Data

Date:
05-12-1995
Country:
Arbitral Award
Number:
VB/94131
Court:
Hungarian Chamber of Commerce and Industry Court of Arbitration
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - CONTRACT FOR THE PRODUCTION AND SUPPLY OF GOODS - COVERED BY CISG (ART. 3 CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39(1) CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - WITHIN REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART. 39(1) CISG) - NOTICE 32 DAYS AFTER DISCOVERY NOT TIMELY

LACK OF CONFORMITY - BUYER'S RIGHT TO REPAIR - BUYER'S RIGHT TO REDUCE PRICE (ART. 50 CISG) - CALCULATION OF REDUCTION - VALUE OF GOODS AT PLACE OF DESTINATION OR AT BUYER'S PLACE OF BUSINESS

INTEREST - INTEREST RATE DETERMINED BY LAW OF THE STATE IN WHOSE CURRENCY PAYMENT IS TO BE MADE

Abstract

A Hungarian seller concluded a master agreement with an Austrian buyer for the supply of waste containers to be produced by the seller. The parties agreed that the buyer would supply part of the materials necessary for such production to the seller. A dispute arose between the parties as the buyer did not pay the invoices issued by the seller for the delivery of several containers. The seller commenced arbitration proceedings claiming payment of the price. The buyer counterclaimed for reduction of price and damages.

The sole arbitrator found that the contract was an international sales contract governed by CISG as the materials supplied by the buyer did not amount to a substantial part of the materials necessary for the production of the goods (Art. 3(1) CISG). In the case at hand, the value of the materials supplied by the buyer amounted to approximately 10% of the total value of the containers to be produced; this meant that the value of the materials provided for by the seller was considerably higher compared with that of the materials supplied by the buyer.

As to the delivery of two containers, the buyer requested damages for defects concerning the painting. The sole arbitrator found that as the buyer had failed to give notice of the painting defects it had lost its right to rely on the lack of conformity of the goods (Art. 39 CISG).

With respect to the delivery of another two containers, which were not watertight, the seller declared its readiness to repair upon payment of the contract price. The buyer refused to pay before the seller repaired the goods and appointed another firm for the repair. The sole arbitrator found that the seller had to repair the goods but, under Art. 71(1)(b) CISG, was entitled to suspend performance of its obligation as the buyer had refused to pay the price. The buyer had nevertheless the right to reduce the price (Art. 50 CISG) in proportion to the expenses it had suffered in having the goods repaired.

In regard to the delivery of an additional two defective containers, the sole arbitrator held that the buyer is not obliged to exercise its right to request repair (Art. 46 CISG). If the buyer does not require repair, it is not deprived of the right to exercise other remedies such as reduction of price and/or damages. The sole arbitrator held that the buyer was entitled to reduce the price under Art. 50 CISG. In order to quantify the price reduction, regard should be given to the price level at the place of destination of the goods known by the seller, or at the place of business of the seller.

With respect to another container, the buyer alleged to have discovered some defects after the time of delivery. According to the sole arbitrator, taking into consideration the speed in which the parties were used to carry on their relationship under the contract, the buyer had lost its right to rely on the lack of conformity of the goods as the seller received notice of their non-conformity 32 days after discovery of the defects.

Finally, the sole arbitrator found that the seller was entitled to interest on the unpaid price. As CISG does not determine the interest rate, the sole arbitrator held that it would be improper to determine the interest rate according to the law of a State other than that of the currency of payment, in particular when this other State has a weak currency and a high inflation figure.

Fulltext

In der Schiedssache Nr. VB/94131 des Schiedsgerichtes der Ungarischen Industrie- und Handelskammer zwischen der klagenden Partei B., Budapest, und der beklagten Partei C., Wien, [...] wegen einer Klagsforderung von öS 370.284,05 und aufrechnungsweise bis zur Höhe dieser Klagsforderung eingewendeten Forderungen der beklagten Partei von insgesamt öS 758.835, Zinsen und Kosten, hat der Einzelschiedsrichter [...].

[...]

2. zu Recht erkannt:

Die Forderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei besteht in der Höhe von öS 370.284,05 zu Recht. Die eingewendeten Forderungen der beklagten Partei gegen die klagende Partei bestehen in der Höhe von öS 104.908,85 zu Recht.

[...]

Der [...] Vertrag war ein Rahmenvertrag. Er sah die Herstellung durch die klagende und Lieferung an die beklagte Partei von Abfallcontainern und -mulden vor; auf einzelne relevante Bestimmungen wird weiter unten näher eingegangen werden.

Nach der angeführten Schiedsvereinbarung war ungarisches Recht anzuwenden. Sowohl Ungarn (Gesetzesverordnung Nr. 20/1987, Gesetzblatt Nr. 55/87) als auch Österreich (Bundesgesetzblatt 1988/96) ist Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dieses Übereinkommen ist als ungarisches Recht auf Kaufverträge zwischen ungarischen und österreichischen Parteien sowohl nach seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a als auch nach seinem Art. I Abs. 1 lit. b anzuwenden, sofern die Parteien seine Anwendung nicht nach Art. 6 ausschlieîen. Dies haben die Parteien nicht getan. Nach Art. 3 Abs. 1 stehen den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gleich, es sei denn, daî der Besteller einen wesentlichen Teil des für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffes selbst zur Verfügung stellt. Die beklagte Partei hat zur Fertigung der Container und Mulden Schmiedeteile und Zubehör beigestellt. Zwar kommt es auf das Verhältnis des Wertes der zur Verfügung gestellten zu dem der vom Hersteller selbst beigestellten Stoffe nicht unbedingt an, doch ist dieses Verhältnis ein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens. Die beklagte Partei hat z.B. der klagenden Partei für die Herstellung von 12 Containern Schmiedeteile und Zubehör im Wert von öS 23.000, also weniger als öS 2.000 je Container, zugeliefert, der Preis der fertigen Container betrug jedoch durchschnittlich zwischen öS 12.000 und öS 20.000. Von einem wesentlichen Teil kann daher nicht gesprochen werden. Bei einigen wenigen Containern wurden von der beklagten Partei auch verhältnismäîig teurere Teile, nämlich Aluminiumwände, beigestellt. Nur die Lieferung für diese Container von der Anwendung des Übereinkommens auszuschlieîen und dem internen ungarischen Recht zu unterstellen, wäre, da der Vertrag rechtlich als Ganzes zu sehen ist, nicht sinnvoll. In der Verhandlung am 4.7.1995 wurde einvernehmlich festgestellt, daî auf die gesamte Vertragsbeziehung das Kaufrechtsübereinkommen anzuwenden ist.

[...]

Am 23.12.1993 bestellte die beklagte Partei bei der klagenden Partei drei Container, die für die Firma B. bestimmt waren. Die Lieferung eines Containers erfolgte am 9.12.1993, die der beiden anderen am 17.12.1993. Laut Punkt E.3. des Rahmenvertrages war ab Bestelldatum bis zur Verladung eine maximale Lieferfrist von drei Wochen einzuhalten, bei Überschreitung dieser Frist war eine Vertragsstrafe von 1 % je Tag, maximal jedoch 10 % zu bezahlen. Die Rechnung für die beiden verspätet gelieferten Container betrug öS 44.000. Die beklagte Partei hat (nur) öS 453,20 als Pönale verlangt, die ihr auch zustehen.

Diese beiden Container muîten in der Folge umgearbeitet werden. Alle Zeugen, auch der ehemals bei der beklagten Partei beschäftigte [...], haben bestätigt, daî dies nicht auf Fehler des Herstellers, sondern auf mangelhafte Angaben des Bestellers zurückzuführen war.

[...]

Nach Art. 74 Kaufrechtsübereinkommen ist für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der anderen Partei der entstandene Verlust einschlieîlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. [...]

Am 20.10.1993 bestellte die beklagte bei der klagenden Partei zwei Container, die für die Firma R. bestimmt waren. Die Lieferung für die Firma erfolgte am 15.11.1993, somit 5 Tage zu spät. Der beklagten Partei steht das hiefür verlangte Pönale von 5 % des Preises von öS 62.143, d.s. öS 3.107,15 zu. Reklamiert wurde am 25.11.1993 ein offenbar verhältnismäîig kleiner Lackschaden, für dessen Behebung an der Auîenseite des Containers 1 kg Lack benötigt wurde. Gleichzeitig wurden der klagenden Partei nicht näher spezifizierte Folgekosten angedroht. Die beklagte Partei behauptet, es hätten sich sowohl beim Stahlaufbau als bei der Lackierung gravierende Mängel herausgestellt, die klagende Partei habe sich nach Reklamation bereiterklärt, diese Mängel zu beheben. Der Zeuge [...], Sachbearbeiter der klagenden Partei, sagt hingegen, es sei nicht einsichtig gewesen, warum wegen eines geringfügigen Lackschadens beide Container nach Ungarn zurückgesandt worden seien, es habe sich um einen Lackmangel und einen Mangel der inneren Tür gehandelt, wo der Lack zu dick aufgetragen war und die Tür dadurch und durch darauf haftenden Schmutz verklebt wurde. Diese Schäden seien behoben worden, was allerdings billiger an Ort und Stelle beim Kunden der beklagten Partei hätte geschehen können.

Die beklagte Partei moniert neben der ihr zustehenden Vertragsstrafe für Verspätung einen Schaden in der Höhe von öS 115.994,80.

[...]

Im Hinblick auf die in sich selbst widersprüchliche und daher wenig überzeugende Beweisführung der beklagten Partei in diesem Belang geht der Schiedsrichter von der klaren Aussage des Zeugen [...] aus. Eine neuerliche und rechtzeitige Reklamation (Art. 39 Kaufrechtsübereinkommen) für gröîere Mängel als einen geringen Lackschaden, der dann von der klagenden Partei ausgebessert wurde, ist nicht erfolgt; die beklagte Partei hat auch keine vernünftige Entschuldigung für diese Unterlassung angeboten (Art. 44). Demnach steht der beklagten Partei aus diesem Ge schäftsfall - auîer dem bereits angesprochenen Pönale - keine Gegenforderung zu.

Am 7.1.1994 bestellte die beklagte bei der klagenden Partei zwei Container, die für die Firma O. bestimmt waren. Am 21.1.1994, also rechtzeitig, wurde von der beklagten Partei reklamiert, daî die Container nicht dicht seien. Wie aus dem späteren Auftrag an die Firma P., von dem noch die Rede sein wird, hervorgeht, war das nur bei einem der Container der Fall.

Die beklagte Partei forderte die klagende Partei zu einer gemeinsamen Besichtigung in Bruck an der Mur auf, wobei Vertreter der klagenden Partei am 1.2.1994 um 7.30 Uhr morgens (!) bei der beklagten Partei erscheinen sollten. Sie kamen zu spät, Geschäftsführer K. war bereits auf der Fahrt nach Bruck an der Mur. Sie fuhren ihm dorthin nach, da war er aber schon von Bruck an der Mur an einen anderen Ort in der Steiermark gereist. Die Vertreter der klagenden Partei überzeugten sich von dem Mangel und es wurde zwischen O. und der klagenden Partei vereinbart, daî die beklagte Partei zwecks Behebung an die klagende Partei herantreten werde, da zwischen O. und dieser ja keine Geschäftsbeziehung bestand. Die klagende Partei wandte sich an die beklagte Partei und erklärte sich zur Reparatur bereit, allerdings nur unter der Bedingung, daî vorher die Container bezahlt würden, insbesondere weil O. den Vertretern der klagenden Partei mitgeteilt hatte, er habe bereits an die beklagte Partei bezahlt. Obwohl nach eigener Aufstellung der beklagten Partei diese der klagenden Partei am 1.3.1994 bereits öS 186.208,25 schuldete, wurde die Zahlung der Container vor der Reparatur abgelehnt. Diese wurde sodann von einer slowakischen Firma, der Firma P. nach Zeichnungen der beklagten Partei durchgeführt. Dafür will die beklagte Partei der klagenden Partei öS 42.158 anrechnen, von welchem Betrag nur öS 2.574 an die Firma P. gingen.

Die Verbesserung durch Reparatur war eine Pflicht der klagenden Partei. Nach Art. 71 Abs. 1 lit.b Kaufrechtsübereinkommen konnte sie diese Pflicht aber aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluî herausstellte, daî die andere Partei wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung den Vertrag nicht erfüllen werde. Nach Art. 53 sind die Pflichten des Käufers die Zahlung des Kaufpreises und die Annahme der Ware. Zur Zeit der Zahlungsverweigerung durch die beklagte Partei waren bereits alle nunmehr eingeklagten Zahlungen fällig. Ohne den Preis für die zwei an O. gelieferten Container und die eventuell darauf bezügliche Gegenforderung betrug die Schuld, wie sich in diesem Schiedsverfahren herausstellt, bereits weit über öS 200.000. Die klagende Partei konnte zu Recht annehmen, daî die beklagte Partei nicht freiwillig zahlen werde, und konnte nach Art. 71 Abs. 1 lit.b die Verbesserung ablehnen. Die klagende Partei muî sich aber dennoch nach Art. 50 einen Preisabzug für die Wertminderung gefallen lassen. Im Hinblick auf den der Firma P. gezahlten Preis und die Mithilfe von Personal der beklagten Firma ist es angemessen, diese Wertminderung mit 15 % des Kaufpreises, d.s. öS 8.660, festzusetzen.

Am 12.10.1993 bestellte die beklagte Partei zwei Container für die Firma L. Im Hinblick auf die vereinbarte dreiwöchige Lieferfrist hätten diese Container am 2.11.1993 geliefert werden sollen. In einem Gespräch zwischen Vertretern der beiden Parteien wurde der Liefertermin auf den 23.10.1993 verschoben. Tatsächlich geliefert wurden die Container am 2.11.1993. Daher ist von der klagenden Partei die Vertragsstrafe für 9 Tage, somit 9 % des Kaufpreises von öS 45.000, d.s. öS 4.050, zu bezahlen. Die gelieferten Container wiesen wesentliche Lackierungsmängel sowie andere kleine Fehler auf. Mit Fax vom 20.12.1993, somit in angemessener Frist, rügte die beklagte Partei die Mängel und teilte mit, daî der Kunde die Reparatur selbst vornehmen wolle, was öS 20.000 bis 30.000 kosten werde. Der klagenden Partei wurde eine Frist von 24 Stunden (!) zur Stellungnahme gesetzt. Dieser Fax wurde von dem zuständigen Bearbeiter der klagenden Partei vermutlich erst nach dem weihnachtlichen Betriebsurlaub vorgefunden oder zur Kenntnis genommen. Die Frist zur Stellungnahme war extrem kurz bemessen.

[...]

Im Zuge späterer Besprechungen wurden die Lackierungsfehler durch die klagende Partei nicht bestritten, die anderen Mängel schon. Aus all dem ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen. Nach Art. 46 Kaufrechtsübereinkommen kann der Käufer den Verkäufer zur Verbesserung auffordern, er muî es aber nicht tun. Tut er es, so kann er seinen Verbesserungsanspruch im Klagewege durchsetzen, vor allem aber unter den im Kaufrechtsübereinkommen angeführten Voraussetzungen, insbesondere der Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Ansonsten aber bleiben ihm die Ansprüche auf Preisminderung und/ oder Schadenersatz trotzdem gewahrt.

Die Firma L. hat die Reparaturen selbst durchgeführt und der beklagten Partei mit öS 25.000 in Rechnung gestellt. Die klagende Partei findet diese Kosten überhöht (Aussage J.), sie hat aber keinen Beweis für die Richtigkeit dieser Meinung angeboten. Zum Unterschied von den vorher behandelten Reklamationsfällen hat die beklagte Partei ihre Gegenforderung nicht durch bedenkliche Rechnungen oder pro forma-Fakturen über Eigenleistungen, deren Notwendigkeit, Erbringung und tatsächlicher Wert nicht bewiesen wurde, belegt, sondern durch eine zumindest dem Anschein nach korrekte Gegenrechnung des Kunden, deren Höhe im übrigen vorausgesagt wurde. Dagegen hätte die klagende Partei beweisen müssen, daî diese Gegenrechnung im Einvernehmen mit der beklagten Partei überhöht gestellt oder daî die beklagte Partei dagegen mit Erfolg hätte remonstrieren können.

Im übrigen entspricht es dem Geist des Art. 50 Kaufrechtsübereinkommen, für das Ausmaî der Preisminderung das Preisniveau an dem dem Verkäufer bekannten Bestimmungsort der Ware, ansonsten am Ort der Niederlassung des Käufers heranzuziehen (Loewe, Internationales Kaufrecht, Manz Verlag Wien 1989, Seite 73). Aus dem Geschäftsfall hat daher die beklagte Partei eine Gegenforderung von insgesamt öS 29.050.

Am 20.9.1993 wurde ein Container für die Firma Hö. bestellt. Liefertermin war daher der 11.10.1993. In einer Gesprächsnotiz vom 12.10.1993 wurde die Abholung für den 18.10.1993 festgelegt, die Frist also verlängert. Ein am 19.10.1993 nach Budapest entsendeter Lkw konnte den Container nicht mitnehmen, da er nicht versandbereit war. Erst am 26.10.1993 konnte der Container auf einen Linzer Lkw verladen werden. Die Kosten der notwendig gewordenen Verwendung eines weiteren Lkw betrugen öS 7.000, das Pönale für sieben Tage beträgt 7 % vom Preis des Containers in der Höhe von öS 40.550, d.s. öS 2.838,50. Die beklagte Partei behauptet weiter, daî die Firma Hö. erst im April 1994 bei der Entleerung des Containers eine Reihe von Mängeln festgestellt habe. Als Beweis dafür wurde eine groîteils unleserliche Fotokopie einer Gesprächsnotiz, die vermutlich von einem Mitarbeiter der beklagten Partei stammt, eine Reklamationsanmeldung auf einem Formular der beklagten Partei mit einer Eingangsbestätigung derselben, datiert vom 18.3.1994, ebenfalls ohne Unterschrift, und eine pro-forma-Rechnung für eine Reklamationsbehebung über den Betrag von öS 8.292 vorgelegt. Der Zeuge J. sagt hiezu, daî die klagende Partei nur die Anzeige über die Reklamationsbehebung vom 19.4.1994 erhalten, aber nicht verstanden habe, worum es sich handle.

Bei der Übernahme des Containers wurden Fehler weder von der beklagten Partei noch von der Firma Hö. festgestellt. [...]

Art. 39 Abs.1 Kaufrechtsübereinkommen gilt aber nicht nur für sofort, d.h. bei der Untersuchung nach Art. 38, festgestellte, sondern auch für später hervorkommende Vertragswidrigkeiten der Ware. Die beklagte Partei war schon am 18.3.1994 in deren Kenntnis. Eine Verständigung der klagenden Partei erfolgte aber erst am 19.4.1994 durch die pro-forma-Faktura, jedenfalls konnte eine vorherige Anzeige nicht nachgewiesen werden. Nimmt man die sonstige rasche Abwicklung der Geschäfte zwischen den Parteien als Maîstab, so war dieser Zeitabstand zu lange, die beklagte Partei hat daher nach Art. 39 Kaufrechtsübereinkommen das Recht verloren, sich auf den Mangel zu berufen. Der 3. Absatz des Punktes B.5. des Vertrages, wonach für Mängel, die in späterer Folge von der beklagten Partei festgestellt werden, sich die kla gende Partei verpflichtet, sämtliche daraus resultierenden Kosten zu übernehmen, die sofort von den laufenden Fakturen in Abzug gebracht werden, kann nicht so ausgelegt werden, daî die klagende Partei auf rechtzeitige Mängelrügen verzichtet hätte, und schon gar nicht dahin, daî die klagende Partei verpflichtet wäre, behauptete Kosten ungeprüft zu übernehmen. Im Ergebnis steht der beklagten Partei aus der Lieferung der für die Firma Hö. bestimmten Container nur die bereits festgestellte Gegenforderung von insgesamt öS 9.838,50 zu.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei Schmiedeteile und Zubehör für 12 Container, die nicht mehr an die beklagte Partei geliefert wurden, im Wert von öS 22.994,40 zur Verfügung gestellt. Der Zeuge J. gibt an, darüber nichts zu wissen, der Zeuge G. bestätigt hingegen diesen Umstand. Er hat dazu ausgeführt, daî allen Lieferanten eine Liste der Preise der einzelnen von der beklagten Partei beigestellten Teile übermittelt worden war. Diese Teile wurden für die dann an die beklagte Partei gelieferten Container kostenlos beigestellt, sollten sie aber verloren gehen oder widmungswidrig verwendet werden, wären die entsprechenden Preise zu bezahlen gewesen.

[...]

Hinsichtlich des nach Behauptung der beklagten Partei bei der klagenden Partei verbliebenen Containers wurde ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch die beklagte Partei nicht erklärt, jedenfalls nicht unter den Voraussetzungen des Art. 49 Kauf rechtsübereinkommen. Es kann daher noch immer Lieferung, aber nicht Rückzahlung des Preises im Wege der Aufrechnung verlangt werden. Von den beiden anderen Aufwendungen wurde die klagende Partei rechtzeitig verständigt. Verbesserungen durch die klagende Partei, d.h. Rücktransport nach Budapest oder Entsen dung von Personal durch die klagende Partei, wäre wirtschaftlich unvernünftig gewesen. Eine Rechnung der Firma Sch. über die -nderung der Haltungswinkel ist unbedenklich. Die beklagte Partei hat daher compensando Anspruch auf öS 400 und öS 2.400.

Art. 78 Kaufrechtsübereinkommen sieht vor, daî eine Partei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei Zinsen schuldet, und zwar ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

[...]

Art. 78 Kaufrechtsübereinkommen sagt aber nichts über die Höhe der Zinsen (zur Begründung hierfür siehe bei Loewe, aaO Seite 95).Es ist aber das Problem erkannt worden, daî es keinen Sinn macht und ungerecht wäre, eine in der Währung eines Staates ausgedrückte Summe nach den Vorschriften eines anderen Staates zu verzinsen, wenn der eine der beiden Staaten ein solcher mit einer harten Währung und keiner oder einer nur geringen Inflation ist, während die Währung des anderen Staates kontinuierlich stark an Wert verliert. In Österreich gab es 1994 und 1995 eine Inflationsrate von durchschnittlich 3 %, in Ungarn eine solche von über 20 %. In seiner Anmerkung zu einem Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Bun deskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien hat Schlechtriem im Recht der Internationalen Wirtschaft 1995, Seite 593/94, drei mögliche Wege zur Bestimmung des Zinssatzes in solchen Fällen dargelegt: 1. Unbesehene Anwendung des Vertragsstatuts; 2. autonome Festsetzung des Zinsfuîes durch das Gericht oder Schiedsgericht unter vergleichsweise heranzuziehenden Kriterien verschiedener Bankraten; 3. international-privatrechtliche Sonderanknüpfung nach Art. 7 Abs. 2 Kaufrechtsübereinkommen vorzugsweise an das Recht des Währungsstaates. Schlechtriem spricht sich für die zuletzt genannte Lösung aus; der Schiedsrichter teilt die Meinung. Der Zinssatz bestimmt sich daher nach österreichischem Recht; er beträgt nach Par. 352 Abs. 1 Handelsgesetzbuch bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 %. Daî sie Kredite hätten aufnehmen müssen, die sie teurer gekommen wären als der Wertverlust des Forints im Vergleich zum Schilling zuzüglich 5 % der Schillingbeträge jährlich, hat die klagende Partei weder behauptet noch bewiesen.

Das Schiedsgericht der Ungarischen Industrie- und Handelskammer hat die Kosten des Schiedsverfahrens mit öS 35.613 festgelegt. Die klagende Partei hat zum damaligen Wechselkurs den Gegenwert in Ft. von öS 17.924, die beklagte Partei hat öS 17.689 eingezahlt. Die klagende Partei hat mit etwa 72 %, die beklagte Partei mit etwa 28 % obsiegt. Die beklagte Partei hat daher der klagenden Partei öS 7.952 an Verfahrenskosten zu ersetzen.}}

Source

Source:
- Prof. Dr. Roland Loewe, Sektionschef im Bundesministerium für Justiz I.R., Wien, Austria

Original in German:
- Excerpt published in Neue juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport (NJW-RR), 1996, 1145-1146}}