Data

Date:
24-05-2005
Country:
Austria
Number:
4 Ob 80/05 a
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
--

Keywords

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - RISK OF DELAY OR FAILURE OF TRANSMISSION ON ADRESSEE (SELLER) (ART. 27 CISG)

Abstract

A Romanian seller and an Austrian buyer concluded a contract for the sale of grinding material. The buyer refused to pay the price alleging that the goods were contaminated and informing the seller thereof. The lower Courts decided in favor of the buyer.

The Supreme Court did not accept the seller’s recourse against the lower Courts’ decisions, holding that since both parties had their places of business in two different contracting States, CISG and not non-uniform German law applied.

According to the facts established by the lower Courts, the buyer had brought evidence of giving notice to the seller of the lack of conformity within a reasonable time after it discovered or ought to have discovered it (Art. 39(1) CISG). The buyer had in fact only to prove that it sent the notice of non-conformity within the said time: the risk of delay or failure of transmission, according to Art. 27 CISG, lies on the recipient of the notice, therefore the seller.

Fulltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht (...) in der Rechtssache der klagenden Partei s.c. ***** s.r.l., *****, Rumänien, vertreten durch (...) gegen die
beklagte Partei K***** GmbH *****, vertreten durch (...) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2005, GZ 3 R 362/04a-54, mit
dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 28. Juli 2004, GZ
2 C 1243/02a-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 665,66 EUR (darin
110,94 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen
14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1
ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht
zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer erheblichen
Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch mit
schwerwiegenden Bedenken der Lehre gegen die von ihm angewandte
Rechtsprechung zu § 377 Abs 4 HGB (rechtzeitige Absendung der
Mängelrüge genügt) und mit der Rechtsprechung des BGH zur
Empfangsbedürftigkeit der Mängelrüge begründet. Es hat dabei
verkannt, dass § 377 Abs 4 HGB hier nicht anzuwenden ist:
Nach Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist dieses Übereinkommen
auf Verträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre
Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten
Vertragsstaaten sind. Die Klägerin hat ihren Sitz in Rumänien, die
Beklagte in Österreich. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des
UN-Kaufrechts, Österreich seit 29. Dezember 1987, Rumänien seit 22.
5. 1991. Die Parteien haben nicht behauptet, gemäß Art 6 leg cit die
Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen oder abweichende
Bestimmungen vereinbart zu haben; auf den gegenständlichen
Kaufvertrag ist daher UN-Kaufrecht anzuwenden.
Nach Art 39 Abs 1 leg cit verliert der Käufer das Recht, sich auf
eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem
Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem
Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen
müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau
bezeichnet. Gemäß Art 27 nimmt (ua) das Nichteintreffen einer Anzeige
einer Partei nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen. Der
Käufer hat daher (nur) zu beweisen, dass die Mängelrüge rechtzeitig
und gehörig erhoben (abgesendet) wurde; das Verlustrisiko trägt
hingegen der Verkäufer (1 Ob 273/97x = JBl 1999, 252; Karollus in
Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 27 Rz 16; Kramer in
Straube?, §§ 377, 378 HGB Rz 46).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte der Klägerin mit
Brief vom 17. Mai 2001 die Verunreinigung des gelieferten Mahlguts
mitgeteilt; damit hat die Beklagte – wie oben dargelegt – ihr Recht
gewahrt, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Ob im
Anwendungsbereich des § 377 Abs 4 HGB anders zu entscheiden wäre, ist
für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat
auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.}}

Source

Original in German:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch}}