Data
- Date:
- 26-04-2005
- Country:
- Austria
- Number:
- 10 Ob 22/05s
- Court:
- Oberster Gerichtshof
- Parties:
- --
Keywords
JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PERFORMANCE OF THE OBLIGATION TO REFUND PART OF THE PRICE PAID
PLACE OF PERFORMANCE FOR THE OBLIGATION TO REFUND PRICE - APPLICATION OF ART. 57(1)(A) CISG ON PLACE OF PERFORMANCE FOR THE OBLIGATION TO PAY PRICE - ART. 57(1)(A) APPLICABLE BY ANALOGY TO DETERMINE PLACE OF PAYMENT OF MONETARY SUMS AT CREDITOR'S PLACE OF BUSINESS
Abstract
An Austrian company (the buyer) that had acquired luxury lamps over a period of time (1998-1999) from a Danish producer (the seller), brought an action before an Austrian Court to recover a part of the price paid, alleging that it had returned to the seller already paid goods under an agreement to this effect. The seller objected that the Court had no jurisdiction to hear the case.
The first instance Court’s decisions (Landesgericht St. Poelten of 5 March 2004 and of 26 April 2004) accepted the seller’s contention.
The appellate Court (Oberlandesgericht Wien of 15 October 2004, Nr. GZ 2 R 183/04b, 2 R 184/04z-31), on the contrary, deciding by way of recourse on the question of jurisdiction, affirmed the jurisdiction of Austrian courts on the basis of Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (Brussels 1968) and Art. 57(1)(a) CISG, which was the substantive law applicable to the contract. Art. 57(1)(a) CISG, which provides that the price must be paid at the seller’s place of business absent a different agreement of the parties, can well be applied by analogy, according to the appellate Court, to other monetary obligations, as an expression of the general principle that the obligations to pay a sum of money must be performed at the creditor’s place of business. In reaching this conclusion the Court referred to a previous decision of the Supreme Court stating the same principle (Oberlandesgericht 18 December 2002, see Abstract and Fulltext in UNILEX).
In the case at hand, since the obligation consisted in the return of a part of the price unduly paid, the buyer could bring action at its own place of business (Austria), being the creditor of such an obligation.
The Supreme Court declared the inadmissibility, under Austrian procedural law, of the seller’s recourse against the appellate Court's decision on the question of jurisdiction.
Fulltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch (...) in der Rechtssache der
klagenden Partei Rudolf L***** GmbH, *****, (...) gegen die beklagte Partei H***** A/S, *****, Dänemark, (...) wegen EUR 103.490,92 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2004, GZ 2 R 183/04b, 2 R 184/04z-31, womit über Rekurse beider Parteien die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten als Handelsgericht vom 5. März 2004, GZ 1 Cg 92/02m-23 und vom 26. April 2004, GZ 1 Cg 92/02m-26, abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird
zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin mit Sitz in St. Pölten und die in Odense SO, Dänemark
ansässige Beklagte standen in den Jahren 1998 und 1999 in
Geschäftsverbindung. Die Klägerin, die von der Beklagten produzierte
hochwertige Lampen zum Weiterverkauf bezog, behauptet ein
Rückgaberecht hinsichtlich der bezogenen Ware vereinbart zu haben.
Mit der vorliegenden, beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten
Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des nach
Beendigung der Geschäftsbeziehung zu ihren Gunsten bestehenden
Abschlusssaldos von EUR 103.490,92 sA (aus bezahlter, später aber
wieder zurückgestellter Ware). Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes
berief sich die Klägerin auf Art 5 EuGVÜ. Vereinbarungsgemäß seien
die Verpflichtungen der Beklagten am Sitz der Klägerin zu erfüllen
gewesen. Dies ergebe sich (auch) aus dem anzuwendenden materiellen
Recht, hier aus Art 57 UN-Kaufrecht, der Zahlungsverpflichtungen zu
Bringschulden erkläre (ON 1 und AS 67).
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen
Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Es sei keine
Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden und bestehe kein
Erfüllungsgerichtsstand in Österreich. Erfüllungsort für die
behauptete Zahlungsverpflichtung sei der Sitz der Beklagten in
Dänemark. Gegenteiliges sei auch aus Art 57 UN-K nicht abzuleiten,
weil diese Bestimmung derartige Verpflichtungen nicht allgemein zu
Bringschulden (die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen seien) erkläre,
sondern allein den Zahlungsort für die Kaufpreiszahlung regle.
Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit
zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz, wobei es ein
Kostenmehrbegehren der Beklagten abwies (Beschluss ON 23 bzw Punkt I.
1., I. 2. und II. des Ergänzungsbeschlusses ON 26). Erfüllungsort für
die behauptete Zahlungsverpflichtung der Beklagten (aus dem
Abschlusssaldo aufgrund der Rückabwicklung des Lieferauftrages und
der Aufrechnung durch die Beklagte) sei deren Sitz in Dänemark. Das
UN-K finde ausdrücklich keine Anwendung auf die Frage der
Vertragsgültigkeit oder die eigentumsrechtlichen Konsequenzen eines
internationalen Warenkaufvertrages. Der Klägerin sei es auch nicht
gelungen, einen Nachweis für eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen
den Parteien zu erbringen, weil sich eine solche weder aus den
Urkunden noch aus der Vernehmung des Zeugen ergebe. Eine Heilung der
internationalen [Un-]Zuständigkeit gemäß Art 24 EuGVVO sei ebenfalls
nicht erfolgt.
Das Rekursgericht änderte diese Beschlüsse über Rekurse beider
Parteien dahin ab, dass es den Antrag der Beklagten, die Klage wegen
mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen, abwies,
aussprach, dass die Kosten des Verfahrens über den
Zuständigkeitsstreit weitere Verfahrenskosten seien, und den
ordentlichen Revisionsrekurs zuließ, während es beide Parteien mit
ihren [Kosten-]Rekursen gegen den Beschluss ON 26 auf diese
Entscheidung verwies. Die Klägerin (als einstige Käuferin, die
Rückzahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag geltend mache) könne - nach
den zu 5 Ob 313/03w dargestellten Grundsätzen - als Gläubigerin ihres
Geldzahlungsanspruches, der als Bringschuld zu beurteilen sei, [auch]
diesen am Sitz ihres Unternehmens als Erfüllungsort geltend machen.
In der Entscheidung 3 Nd 509/02 habe der Oberste Gerichtshof
[nämlich] ausgesprochen, dass nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K
Erfüllungsort der Kaufpreisschuld, die als Bringschuld beurteilt
werde, der Sitz des Verkäufers sei, und dass es gerechtfertigt
erscheine, dasselbe Prinzip auch auf sonstige Geldzahlungsansprüche
analog mit der Wirkung anzuwenden, dass auch hier Erfüllungsort der
Sitz des Gläubigers der Geldforderung sei. Gläubiger der
Geldforderung sei im vorliegenden Fall die Klägerin. Die
internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes für den Klagsanspruch
sei daher zu bejahen.
Da zur Frage, ob „ein Rückzahlungsanspruch eines bereits bezahlten
Kaufpreises" nach Rückgabe der Ware als sonstiger
Geldzahlungsanspruch und damit als Bringschuld zu beurteilen sei oder
nicht, - soweit ersichtlich - eine Rsp des Obersten Gerichtshofes
fehle, sei der Revisionsrekurs zulässig.
In ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen
Revisionsrekurs beantragt die Beklagte:
a) Die Abänderung dahin, dass der Einrede der internationalen
Unzuständigkeit stattgegeben, also der Beschluss des Erstgerichtes
idF des Ergänzungsbeschlusses ON 26, in seinem Punkt I. 1.
(Zurückweisung der Klage) wiederhergestellt werde; hilfsweise wird
ein Aufhebungsantrag gestellt.
b) Die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin „ergänzend" abzuändern,
dass dem Rekurs der Beklagten gegen den (ihr Kostenmehrbegehren
abweisenden) Ergänzungsbeschluss des Erstgerichtes Folge gegeben und
die Klägerin zum Ersatz der dort angeführten (gesamten) Kosten
verpflichtet werde; in eventu, über diesen (Kosten-)Rekurs gegen den
Ergänzungsbeschluss selbst zu entscheiden. Hilfsweise wird auch in
Hinblick auf diesen Rekurs noch ein Aufhebungsnantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück-, in eventu abzuweisen.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.
Zu Punkt a) des Rekursantrages:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren
ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig,
soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne
Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die
Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines
Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie
der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die
Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des
Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen
über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des
Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von
einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend
entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T39, T41
T42, T44]).
Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im
Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen
Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht
angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im
Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich
wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische
Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/92 und 9 ObA 22/98w [Streitanhängigkeit];
9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur
analogen Anwendung]; jüngst: 3 Ob 318/04t; 6 Ob 24/05f und 10 Ob
39/03p; Kodek in Rechberger? § 528 ZPO Rz 1).
Die auch hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO
führt aber dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für den
vorliegenden Rechtsstreit sei internationale Zuständigkeit des
Erstgerichtes gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft
werden kann (10 Ob 39/03p).
Zu Punkt b) des Rekursantrages:
Der bekämpfte Beschluss ist auch was diesen Rechtsmittelantrag
betrifft absolut unanfechtbar, weil es sich insoweit um eine
Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Diese
Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof seit jeher ausdehnend
ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf
die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1.
Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ
2/143 = Judikatenbuch Nr 4; RIS-Justiz RS0053407; zuletzt: 10 Ob
16/04g mwN). Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist daher
nach ständiger Rechtsprechung auf alle Fälle anzuwenden, in denen in
irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen
wird (RIS-Justiz RS0007695; RS0044110; RS0044233; zuletzt: 8 Ob
19/05k mwN), also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern
auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz
besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der
Kostenentscheidung, wobei davon selbst rein formale Entscheidungen
der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die
Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen
wurde, umfasst sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA
25/04s und 10 Ob 16/04g).
Der somit insgesamt absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher
zurückzuweisen.
Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig: Den
Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen
Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren
ist daher nicht zweiseitig (6 Ob 24/05f; SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1
Ob 178/04i). Davon abgesehen wäre die hier erstattete
Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls nicht zu honorieren, weil sie
- mangels Hinweises auf die Unanfechtbarkeit der vom gegnerischen
Rekurs bekämpften Entscheidung - zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.}}
Source
Published in original:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch}}