Vermerk im Telefax der Beklagten vom 7. Februar 1992 beanstandet, am 16. Januar 1992 geliefert worden sind. Die erstmalige Rüge der Verpackung im Telefax der Beklagten vom 3. März 1992 war auch dann verspätet, wenn das letztgenannte Lieferdatum maßgeblich ist. Die Beklagte mußte die Ware nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort innerhalb einer so kurzen Frist, wie es die Umstände erlaubten, untersuchen oder untersuchen lassen (Art. 38 Abs.2 in Verbindung mit Abs. 1 UN-Kaufrecht). Zumindest in der vom 20. bis 24. Januar 1992 dauernden Arbeitswoche war dies der Beklagten - sei es selbst in dem unweit ihres Geschäftssitzes gelegenen Lager, sei es durch eine von ihr bestimmte Person von der Firma F. - unschwer möglich. Dabei hätten die von der Beklagten behaupteten Verpackungsmängel aufgrund einer äußerlichen Besichtigung ohne weiteres festgestellt werden können. Die mit diesem Zeitpunkt (Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht) beginnende Rügefrist darf ebenso wie die für das Aufhebungsverlangen geltende Frist nach Art. 49 Abs.2 UN-Kaufrecht (dazu Senatsurteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 18/94 unter II 3 b, zur Veröffentlichung bestimmt) - im Interesse einer baldigen Klärung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht zu lang bemessen werden. Selbst wenn man insoweit - nach Auffassung des erkennenden Senats sehr großzügig - wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen von einem ,groben Mittelwert' von etwa einem Monat ausgehen wollte (so Schwenzer a. a. O. Art. 39 Rdnr. 17 m. w. Nachw., strenger demgegenüber z. B. Herber/Czerwenka a. a. O. Art. 39 Rdnr. 9; Piltz a. a. O. 5 Rdnr. 59; Reinhart, UN-Kaufrecht, 1991, Art. 39 Rdnr. 5), war die Rügefrist vor dem 3. März 1992 abgelaufen.

Der Hinweis der Revision auf die bereits zuvor erfolgte gesundheitsbehördliche Untersuchung der Muscheln steht ebenso wie die frühere Anzeige der erhöhten Cadmiumwerte durch die Beklagte - der Annahme einer Versäumung der Rügefrist nicht entgegen. Weist die Ware verschiedene Mängel auf, so bedarf es der Angabe aller im einzelnen bezeichneten Beanstandungen (z. B. Schwenzer a. a. O. Art. 39 Rdnr. 10; Herber/Czerwenka a.a.O. Art. 39 Rdnr. 8). Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel kann sich der Käufer nicht mehr berufen. '}}

Source

Source:
- Prof. Dr. Peter Schlechtriem, Universität Freiburg, Germany

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1995, 595-597
- Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), 1995, 447-450
- Lindenmaier-Möhring (ed.), Das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (LM), 1995, 1735-1738
- Juristische Rundschau (JR), 1996, 23-27
- Neue juristische Wochenschrift (NJW), 1995, 2099

Published in Italian (trans.):
- Il Foro Italiano, 1996, IV, 140-144

Commented on by:
- B. Piltz, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), 1995, 450-451
- U. Magnus, Das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (LM), 1995, 1738-1740
- P. Schlechtriem, Vertragsmäîigkeit der Ware als Frage der Beschaffenheitsvereinbarung, IPRax, 1996, 12
- M. Karollus, Juristische Rundschau (JR), 1996, 27-28
- C. Witz, Recueil Dalloz, 1997, 217-218

Lower instance:
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dated 20-04-1994, No. 13 U 51/93 (See Abstract and Full Text in UNILEX)

Cited as precedent by:
- U.S. District Court, E.D. Louisiana, 17-05-99 (Medical Marketing International, Inc. v. Internazionale Medico Scientifica, s.r.l.). See Abstract and Full Text in UNILEX.}}