Data

Date:
26-11-2018
Country:
Austria
Number:
8 Ob 149/18x
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
--

Keywords

FORMATION OF CONTRACT - INCORPORATION OF STANDARD TERMS - GENERAL RULES ON FORMATION OF CONTRACT APPLICABLE (ARTS. 8, 14 ff. CISG) - EXPRESS OR IMPLIED AGREEMENT ON CONTENT NEEDED

INCORPORATION OF STANDARD TERMS - PARTY RELYING ON THEM MUST SHOW ITS CLEAR INTENTION TO HAVE THEM GOVERNING THE CONTRACT TO THE OTHER PARTY

INCORPORATION OF STANDARD TERMS - NEED FOR STANDARD TERMS TO BE TRANSMITTED OR OTHERWISE MADE AVAILABLE TO THE OTHER PARTY

Abstract

A Swiss buyer concluded an exclusive distribution agreement with an Austrian seller, under which the former undertook to purchase certain goods exclusively from the latter. On basis of the agreement, the buyer placed several orders with the seller, and the seller responded with a confirmation order which contained a reference to its general terms and conditions available on a specific website. The general terms and conditions, among other things, excluded the buyer’s right to withhold payments in cases of non-conformity or any other claims by the buyer. In addition, the standard terms excluded the buyer’s right to set-off vis-à- the seller. A dispute arose as the buyer alleged that the goods were not conforming and, by arguing that the general terms and conditions of sale had not been incorporated into the contract, it claimed that it was entitled to withhold payment and to raise a defense of set-off.

The first and second Instance Courts both granted the seller’s claim for payment of the purchase price. In so doing, they considered that the general terms and conditions of sale had been validly incorporated into the contract. The buyer appealed to the Supreme Court.

The Supreme Court confirmed the lower courts’ decision. In so doing, the Court pointed out that the principles governing the incorporation of standard terms under the Convention must be developed based on Art. 14 ff. CISG. It follows that, for standard terms to be incorporated into the contract, those terms must have been part of the offer according to the intention of the offeror and in a manner which is identifiable for the offeree (Art. 8(1)(2) CISG). This can occur impliedly, to the extent that the incorporation may be deduced from the negotiations between the parties, or from established practices. Also, the Court observed that the intended incorporation of the standard terms must be reasonably recognizable for the recipient. Conclusively, the Court stated that the incorporation of a party’s standard terms into a contract requires that they are being transmitted or made available to the other party. Considering those principles, the Court found that the seller’s standard terms had been validly incorporated into the contract, all the more so as the seller had entered into a prior business relationship with the other party and the latter had already had knowledge of the sales standard terms.

With respect to the buyer’s argument that an exclusion of the right to withhold performance in cases of non-conformity would violate public policy, the Supreme Court ultimately rejected it as the buyer failed to sustain this argument in the final appeal.

Fulltext

Begründung:

Die Parteien schlossen am 6.7.2014 einen Alleinvertriebsvertrag, mit dem sich die in der Schweiz ansässige Beklagte verpflichtete, bestimmte Waren ausschließlich von der in Österreich ansässigen Klägerin zu beziehen (Beilage ./A). Die Klägerin schickte den Alleinvertriebs- vertrag, welcher sich auf die „umseitigen“ Geschäftsbedingungen bezieht, mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an die Beklagte, diese schickte ihn unterfertigt zurück. Die AGB waren in der Rücksendung nicht mehr enthalten.

Auf Grundlage des Alleinvertriebsvertrags bestellte die Beklagte mehrmals via E-Mail-Korres pondenz Waren bei der Klägerin. Die Klägerin sendete jeweils eine Auftragsbestätigung mit
dem Hinweis auf ihre, auf der bekanntgegebenen Homepage abrufbaren AGB an die Beklagte.
Die Beklagte schickte die Auftragsbestätigungen unterfertigt an die Klägerin zurück. Die Be- klagte sprach sich gegenüber der Klägerin nie gegen deren AGB aus.

Die Beklagte stand bereits über eine kurze Zeit vor Abschluss des Alleinvertriebsvertrags in einer Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Der Beklagten waren die AGB aus dieser vorangegangenen Geschäftsbeziehung bekannt. Die Auftragsbestätigungen waren vor und nach Abschluss des Alleinvertriebsvertrags dieselben.

In den AGB war unter anderem Folgendes vorgesehen: 4
„Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen auf- grund von Mängeln oder wegen sonstiger Gegenansprüche (auch aus dem Titel des Schadenersatzes, etc.) zurückzubehalten. Der vereinbarte Lieferpreis ist ohne Bedacht- nahme auf allfällige Gegenforderungen des Bestellers vollständig zu bezahlen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, gegen die Forderungen der Lieferfirma aufzurechnen (Kompensationsverbot).“
Die Beklagte wendete gegen das auf Bezahlung gelieferter Ware gerichtete Klagebegehren ein, dass die Lieferungen mangelhaft gewesen seien, was die Beklagte zur Zurückhaltung des Kaufpreises berechtige. Zudem hätten die mangelhaften Lieferungen einen Schaden verur-
sacht, mit dem die Beklagte die Aufrechnung erklärte. Die AGB seien nicht wirksam vereinbart worden.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die AGB seien wirksam vereinbart worden. Der darin vorgesehene, von der Klägerin angezogene Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (Leistungsverweigerungsrechts) und das ebenso von der Klägerin angezogene Kompensationsverbot seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die erhobenen Einwendungen stünden daher
der Beklagten nicht zur Verfügung.
Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
1. 8 Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das – hier unstrittig anzuwendende – UN-K (CISG) keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Art. 14 ff. UN-K, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrags abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB, um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art. 8 Abs. 1 und 2 UN-K) Bestandteil des Angebots geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben (RIS-Justiz RS0104921). Ob AGB als Bestandteil des Angebots des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumut- bar ist. Beides, sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit, hängt von den Umstän- den des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0118383). Jedenfalls ist – im Bereich des UN-K – für eine Einbeziehung der AGB eines Vertragsteils erforderlich, dass sie dem anderen Teil übermittelt oder zugänglich gemacht werden (RIS-Justiz RS0131580).

Von dieser Rechtsprechung ging das Berufungsgericht aus. Sein Ergebnis, die AGB seien im Sinne dieser Judikatur wirksam vereinbart worden, ist jedenfalls vertretbar.
2. Nach der Rechtsprechung ist an sich zwar der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts
bei Sachmängeln nicht sittenwidrig. Hat sich aber der Verkäufer zur Mängelbeseitigung be- reitgefunden, also den Verbesserungsanspruch des Käufers anerkannt, so ist die Berufung auf den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts in AGB sittenwidrig, wenn die (versuchte) Mängelbeseitigung misslingt (RIS-Justiz RS0111546). Die Beklagte brachte in erster Instanz vor, seitens der Klägerin seien Mängelbehebungs- und Verbesserungsversuche erfolgt (AS 73). Sie releviert in der außerordentlichen Revision das Fehlen entsprechender Feststellungen als sekundären Feststellungsmangel.
Ausgehend von solchen Feststellungen hätte der Beklagten zufolge gemäß der zitierten Rechtsprechung die Berufung auf den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts als sittenwidrig qualifiziert werden müssen.
Die Beklagte hat aber in der Berufung das Fehlen entsprechender Feststellungen nicht gerügt. Sollte in ihrem Vorbringen in erster Instanz, es seien seitens der Klägerin (erfolglose) Mängel- behebungs- und Verbesserungsversuche erfolgt, die Einwendung zu erblicken sein, die nun- mehrige Berufung der Klägerin auf den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts in den
AGB sei sittenwidrig, so hat sie diesen Sittenwidrigkeitseinwand demnach in der Berufung nicht aufrechterhalten. Von dem in der Berufung aufrechterhaltenen (in der Revision aber nicht mehr verfolgten) Einwand, die in Rede stehenden AGB-Klauseln seien an sich – z.B. we- gen Verstoßes gegen § 879 Abs. 3 ABGB – ungültig, ist der Einwand zu unterscheiden, die Berufung auf die Klauseln wäre sittenwidrig (i.S.v. rechtsmissbräuchlich). Ein in der Berufung nicht aufrechterhaltener Einwand darf in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0111435; RS0043573 [T36, T40, T42, T43]; zum Einwand der Sittenwidrigkeit ei- ner Vertragsbestimmung: RS0016453; zum Verjährungseinwand: RS0034743).
3.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.}}

Source

Original in German and English Translation:
- available at www.cisg-online.org}}