Data

Date:
16-10-1997
Country:
Switzerland
Number:
A 3 1997/39
Court:
Kantonsgericht des Kantons Zug
Parties:
Unknown

Keywords

BUYER'S OBLIGATION - PAYMENT OF PRICE ( ART. 53 CISG)

INTEREST - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT (ART. 78 CISG)- INTEREST RATE DETERMINED BY DOMESTIC LAW APPLICABLE IN THE ABSENCE OF CISG

Abstract

A Swiss buyer and a German seller concluded several contracts for the sale of barometers and hygrometers. The buyer refused to pay the purchase price. The seller commenced an action claiming payment and interest. The buyer asked for set-off of the seller's claim with damages allegedly deriving from breach of contract by the seller.

The Court found that the contracts were governed by CISG, as at the time of the conclusion of the contract the parties had their places of business in Germany and Switzerland which are contracting States of the Convention (Art. 1(1)(a) CISG).

The Court held that the buyer had to pay the purchase price according to Art. 53 CISG. There was no evidence for the conditions of set-off.

The seller was entitled to interest since the buyer had failed to pay the purchase price (Art. 78 CISG). The interest rate was determined by German law which was applicable in accordance to the Swiss private international law.

Fulltext

[…]

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 24. April 1997 reichte der Kläger beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die Beklagte Klage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führte er aus, er betreibe einen Grosshandel für Uhren, Barometer und anderen Messgeräten. Die Beklagte habe zu seinen Kunden gehört. Am 23. August l995 habe er der Beklagten 2000 Zeiger für DM 400.- (Rechnung Nr. 5187), am 12. September l995 Haar-Hygrometer für DM 5'700.- (Rechnung Nr. 5209) und am 4. Oktober 1995 weitere Haar-Hygrometer für DM 7'905.- (Rechnung Nr. 5257) geliefert. Ende 1995 habe die Beklagte Haar-Hygrometer retourniert. Die Gutschrift von DM 3'800.- sei mit offenen Rechnungen der Beklagten verrechnet worden. Die Beklagte habe gegen die Verrechnung, die ihr schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht opponiert. Die Rechnungen Nr. 5187, Nr. 5209 und Nr. 5257 seien trotz Mahnung nicht beglichen worden. Gegen den Zahlungsbefehl habe die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Sie sei daher klageweise zur Bezahlung von DM 14'004,-, mithin Fr. 11'203.20,-, zu verpflichten.

2. Die Beklagte reichte keine Klageantwort ein.

3. An der Hauptverhandlung vom 3. Juli 1997 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage und führte im wesentlichen und sinngemäss aus, dass die Rechnung Nr. 5187 hinfällig sei. Der Kunde habe nämlich Kunststoff- statt Metallzeiger erhalten, weshalb er die Zeiger dem Kläger retourniert habe. Die klägerischen Forderungen, mit welchen die Gutschrift über DM 3'800.- verrechnet worden seien, würden Unkosten aus den Jahren 1994/1995 betreffen. Diesbezüglich seien bereits am 26. November 1995 Vorbehalte angemeldet worden. Im Kontoauszug vom 21. Januar 1996 seien denn auch nur die Rechnungen Nr. 5209 und Nr. 5257 aufgeführt. Die Ansprüche aus diesen beiden Lieferungen seien zufolge Verrechnung mit der beklagtischen Gegenforderung über DM 94'938.- getilgt. Zwischen den Parteien habe seit Frühjahr 1995 eine klare Vereinbarung bestanden, in welcher der Beklagten voller Kundenschutz zugesichert worden sei. Aufgrund dieser Vereinbarung sei ihr finnischer Kunde ersucht worden, Retourwaren direkt dem Kläger zuzustellen. Dadurch habe der Kläger die Adresse des Hauptkunden in Finnland erhalten und die Beklagte Ende 1995 so unterboten, dass dieser bei der Beklagten nichts mehr bestellt habe. Die Einbusse betrage DM 94'938.-. Nach Verrechnung mit den klägerischen Forderungen bestehe kein Anspruch mehr, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Klägerin bestritt, dass es sich bei der Rechnung über DM 400.- um eine Falschlieferung gehandelt habe. Es treffe auch nicht zu, dass keine weiteren Rechnungen mehr offen gewesen seien.

Erwägungen
1. Der Kläger ist in Deutschland domiziliert, die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zug. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor.

1.1 Der Kläger leitet seine Ansprüche gegen die Beklagte aus verschiedenen Kaufverträgen ab. Somit liegt eine Handels- und Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugU; SR O.27S.11) vor (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. A., Heidelberg 1993, N 10 ff. zu Art. 1 LugU). Das Kantonsgericht des Kantons Zug ist gemäss Art. 2 Abs. 1 LugU örtlich zuständig. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus Par. 10 Ziff. 2 GoG. Auf die Klage ist mithin einzutreten.

1.2 In bezug auf das anwendbare Recht gilt nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987, dass völkerrechtliche Verträge Vorrang haben. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1989 über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR O.221.211.1; nachfolgend "UN-Kaufrecht" genannt) ist dieses Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Das UN-Kaufrecht trat für Deutschland am 1. Januar 1991 und für die Schweiz am 1. März 1991 in Kraft. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Kaufverträge wurden nach dem Inkrafttreten des UN-Kaufrechts geschlossen, weshalb grundsätzlich dessen Bestimmungen anwendbar sind.

2. Unbestritten ist, dass die Beklagte beim Kläger am 17. Juli 1995 sowie am 22. August 1995 Waren bestellte und der Kläger diese Bestellungen entgegennahm (KB 4 - 6; Beilage 1, S. 3; Beilage 3, S. 1 ff.). Mithin schlossen die Parteien drei Kauferträge im Sinne von Art. 14 ff. UN-Kaufrecht. Im weiteren steht fest, dass der Kläger der Beklagten am 12. September l995 Waren im Betrag von DM 5'700.- sowie am 4. Oktober 1995 Waren für DM 7'904.- lieferte und ein Teil der Ware retourniert wurde, weshalb der Beklagten eine Gutschrift über DM 3'800.- gewährt wurde (Beilage 1, S. 3; Beilage 3, S. 1).

3.1 Streitig ist zunächst der vom Kläger geltend gemachte Kaufpreis von DM 400.- gemäss Rechnung Nr. 5187 vom 23. August 1994 (Beilage 1, S. 3 sowie Beilage 3, S. 1). Nach beklagtischer Darstellung wurden die vom Kläger gelieferten Zeiger vom Kunden retourniert (Beilage 3, S. 1). Nach Darstellung des Klägers liegt weder eine Mängelrüge noch eine Rücksendung vor (Beilage 2, S. 2). Der Beweis für die Vornahme der Mängelrüge resp. die Rücksendung obliegt der Beklagten (Art. 8 ZGB).

Zum Beweis ihrer Darstellung beruft sich die Beklagte auf den klägerischen Kontoauszug vom 21. Januar 1996 (BB 1). In diesem vom Kläger erstellten Kontoauszug ist die Rechnung über DM 400.- tatsächlich nicht aufgeführt. Indessen reichte die Beklagte eine Zusammenstellung über die beim Kläger im Jahre 1995 bezogenen Waren ins Recht (BB 7), in welcher unter "Einkauf'' eine Lieferung vom 24. August 1995 über DM 400.- aufgeführt ist. Bei dieser Sachlage ist nicht bewiesen, dass die Ware tatsächlich retourniert wurde. Mithin schuldet die Beklagte dem Kläger gestützt auf Art. 53 f. UN-Kaufrecht den Kaufpreis von DM 400.-.

3.2 Streitig ist sodann, ob der beklagtische Anspruch aus der Gutschrift von DM 3'800.- durch Verrechnung am 30. April 1996 getilgt wurde (Beilage 1, S. 3; Beilage 3, S. 1).

Zum Beweis seines Anspruches reichte der Kläger 19 Rechnungen ins Recht, welche zwischen dem 17. August 1994 und 5. Mai 1995 datiert wurden (KB 11). Aktenkundig forderte der Kläger die Beklagte am 5. Dezember 1995 auf, die Gutschrift über DM 3'800.- mit der nächsten Zahlung zu verrechnen (KB 7). Den Nachweis, dass die Beklagte diese Verrechnung tatsächlich vorgenommen hat, hat der Kläger nicht erbracht. Seine Einrede der Verrechnung ist daher abzuweisen, und die Beklagte kann die Forderung über DM 3'800.- mit den Kaufpreisansprüchen in Höhe von insgesamt DM 14'404.- verrechnen.

3.3 Schliesslich macht die Beklagte einen Betrag von DM 94'938.- als Schadenersatz geltend und erhebt die Einrede der Verrechnung. Der Kläger habe ihr vollen Kundenschutz zugesichert. Im Gegenzug habe sie sich verpflichtet, nicht direkt bei den Lieferanten des Klägers zu kaufen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei der finnische Kunde ersucht worden, die Retourwaren direkt dem Kläger zu senden. Auf diesem Wege habe der Kläger die Adresse des Hauptkunden in Finnland erhalten, vereinbarungswidrig mit ihm Kontakt aufgenommen und die Beklagte unterboten. Die Bestellungen hätten schlagartig aufgehört. Somit sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von DM 94'938.- entstanden (Beilage 3,S.3).

Zum Beweis der behaupteten Vereinbarung reichte die Beklagte ein Schreiben ins Recht, in welchem die Absenderin erklärt: "we don't do business in glasses with H.G." (BB 5). Dieses Schreiben beweist die beklagtische Darstellung indessen nicht. Weitere Beweisanträge stellte die Beklagte nicht (vgl. Beilage 2 sowie Beilage 3,S.1 ff.). Mithin ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ohne weiteres abzuweisen und die Verrechnungseinrede der Beklagten zu verwerfen.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger den Betrag von DM 10'204.- (DM 400.- und DM 5'700.- und DM 7'904.- abzüglich DM 3'800) schuldet. Die Umrechnung von D-Mark in Schweizer Franken war bereits im Betreibungsbegehren notwendig (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die vorgenommene Umrechnung der D-Mark zum Kurs von 1.25 bei Anhebung der Betreibung beizubehalten (Giacometti, Währungsprobleme im Zivilprozessrecht und in der Zwangsvollstreckung, Diss. Zürich 1977, S. 64 ff.). Vorliegend schuldet die Beklagte dem Kläger DM 10'204.-, mithin Fr. 8'163.20.

4. Nebst dem Forderungsbetrag macht der Kläger 5 % Zins seit dem 4. November l995 geltend (Beilage 1, S. 2).

4.1 Nach Art. 78 UN-Kaufrecht schuldet der säumige Käufer dem Verkäufer für das Ausbleiben des Kaufpreises Zinsen ab Fälligkeitsdatum. Das UN-Kaufrecht sagt nichts über die Höhe des geschuldeten Zinses aus, weshalb der nach dem jeweiligen nationalen Recht gegebene Zinsbetrag zu zahlen ist (vgl. v. Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München l99O, N 11 zu Art. 78 UN-Kaufrecht). Anwendbar ist vorliegend das deutsche Recht (vgl. Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG). Gemäss Par. 352 HGB beläuft sich der Verzugszins auf 5 %.

4.2 Die klägerische Kaufpreisforderung über DM 400.- wurde am 23. September 1995 (KB 4), die über DM 5'700.- am 12. Oktober 1995 (KB 5) und jene über DM 7'904.- abzüglich der Gutschrift von DM 3'800.- am 4. November 1995 fällig (KB 6 sowie 7). Somit schuldet die Beklagte dem Kläger 5 % Zins auf DM 10'204.- resp. Fr. 8'163.20 seit dem 4. November 1995 (vgl. Par. 54 ZPO).

[…]

Urteilsspruch

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger DM 10'204.entsprechend Fr. 8'163.20 nebst 5 % Zins seit dem 4. November 1995 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 105.- zu bezahlen, und es wird verurkundet, dass der Kläger die Betreibung Nr. 14734 des Betreibungsamtes Baar für den Betrag von Fr. 8'163.20 nebst Zins fortsetzen kann.

[…]}}

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Original in German:
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